Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Abtrennung, Beweisantrag und Beweiswürdigung im Sexualstrafverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 534/85
Datum
18.12.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision formelle und materielle Rechtsfehler gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs. Der BGH verwirft die Revision: Die Abtrennung der Verfahren war nicht ermessensfehlerhaft, eine Begutachtung des Opfers war nicht erforderlich und ein in §244 Abs.6 StPO gerügter Nicht-Bescheid fehlte, weil kein entsprechender Beweisantrag gestellt wurde. Die Beweiswürdigung und Strafzumessung weisen keine Rechtsfehler auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abtrennung von Verfahrensgegenständen richtet sich nach Ermessen; sie ist nur bei Missbrauch, Willkür oder Verstoß gegen Beschleunigungs- und Fürsorgepflichten rechtsfehlerhaft.

2

Das Gericht hat eine amtswegige Begutachtung eines Tatopfers nur anzuordnen, wenn die Notwendigkeit hierzu aufgrund des Tatgeschehens oder der Beweislage evident ist; eine begründete Ablehnung ist revisionsrechtlich hinnehmbar.

3

Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO setzt voraus, dass ein konkreter und tatsächlich gestellter Beweisantrag vorliegt; fehlt ein solcher Antrag oder ist er nicht eindeutig protokolliert, liegt kein Unterlassen der Bescheidung vor.

4

Die rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler beschränkt; eine freie, nicht willkürliche Tatsachenwürdigung des Tatrichters bleibt bestehen.

5

Ein Fortsetzungszusammenhang mehrerer Taten ist nur anzunehmen, wenn sich aus zeitlichen und inhaltlichen Umständen ein einheitlicher Handlungszusammenhang ergibt; dies steht in der Pflichten- und Würdigungssphäre des Tatrichters.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 28. März 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Peter ███ aus F[REDACTED], dort geboren ██████████████ 1948, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ██████████ als Verteidigerin des Angeklagten, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 28. März 1985 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war vom Amtsgericht Fulda wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hatte hiergegen Berufung eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung verworfen, den Angeklagten wegen einer gleichartigen Tat zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und aus den beiden Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Der Senat ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel auch insoweit zuständig, als es sich gegen die im angefochtenen Urteil enthaltene Berufungsentscheidung richtet (BGH MDR 1955, 755; Kleinknecht/ Meyer, StPO 37. Aufl. § 135 GVG Rdn. 1).

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Zu Unrecht beanstandet der Angeklagte, dass die Strafkammer das Verfahren insoweit abgetrennt hat, als es die mit der Anklage vom 8. März 1985 erhobenen Vorwürfe betrifft. Diese Abtrennung war – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht ermessensmissbräuchlich oder gar willkürlich; sie verstieß insbesondere nicht gegen den Grundsatz der prozessualen Fürsorgepflicht oder gegen das Beschleunigungsgebot. Das Landgericht hat die Abtrennung im Urteil ausführlich begründet (UA S. 37 f); die dort mitgeteilten Erwägungen sind frei von Rechtsfehlern und tragen die insoweit getroffene Entscheidung.

2. Erfolglos bleibt auch die weitere Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es darauf verzichtete, die Tochter des Angeklagten (Tatopfer) durch einen psychiatrischen Sachverständigen begutachten zu lassen. Die Strafkammer hat sich mit der Frage, ob eine solche Begutachtung notwendig sei, im Urteil auseinandergesetzt (UA S. 38); diese Ausführungen, die der Begründung für die Ablehnung eines entsprechenden Hilfsbeweisantrags der Verteidigung dienten, belegen zugleich, dass sich das Gericht zu der von der Revision vermissten Beweiserhebung auch von Amts wegen nicht gedrängt sehen musste.

3. Die Rüge, das Gericht habe entgegen § 244 Abs. 6 StPO einen Beweisantrag der Verteidigung nicht beschieden, ist unbegründet.

Die Revision trägt hierzu folgendes vor: „Schließlich war noch der Zeuge Heinrich Oberrat dafür benannt worden, dass der Angeklagte sich sonnabends regelmäßig spätestens ab 14.00 Uhr bei ihm befand und auch am 19.06.1982 bei ihm befunden hat. Der Zeuge wurde weder gehört, noch wurde der Beweisantrag abgelehnt.“

Tatsächlich findet sich die Benennung des Zeugen auf einem von der Verteidigerin handschriftlich beschriebenen Blatt, das als Anlage 8 der Sitzungsniederschrift beigefügt ist (Bd. III Bl. 29 d.A.); dort heißt es: ████ ███████ dafür, dass die Aussagen der Sabine ███ im Wesentlichen und insbesondere der ████████ ███ Widerrufs unrichtig und sie nicht glaubwürdig ist, stelle ich folgende Beweisanträge: a) Oft sei sie ... (es folgt ein 17-zeiliger Text, der Behauptungen darüber enthält, wo und in welcher Gesellschaft sich der Angeklagte und seine Tochter Sabine, das Tatopfer, jeweils befanden, wenn sie von der Schule abgeholt wurde und ihren Vater besuchen durfte).

Beweis: 1.) Zeugnis der Frau Edeltraud ██████████ 2.) Zeugnis der Frau Rosine ██████ 3.) Zeugnis der Marga ███ ... (Darunter steht, mit dem Buchstaben b) eingeleitet, ein zweizeiliger Text. Text und Buchstabe sind durchgestrichen. Unterhalb des Buchstabens b) ist ein ebenfalls durchgestrichenes c) erkennbar. Sodann folgt der nachstehende Text, dessen Ziffer 4 ebenso weit nach links ausgerückt ist wie das weiter oben stehende a)).

4. Zeugnis des Heinrich ██████ Overrat (folgt ein durchgestrichenes ██████ ███, dass der Angekl. jeden Sonnabend und auch am 19.6.82 in [REDACTED] von Mittag bei ihm aufgehalten hat.“

Das Gericht hat den Zeugen Overrat weder vernommen noch seine Vernehmung durch einen förmlichen Beschluss abgelehnt. Darin liegt jedoch kein Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO, weil ein Beweisantrag des unter Ziffer 4 beschriebenen Inhalts nicht gestellt worden ist.

Die Sitzungsniederschrift vom 7. März 1985 vermerkt allerdings folgendes (Protokoll S. 20 = Bd. III Bl. 10 d.A.): „Die Verteidigerin des Angeklagten stellte den schriftlichen Beweisantrag, der verlesen und als Anlage 8 zum Protokoll genommen wurde.“

Dieser Vermerk besagt aber nicht, dass der hier zu erörternde Beweisantrag gestellt worden wäre. Er bezieht sich auf die Stellung und Verlesung eines Antrags. Die Anlage 8 enthielt jedoch zwei Beweisanträge, nämlich den Beweisantrag a) (Beweisbehauptung und Benennung dreier Zeuginnen) und den Beweisantrag 4 (andersartige Beweisbehauptung, Benennung eines vierten Zeugen). Die Möglichkeit, dass bei der Abfassung des Vermerks unter „Beweisantrag“ der gesamte Inhalt des Schriftstücks verstanden worden sein könnte, scheidet im vorliegenden Falle aus. Die Verteidigerin hatte ihr prozessuales Begehren selbst dahin beschrieben, dass sie „folgende Beweisanträge“, also nicht nur einen, stelle. Angesichts dieser Wortwahl, der Verschiedenartigkeit der Beweisbehauptungen, der unterschiedlichen Zuordnung der benannten Zeugen – keiner war für beide Beweisbehauptungen zugleich benannt – und der süßeren Gestaltung des Schriftstücks konnte von vornherein kein Zweifel daran aufkommen, dass die Anlage 8 zwei Beweisanträge enthielt. Daran ändert es nichts, dass dem zweiten Beweisantrag nicht – wie es nach der Buchstabenbezeichnung zu erwarten gewesen wäre – der Buchstabe b) (Beweisbehauptung b), sondern die Ziffer 4 (vierter Zeuge) vorangestellt worden war.

Der Protokollvermerk, der sich hiernach nur auf einen der beiden Beweisanträge bezieht, lässt für sich betrachtet offen, welchen der beiden Beweisanträge die Verteidigerin gestellt hat. In solchen Fällen muss zunächst im Wege der Auslegung versucht werden, die Unklarheit zu beheben und einen eindeutigen, zweifelsfreien Sinn des Vermerks zu ermitteln (BGHSt 31, 39, 41 mit weiteren Nachweisen). Dies ist hier möglich. Das Protokoll weist aus, dass die Strafkammer – entsprechend ihrem Beschluss, „die im Beweisantrag – Anlage 8 zum Protokoll genannten Zeugen“ zu laden (Protokoll S. 20 = Bd. III Bl. 10 d.A.) – die Zeuginnen Rosine ███████, Marga ███ und Edeltraud ███████ in den Fortsetzungsterminen vom 8. und 9. März 1985 vernommen hat (Protokoll S. 21–23 = Bd. III Bl. 11–12 d.A.). Unter den gegebenen Umständen konnte dieser Teil der Beweisaufnahme nur durch einen entsprechenden Antrag der Verteidigung veranlasst worden sein. Daraus folgt, dass sich der Vermerk über die Stellung und Verlesung des Beweisantrags aus der Anlage 8 nur auf den dort unter a) verzeichneten Beweisantrag bezog. Damit erbringt das Protokoll zugleich den unwiderleglichen Beweis dafür, dass derjenige Beweisantrag, dessen Bescheidung die Revision vermisst, nicht gestellt worden ist (§ 274 StPO).

II.

Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Die Beweiswürdigung ist frei von revisiblen Mängeln. Soweit der Beschwerdeführer versucht, seine eigenen Erwägungen an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen, kann er damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

Rechtsfehlerfrei ist die Annahme des Landgerichts, dass zwischen der mit dem 19. Juni 1982 endenden Fortsetzungstat (Gegenstand der Berufungsentscheidung) und der nach Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils begangenen Einzeltat vom 29. Oktober 1983 (Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts) kein Fortsetzungszusammenhang besteht.

Schließlich hält auch der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung stand.

Demgemäß ist die Revision zu verwerfen.

HerdegenMaierNiemöller
MeyerGollwitzer
Revision verworfen: Abtrennung, Beweisantrag und Beweiswürdigung im Sexualstrafverfahren — Themis