Revision verworfen, Zurückverweisung wegen Prüfung der Bewährung (§23 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 53/54
- Datum
- 06.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils gebunden; eine neue Würdigung des Beweismaterials im Revisionsverfahren ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 337 StPO).
Eine bloße Rüge der Beweiswürdigung reicht für den Erfolg der Revision nicht aus, sofern keine Rechtsverletzung oder Verfahrensfehler substantiiert dargelegt werden.
Die innere Tatseite der Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der Täter bewusst und gewollt in Zusammenarbeit mit anderen ungerechtfertigte Steuervorteile verschafft und dadurch Steuereinnahmen verkürzt.
Stellt das Revisionsgericht bei der Prüfung der Rechtsfehler Zweifel an der Angemessenheit der Strafe fest, kann es die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen – Große Strafkammer Bremerhaven –, 23. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Expedienten ███ aus W___, geboren am ███ 1923 in ██, wegen schweren Diebstahls u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen – Große Strafkammer in Bremerhaven – vom 23. September 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und einem Vergehen nach §§ 133 Abs. 1, 136 StGB zu einer Strafe von sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 150 DM verurteilt worden. Daneben ist auf eine Ersatzstrafe von 480 DM erkannt, für die der Angeklagte mit zwei Mitverurteilten gesamtschuldnerisch haftet.
Seine Revision begründet er mit der Behauptung, das ergangene Urteil habe das sachliche Recht verletzt.
Soweit sie meint, dass die Aussage des Zeugen H___ nicht geeignet gewesen sei, Zweifel des Gerichts an dem Tathergang auszuräumen, bekämpft sie lediglich die Beweiswürdigung der Strafkammer. Damit kann das Rechtsmittel in diesem Rechtszug keinen Erfolg haben. Denn an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ist auch das Revisionsgericht gebunden (§ 337 StPO).
Ferner bemängelt die Revision zu Unrecht, dass Steuerhinterziehung des Angeklagten sowohl nach der äußeren als auch nach der inneren Tatseite in dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend dargetan sei. Dass der Zoll für die etwa 40 kg Kaffee entzogen worden ist, die der Angeklagte in einem Sack mit einem Schwung auf die unmittelbar danach davonfahrende Lokomotive geworfen hat, kann nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils keinem Zweifel unterliegen.
Hinsichtlich der inneren Tatseite führt die Strafkammer aus, dass der Angeklagte dabei in bewusster und gewollter Zusammenarbeit mit dem Angeklagten W___ zum eigenen Vorteil nicht gerechtfertigte Steuervorteile erschlich und vorsätzlich bewirkte, dass Steuereinnahmen verkürzt wurden, indem er auf diese Weise den Sack Kaffee aus dem Freihafen Bremerhaven in das Zollinland einschmuggelte. Mithin hatte der Angeklagte die Vollendung der Straftat in seinen Willen mit aufgenommen.
Der Einwand des mangelnden inneren Tatbestandes geht somit fehl.
Die Prüfung des angefochtenen Urteils hat auch im Übrigen keinen durchgreifenden Mangel sachlich-rechtlicher Art erkennen lassen, abgesehen von der Frage, ob nicht bei der Höhe der gegen den Angeklagten erkannten Strafe eine Aussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB in Betracht kommt. Um der Strafkammer Gelegenheit zu geben, dies zu prüfen und zu entscheiden, ist die Sache insoweit zu neuer Verhandlung zurückverwiesen worden (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 in JW 1954 S. 39).
Im Übrigen war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Dr. Moericke | Werner | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt |