Revision wegen Ablehnung amtsärztlicher Untersuchung – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 534/69
- Datum
- 10.12.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht eigene Sachkunde in Anspruch nimmt, obwohl die Beweisfrage fachärztliche Expertise erfordert.
Bei konkreten medizinischen Behauptungen zur körperlichen Fähigkeit eines Angeklagten kann ohne amtsärztliche Untersuchung keine sachgerechte Beweiswürdigung erfolgen.
Das Gericht hat bei der Ablehnung eines Beweisantrags die gesamte Beweisbehauptung vollständig zu prüfen und nicht nur Teilaspekte zu behandeln.
Bei unklaren oder wechselnden Zeugenaussagen kann eine Ortsbesichtigung in der Hauptverhandlung zur Aufklärung des Tatgeschehens angeordnet oder empfohlen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 3. Juni 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 534/69
in der Strafsache gegen den Polsterermeister Kurt Theodor ██ ███ aus ████, geboren am █████ in ██, wegen Unzucht mit einem Kind
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Dr. ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██ aus ██ Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 3. Juni 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verfahrensrüge beschränkte Revision hat Erfolg.
Der Verteidiger hatte hilfsweise eine amtsärztliche Untersuchung des Angeklagten zum Beweise dafür beantragt, daß dieser infolge seiner Körperbehinderung an den Füßen, den Geschlechtsteilen und Hüften nicht in der Lage sei, Geschlechtsverkehr stehend auszuüben. Die Strafkammer hat den Antrag im Urteil mit der Begründung abgelehnt, sie besitze zur Beantwortung der Frage genügend eigene Sachkunde. Dabei läßt sie aber eine vollständige Würdigung der Beweisbehauptung vermissen; sie befaßt sich nur mit der beschränkten Beugefähigkeit des einen Beines. Die Beweisbehauptung geht wesentlich weiter, und die Strafkammer durfte insoweit eigene Sachkunde nicht in Anspruch nehmen; dies umso weniger, als angenommen wird, der Angeklagte habe mit dem Knie die Beine des Mädchens auseinandergepreßt. Ohne medizinische Begutachtung kann die Beweisbehauptung nicht sachgerecht geklärt werden. Da die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages zur Aufhebung des Urteils führen muß, brauchen die anderen Verfahrensrügen nicht behandelt zu werden. Es sei aber bemerkt, daß sich schon im Hinblick auf die wechselnden Angaben des Mädchens, die nicht ohne weiteres auf ungenaues Erinnerungsvermögen zurückgeführt werden können, eine Ortsbesichtigung innerhalb der neuen Hauptverhandlung empfehlen dürfte.
Auch bei Fortsetzungszusammenhang muß die Mindestzahl der Einzelfälle festgestellt werden.
| Henning | Baldus | Müller | |||
| Kirchhof | Baumgarten |