Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen unzureichender Beweiswürdigung (Diebstahl)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 534/96
- Datum
- 08.11.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die richterliche Überzeugung setzt objektive, verstandesmäßig einsehbare Tatsachengrundlagen voraus, die aus rationalen Gründen die Richtigkeit der Feststellungen mit hoher Wahrscheinlichkeit begründen.
Urteilsgründe müssen nachvollziehbar darlegen, dass die Beweiswürdigung nicht auf bloßen Vermutungen oder bloßem Verdacht beruht.
Eine Identifizierung aus einer Wahllichtbildvorlage kann nur dann verwertbar sein, wenn die Vorlage fachgerecht durchgeführt wurde und die Identifizierung über allgemeine Ähnlichkeiten hinausgeht.
Allgemeine Übereinstimmungen in Statur oder Haarfarbe sowie frühere Bekanntschaft mit einem Mitangeklagten oder Vorstrafen begründen für sich genommen nur einen Verdacht, nicht jedoch die zur Verurteilung erforderliche Überzeugung.
Reichen die Feststellungen und Beweisergebnisse nicht aus, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 534/96 vom 8. November 1996 in der Strafsache gegen zur Zeit in anderer Sache in der Justizvollzugsanstalt ████ I, Jürgen ██, geboren am ███ ████ 1963 in ███, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. November 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte zusammen mit dem Mitangeklagten ████████ und einem weiteren, unbekannt gebliebenen Mittäter in eine Sparkassenfiliale eingebrochen. Die Täter erbeuteten Geld, Wertpapiere und Wertgegenstände im Wert von ca. 6.000.000 DM.
Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten darauf, dass - der Angeklagte einschlägig, unter anderem wegen Beteiligung an 33 Diebstählen bestraft ist, - er mit dem Mitangeklagten ████████, dessen Verurteilung durch Beschluss des Senats vom heutigen Tage rechtskräftig geworden ist, in engerer Verbindung stand, - die Beschreibung von zwei Zeugen, die die Täter beim Verlassen der Filiale und beim Abtransport der Beute beobachtet haben, auf ihn zutrifft, - einer der beiden Zeugen ihn bei einer Wahllichtbildvorlage, bei der allerdings nur der Angeklagte das von dem Zeugen beschriebene auffallend helle kurze Haar aufwies und sich dadurch von den anderen abgebildeten Personen in einem wesentlichen Vergleichsmerkmal unterschied, identifiziert hat.
Diese Indizien können weder allein noch in ihrer Gesamtheit eine tragfähige Grundlage für eine Verurteilung des Angeklagten bilden.
Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGHR StPO § 261 Identifizierung 6; BGHR StPO § 261 Vermutung 11).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Der Angeklagte ist zwar von einem der Zeugen bei einer Wahllichtbildvorlage wiedererkannt worden, die aber, wie die Strafkammer nicht verkannt hat, nicht fachgerecht durchgeführt worden ist. Zu Recht ist die Strafkammer deshalb davon ausgegangen, dass diese Identifizierung ebenso wie die Täterbeschreibung der Zeugen nur den Schluss auf eine Ähnlichkeit des Angeklagten mit dem Täter, insbesondere hinsichtlich der Statur und der kurzen hellen Haare, zulässt. Die beschriebenen Merkmale treffen aber auf eine Vielzahl von Personen zu.
Unter diesen Umständen können auch die weiteren als solche wenig aussagekräftigen Tatsachen, die die Strafkammer für ihre Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Angeklagten herangezogen hat, insbesondere seine Bekanntschaft mit dem Mitangeklagten ██████████, nur einen – wenn auch schwerwiegenden – Verdacht gegen ihn begründen. Angesichts der sorgfältigen Vorbereitung der Tat ist zwar davon auszugehen, dass sich die Täter vor der Tatausführung gekannt haben. Das Landgericht hat aber nicht die Möglichkeit bedacht, dass auch auf weitere Personen aus dem Umfeld ████ oder des unbekannten weiteren Mittäters die Täterbeschreibung zutreffen kann.
Das Urteil unterliegt danach der Aufhebung, soweit der Angeklagte ███ verurteilt worden ist. Weitere Feststellungen erscheinen insbesondere unter Berücksichtigung der nun als Zeugen zur Verfügung stehenden Tatbeteiligten möglich.
| Niemöller | Jahnke | Athing | |||
| Theune | Otten |