Revision nach Rechtsmittelverzicht: Landgerichtsbeschluss aufgehoben, Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 534/99
- Datum
- 24.11.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Befugnis des erstinstanzlichen Gerichts, eine Revision als unzulässig zu verwerfen, ist auf Fälle beschränkt, in denen die für Einlegung und Begründung vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt sind.
Soweit die Revision aus anderen Gründen als Form- oder Fristverletzungen unzulässig ist, steht die Verwerfung ausschließlich dem Revisionsgericht zu, auch bei gleichzeitigem Vorliegen von Form- oder Fristmängeln.
Ein wirksamer Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel gemäß § 302 Abs. 1 StPO macht die Revision unzulässig und berechtigt das Revisionsgericht zur Verwerfung nach § 349 Abs. 1 StPO.
Eine wirksame Verzichtserklärung ist bindend; sie kann nicht angefochten, zurückgenommen oder widerrufen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 15. Juni 1999
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Beschwerdeführers und nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. November 1999 gemäß § 346 Abs. 2 und § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 9. September 1999 wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. Juni 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist am 15. Juni 1999 wegen Totschlags zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbelehrung hat er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, gleichwohl aber mit Schreiben vom 14. Juli 1999 Revision eingelegt. Das Landgericht hat diese Revision mit Beschluss vom 9. September 1999 verworfen, da der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet habe und seine Revision im Übrigen verspätet eingelegt sei.
Mit Schreiben vom 18. September 1999, eingegangen bei dem Landgericht am 21. September, hat sich der Angeklagte gegen den ihm am 17. September zugestellten Beschluss gewandt und die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt.
Der statthafte und fristgerecht gestellte Antrag (§ 346 Abs. 1 Satz 1 StPO) hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat.
Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa wie hier die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht verspätet eingelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 27. April 1988 – 3 StR 150/88; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 346 Rdn. 2).
Demgemäß obliegt es dem Bundesgerichtshof, die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, da der Angeklagte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Verzicht ist wirksam. Gründe für seine Unwirksamkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. An die Verzichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann – nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 302 Rdn. 9) – weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden.
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