Mittäterschaft beim Diebstahl: Zueignungsabsicht erforderlich – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 534/72
- Datum
- 13.12.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft bei Diebstahl setzt voraus, dass die Beteiligten den gemeinsamen Tatentschluss einschließlich der gemeinsamen Zueignungsabsicht teilen.
Das bloße Ausführen wesentlicher Tatbestandsteile durch eine Person begründet keine Täterschaft, wenn diese nur zum Zweck der Zueignung eines Dritten handelt.
Wer eine Sache entwendet, damit sie ein anderer sich zueignet, ist regelmäßig Gehilfe und nicht Mittäter, sofern es an der eigenen oder gemeinsamen Zueignungsabsicht fehlt.
Die Vereinbarung oder Leistung eines Entgelts an den Ausführenden schließt seine Einstufung als Gehilfe nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 27. Juni 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Fahrlehrer Willi ██████████us ████, dort geboren am ████████ 1936, den Kraftfahrer Pierre genannt Jeannot aus ██████████████, geboren am ██████████ in ██████████████, wegen Betrugs, Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **13. Dezember 1972
Tenor
1. Nach der vorläufigen Einstellung des Verfahrens in den beiden Fällen der Urkundenfälschung (II 10 und 18 der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO wird die Revision des Angeklagten ██ ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 27. Juni 1972 verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten ███
wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte des Diebstahls in sechs Fällen für schuldig befunden worden ist,
b) im gesamten gegen ihn ergangenen Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO).
Gründe
1. Die Strafkammer stellt bei dem Angeklagten ███ für die Frage der Mittäterschaft beim Diebstahl ausschließlich darauf ab, ob er wesentliche Teile des Tatbestandes eigenhändig verwirklicht hat oder nicht. Sie übersieht dabei, dass der Dieb gemäß § 242 StGB auch beabsichtigen muss, die entwendete Sache „sich“ allein oder gemeinsam mit einem anderen zuzueignen. Wer die Sache entwendet, damit sie sich ein anderer zueignet, kann nur absichtsloses Werkzeug, also Gehilfe sein. Erörterungen hierüber drängten sich auf; denn der Angeklagte beging die Taten jeweils für einen anderen ████████, der dann die Diebesware auch verwertete. Nicht entscheidend ist, dass der Angeklagte für seine Mitwirkung ein Entgelt erhalten sollte und meist auch erhielt; denn dabei konnte es sich auch um einen Gehilfenlohn handeln.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ und die Revision des Angeklagten ███ sind ██████████████ unbegründet.
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