Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Betrugs und Urkundenfälschung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 535/51
Datum
15.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verurteilung mehrerer Angeklagter wegen fortgesetzten Betrugs und Urkundenfälschung sowie die Unterlassung, besonders schwere Fälle anzuerkennen. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt die tatrichterliche Beweiswürdigung und Strafzumessung. Insbesondere reichen weder fehlende Kenntnis der sozialen Zweckbestimmung noch die behauptete Raffinesse für die Annahme verschärfter Tatbestände.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines besonders schweren Falles des Betrugs (§ 263 Abs. 4 StGB) ist strafzumessende Regelung; für ihre Verrechnung kann die Kenntnis des Täters von den die Strafschärfung begründenden Umständen bei der Strafzumessung von Bedeutung sein und wird regelmäßig nur zugerechnet, wenn der Täter diese Kenntnis hatte.

2

Eine bloß mögliche Folge (z. B. eine nur denkbare Schädigung des Volkswohls oder ein nur potentiell besonders großer Schaden) genügt nicht für die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 263 Abs. 4 StGB; die gesetzlichen Voraussetzungen müssen tatsächlich vorliegen.

3

Der Tatbestand der "besonderen Arglist" im Sinne des § 263 Abs. 4 verlangt ein ungewöhnlich hohes Maß an Hinterlist, das den durchschnittlichen Grad der bei Betrugsdelikten üblichen List erheblich übersteigt.

4

Bei der Prüfung des schweren Falls der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 3 StGB) darf der Tatrichter neben den äußeren Umständen auch die Persönlichkeit und Lebensverhältnisse des Täters berücksichtigen; es obliegt seinem freien Ermessen, ob dadurch eine verschärfte Bestrafung gerechtfertigt ist.

5

Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters sind unzulässig, wenn sie in unzulässiger Weise die tatrichterliche Würdigung in Frage stellen; nicht ausgeführte Verfahrensrügen sind nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 18. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ███████ ███ █████ ██, geboren am ██ in ███, den Kraftfahrer in ██,

2. ██ ██████████, geboren am ██ in █, in Untersuchungshaft in ██,

3. ██, geboren am ██ in ██, im Gefängnis in H,

4. den Autoschlosser ███████, geboren am ██ in █,

5. den Kraftfahrer ██ ██, geboren am ██ in █,

6. den Buchdrucker Emil ███████, geboren am ██ in █,

in Untersuchungshaft wegen fortgesetzten Betruges u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18. Mai 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Die Strafkammer hat verurteilt, und zwar zu verschiedenen hohen Gefängnisstrafen die Angeklagten ███████ und ██ wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, die Angeklagten █████ und ██ wegen Beihilfe hierzu, die Angeklagten █████████ und ██ zugleich (§ 73 StGB) je wegen Ausweismissbrauchs und schließlich den Angeklagten ███████████████ wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug.

Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil in vollem Umfange an. Sie rügt Verletzung des Verfahrens- und des Strafrechts. Eine Verletzung des Strafrechts sieht sie vor allem darin, dass die Strafkammer es abgelehnt hat, einen besonders schweren Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 4 und einen schweren Fall der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 3 anzunehmen. Das Rechtsmittel muss erfolglos bleiben.

II.

1.) Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2.) Für die sachlich-rechtliche Beurteilung kommt folgender Sachverhalt in Betracht:

Um sich größere Einnahmen zu verschaffen, missbrauchten die Angeklagten eine in der Bauwirtschaft zwischen den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer tarifvertraglich vereinbarte Regelung, die dem einzelnen Arbeitnehmer die Bezahlung seines Urlaubs sichert. Zu diesem Zweck entrichten die Baufirmen für ihre Arbeitnehmer bestimmte Hundertsätze des Lohnes an die „Gemeinnützige Urlaubskasse für die Bauwirtschaft“. Diese bedient sich für die Einziehung der Urlaubsgelder der öffentlichen Sparkassen. Bei ihnen erwirbt für jeden ihrer Arbeitnehmer die einzelne Baufirma Wertmarken, die sie in die sogenannte Urlaubskarte des Arbeitnehmers einzukleben hat. Wenn die Karte mit der für die Erlangung eines Urlaubsgeldes erforderlichen Anzahl von Wertmarken beklebt ist, legt sie die Firma oder der Arbeiter bei der Sparkasse vor und erhält den dem Wert der Marken entsprechenden Geldbetrag ausbezahlt.

Dieses System kannte ███████, da er früher bei verschiedenen Baufirmen Lohnbuchhalter war. Er vereinbarte mit ██, Wertmarken fälschen zu lassen und einzulösen. ██ gewann mit Hilfe von █████ den Drucker ██ für den Plan. Dieser stellte nach dem Vorbild einer echten Marke im Werte von 5,– DM tausend gefälschte Wertmarken her, die den echten täuschend ähnlich waren, und ließ sie durch den Mittelsmann ██ den Angeklagten █████ und ██ überbringen. Diese beiden beklebten leere Urlaubskarten, die sie bei Sparkassen erhielten, mit falschen Marken, versahen jede Karte mit erdichteten Namen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers und unterzeichneten den vom Arbeitgeber auszufüllenden Freigabevermerk, den jede Karte trug, unter Angabe des Urlaubsgeldbetrags mit dem Firmennamen. Die Karten ließ z. T. ██, den ███████ als Gehilfen gewonnen hatte, z. B. ██ ███, bei verschiedenen Sparkassen-Zweigstellen ein. Dabei bedienten sich beide eines auf einen gewissen ██ █████████ ausgestellten Personalausweises, den ███████ widerrechtlich besaß. ███ legte außerdem gelegentlich eine von ██ mit dem Namen einer Baufirma unbefugt unterschriebene Vollmacht vor. Die Beträge, die die Angeklagten ausbezahlt erhielten, beliefen sich auf rund 3230,– DM; sie verteilten sie unter sich.

III.) Der Schuldspruch unterliegt bei keinem der Angeklagten rechtlichen Bedenken. Insoweit trägt die Revision selbst nichts vor. Aber auch der Strafausspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

1.) Bei Prüfung der Frage, ob der Betrug der Angeklagten besonders schwer im Sinne des § 263 Abs. 4 StGB sei, geht die Strafkammer davon aus, dass die geschädigte „Gemeinnützige Urlaubskasse für die Bauwirtschaft“ als soziale Einrichtung „durchaus einen besonderen strafrechtlichen Schutz beanspruchen könne“, deshalb komme, wenn auch nicht eines der in § 263 Abs. 4 namentlich genannten Beispiele, wohl aber einer der sonst denkbaren besonders schweren Fälle, die das Gesetz treffen wolle, an sich in Betracht. Die Tat der Angeklagten falle aber nicht darunter, weil der eine der beiden Haupttäter, ████, den sozialen Charakter der Kasse nicht gekannt habe, und dem anderen, ███████, diese Kenntnis nicht nachzuweisen sei.

Zwar enthalten die besonders schweren Fälle einzelner Straftaten geschärften Vorschriften des Strafgesetzes, wie etwa §§ 263 Abs. 4, 266 Abs. 2, nicht Tatbestandsmerkmale eines erschwerten Vergehens, sondern Strafzumessungsgründe. Auf sie braucht sich daher der Vorsatz des Täters nicht so zu erstrecken, wie auf die Merkmale des äußeren Tatbestandes (vgl. RG JW 1938 S. 504 Nr. 6). Dennoch kann, wie das RG zutreffend ausführt, „bei der Bewertung ... von Bedeutung sein, inwieweit sich der Täter der Umstände und Möglichkeiten bewusst gewesen ist, die das verschärfte Urteil ... begründen“. Dies gilt namentlich von den für die Strafzumessung bedeutungsvollen Umständen, die ähnlich den äußeren Tatbestandsmerkmalen einer Straftat als sachliche Gegebenheiten unabhängig vom verbrecherischen Willen des Täters bestehen. Sie können auch im Strafmaß dem Täter regelmäßig nur dann zur Last gelegt werden, wenn er sie kennt. Darüber hinaus ist freilich für seine Bestrafung wegen eines besonders schweren Falles nicht noch Voraussetzung, dass er in dem Bewusstsein handelt, die ihm bekannten Tatsachen enthielten erschwerende Umstände.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Umstand, der nach Auffassung der Strafkammer den besonders schweren Vorwurf nach § 263 Abs. 4 rechtfertigen konnte, nämlich die Eigenschaft der geschädigten Kasse als einer sozialen Einrichtung, vom Tatrichter mit Recht den Angeklagten ███ und ███ ██ beim Strafmaß nicht angerechnet worden ist. Denn ██ wusste nach Überzeugung der Strafkammer nichts davon, welchem Zweck die Kasse diente. Für den Angeklagten ███ aber ergibt sich aus dem Urteil, dass sein Verteidigungsvorbringen nicht so zu verstehen war, er habe etwa trotz Kenntnis der näheren Organisation und des Zweckes der Kasse sie nur nicht für eine soziale Einrichtung gehalten. Vielmehr nahm die Strafkammer seine sich auf tatsächliche Umstände beziehende Meinung nicht für widerlegt, er habe die Kasse für eine der lebteren Abwicklung der Urlaubsfrage im Baugewerbe dienende technische Einrichtung gehalten und geglaubt, sie liege vorwiegend im Interesse der Unternehmer, die in ihr Gelder zur Erzielung von Zinsgewinnen ansammelten. Mit dem Einwand, es sei „völlig abwegig“ anzunehmen, der Angeklagte habe dieser Meinung sein können, wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die keinen Denkverstoß enthält.

Der Sachverhalt erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines der in § 263 Abs. 4 ausdrücklich genannten Beispiele. Das bedarf, soweit die „Schädigung des Volkswohls“ oder die Verursachung „eines anderen besonders großen Schadens“ in Frage kommt, keiner näheren Darlegung. Unter keinem dieser beiden Gesichtspunkte hätte die Strafkammer übrigens, was die Revision versäumt, den Angeklagten zur Last legen dürfen, dass ihr Betrug die Kasse möglicherweise in Misskredit bringen und dadurch in erheblichem Maße schädigen konnte; ebensowenig, dass ihr Streben auf einen höheren als den erzielten Gewinn gerichtet war und nur dank dem polizeilichen Eingreifen vorzeitig vereitelt wurde. Denn das Gesetz hält einen besonders schweren Fall nur dann für gegeben, wenn der Betrug das Volkswohl geschädigt oder einen anderen besonders großen Schaden zur Folge gehabt hat, nicht schon dann, wenn diese Folge hätte eintreten können.

Die Angeklagten haben aber auch nicht besonders arglistig im Sinne des Gesetzes gehandelt. Allerdings spricht das Urteil mit Recht von einer „geschickten Fälschung der Wertmarken und ihrer raffinierten Verwendung“, und bei der Strafzumessung für ███████████ wird hervorgehoben, dass er „mit einer besonderen Raffinesse zu Werke ging“. Der Begriff der besonderen Arglist im Sinne des § 263 Abs. 4 verlangt jedoch ein ungewöhnliches Maß an Hinterlist, das den Grad des im Durchschnitt der Betrugsfälle Üblichen erheblich übersteigt (vgl. auch LK 6. Aufl. Vorbem. VIII 1 vor § 13). Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass die Strafkammer einen solch außergewöhnlichen Fall von Abgefeimtheit verneint. Rechtsgründe lassen sich gegen diese Entscheidung nicht ins Feld führen.

Auch die Annahme der Strafkammer, die Urkundenfälschung der Angeklagten sei kein schwerer Fall im Sinne des § 267 Abs. 3, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Begriff des schweren Falles ist hier, anders als bei dem besonders schweren Fall des § 263 Abs. 4, nicht an Beispielen erläutert. Wie in anderen Bestimmungen, an denen das Strafgesetz für „schwere Fälle“ eine erhöhte Strafe androht, darf und muss der Tatrichter bei Entscheidung der Frage, ob ein solcher Fall gegeben ist, im Rahmen seines grundsätzlich freien Ermessens neben den äußeren Tatumständen auch die Persönlichkeit des Täters und seine Lebensverhältnisse berücksichtigen.

Im gegenwärtigen Fall stellt das Landgericht bei jedem Haupttäter der Urkundenfälschung Umstände fest, die die Verneinung eines schweren Falles nach § 267 Abs. 3 rechtfertigen. Damit fehlt auch bei dem der bloßen Beihilfe zur Urkundenfälschung schuldigen Angeklagten ██ und ██ die Möglichkeit ihrer verschärften Bestrafung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

MoerickeHennekaDr. Ludwig
Dr. DotterweichDr. Sauer
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