Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unzureichender Darlegung bei Übergehung von Sachverständigendzweifeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 534/76
Datum
03.11.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, da die Kammer eine Zeugenäußerung trotz Zweifeln der Sachverständigen als alleinige Beweisgrundlage nutzte, ohne die Gründe der Sachverständigen zu nennen. Zudem ließ die Kammer einen zusätzlich geschilderten Vorfall und die Fundierung der Strafzumessung unerörtert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung kann auf der alleinigen Aussage einer Zeugin beruhen; äußert ein Sachverständiger jedoch Zweifel an deren Glaubwürdigkeit, muss das Urteil die von der Sachverständigen angegebenen Gründe für diese Zweifel mitteilen.

2

Erzählt eine Zeugin gegenüber dem Sachverständigen oder in der Hauptverhandlung erstmals einen weiteren, der bisherigen Tat vergleichbaren Vorfall, hat das Gericht darzulegen, ob es insoweit von der Wahrheit überzeugt ist, da dies die Gesamtglaubwürdigkeit beeinflussen kann.

3

Wenn das Gericht eigene Sachkunde heranzieht und entgegen der Einschätzung eines Sachverständigen dessen Zweifel nicht für durchgreifend hält, sind die für diese abweichende Bewertung maßgeblichen Erwägungen im Urteil so darzulegen, dass eine Revisionsprüfung möglich ist.

4

Strafzumessungsbehauptungen wie die Zuschreibung eines "hohen Maßes an Rücksichtslosigkeit" bedürfen konkreter, substantiiert festgestellter Tatsachen; ohne solche Feststellungen sind die Strafzumessungserwägungen nicht tragfähig.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5. Mai 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Dreher Hans-Gerd Josef H. ██ aus ██████, geboren am █████ 1935 in ██, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 5. Mai 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Strafkammer stützt den Schuldspruch allein auf die Aussage der Zeugin Birgitt Ho[REDACTED], obwohl die Sachverständige deren Glaubwürdigkeit in Zweifel gezogen hat (UA S. 7). Dagegen ist zwar im Grundsatz nichts einzuwenden. Jedoch hätte sich hier die Strafkammer wegen der Besonderheiten des Falles nicht auf die bloße Bemerkung beschränken dürfen, dass die Sachverständige Zweifel hatte, sondern im Urteil die von der Sachverständigen angegebenen Gründe für ihre Zweifel mitteilen müssen. Nur auf diese Weise wäre dem Revisionsgericht die Möglichkeit zur Prüfung eröffnet worden, ob die Kammer rechtlich bedenkenfrei auf Grund eigener Sachkunde die Zweifel der Sachverständigen für nicht durchgreifend erachtet hat (vgl. BGHSt 12, 18).

Besonderer Anlass zu Ausführungen in diesem Sinne bestand hier deshalb, weil das Mädchen – anders als bei seiner polizeilichen Vernehmung – erstmals gegenüber der Sachverständigen und dann in der Hauptverhandlung einen weiteren Vorfall mit dem Angeklagten geschildert hat, der, hätte er sich ereignet, nicht wesentlich geringer zu werten wäre als die von der Strafkammer für erwiesen erachtete Tat (UA S. 6). Die Strafkammer geht auf diesen Vorfall nicht näher ein, lässt insbesondere offen, ob sie auch insoweit von der Wahrheit der Schilderung des Mädchens überzeugt ist. Konnte sie diese Überzeugung nicht erlangen, so könnten sich hieraus Folgerungen auch für die Glaubwürdigkeit hinsichtlich der übrigen Aussage ergeben. Auf eine Erörterung dieser Frage kann deshalb nicht verzichtet werden.

Bedenken bestehen im Übrigen auch gegen die Strafzumessungserwägungen, soweit die Strafkammer darin dem Angeklagten „ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit“ zur Last legt. Dieser Vorwurf ist jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt.

MillerSchumacherBaumgarten
WillmsMeyer
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