Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch bei Beihilfe zum schweren Raub aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 534/84
Datum
25.09.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum schweren Raub verurteilt; er rügte insbesondere die Strafzumessung. Der BGH gibt der Revision insoweit statt und hebt den Strafausspruch auf, weil die Bewertung des Beitrags als "außerordentlich wesentlich" im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen stand. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme eines ‚außerordentlich wesentlichen‘ Beitrags des Gehilfen ist erforderlich, dass die Feststellungen erkennen lassen, dass die Tat ohne diese Mitwirkung objektiv nicht oder deutlich schlechter hätte gelingen können.

2

Die bloße Zusage, nach der Tat eine Wohnung als Rückzugsort zur Verfügung zu stellen, rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine erhebliche Erhöhung der Verantwortlichkeit, wenn andere Beteiligte bereits gleichwertige Unterstützung zugesagt haben und die Täter nicht auf die Wohnung angewiesen waren.

3

Die rechtliche Würdigung und Strafzumessung des Tatrichters dürfen nicht im Widerspruch zu seinen eigenen tatsächlichen Feststellungen stehen; bei Widersprüchen ist der Strafausspruch aufzuheben.

4

Ergibt die Revision, dass die Bewertung des Tatbeitrags fehlerhaft ist, ist über den Strafausspruch neu zu entscheiden und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 23. Mai 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2. Strafsenat 2 StR 534/84 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Verkäufer Rainer Kurt Karl Heinz ██ aus ███, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum schweren Raub

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Mai 1984, soweit es ihn betrifft, im Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich seine auf die Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Strafkammer lehnt die Bewertung der Beihilfe als minder schweren Fall mit der Begründung ab, der Beitrag des Angeklagten zum Tatgeschehen sei nicht unerheblich, insbesondere das „Zurverfügungstellen der Wohnung als ersten Zufluchtsort nach der Tat“ sei „außerordentlich wesentlich für das Gelingen der Tat“ gewesen.

Diese Bewertung steht im Widerspruch zu den Feststellungen. Danach erklärte der Angeklagte seinen bereits zum Raubüberfall entschlossenen Freunden gegenüber lediglich, er halte eine bestimmte, von diesen bereits ins Auge gefasste Bank für ein geeignetes Tatobjekt, und versprach, er werde seine Wohnung als Treffpunkt nach der Tat zur Verfügung stellen. Deswegen und wegen seiner schlechten finanziellen Verhältnisse sollte er 5.000 DM erhalten. Tatsächlich waren die Täter auf seine Wohnung aber gar nicht angewiesen, sondern konnten die Beute in die Wohnung der Zeugin [REDACTED] bringen, die mit dem Angeklagten im selben Hause wohnte. Die Zeugin war – im Gegensatz zum Angeklagten – von den Tätern bereits in das unmittelbar vorher gescheiterte Vorhaben, einen Geldboten zu überfallen, eingeweiht worden und hatte mit ihnen vereinbart, sie nach dem Überfall in ihrer Wohnung aufzunehmen und anschließend mit einem Pkw aus der Stadt zu bringen. Dass die Täter die von der Zeugin [REDACTED] zugesagte Unterstützung nur für den Überfall auf einen Geldboten, nicht aber auch für ihren noch am selben Vormittag verübten Bankraub erwarteten, erscheint abwegig und wird vom Landgericht auch nicht festgestellt. Tatsächlich trafen sich die Täter nach der Tat dann auch bei der Zeugin, und diese brachte sie in ihrem Pkw aus der Stadt, nachdem sie zuvor die Tatwaffe versteckt hatte. Der Angeklagte befand sich zu dieser Zeit gar nicht im Hause. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wodurch er „außerordentlich wesentlich“ zum Gelingen der Tat beigetragen haben könnte.

MoselTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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