Treffer
BGH Urteil

Verwertung beschlagnahmter Ehebriefe nur mit Belehrung und Zustimmung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 534/62
Datum
23.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob ein Urteil auf, weil vom Gewahrsamsinhaber (Ehefrau) stammende Feldpostbriefe verwertet wurden, die nur wegen des Verdachts ihrer Teilnahme an anderen Taten nach § 97 Abs. 2 S.2 StPO beschlagnahmt worden waren. Zentrale Frage war, ob solche Schriftstücke auch zur Verfolgung übriger Straftaten des Beschuldigten verwertbar sind. Das Gericht verneinte dies und verlangte Zustimmung der Ehefrau nach Belehrung; eine bloße Herausgabe stellte hier keinen wirksamen Verzicht dar. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 2 StPO ist in ihrer Verwertbarkeit an den Grund der Rechtfertigung gebunden und erstreckt sich nur auf die bestimmten Taten, hinsichtlich derer ein Teilnahmeverdacht gegen den Gewahrsamsinhaber besteht.

2

Schriftliche Mitteilungen eines Beschuldigten, die sich im Gewahrsam eines zeugnisverweigerungsberechtigten Dritten (z. B. der Ehefrau) befinden und nur wegen eines Teilnahmeverdachts gegen diesen Dritten beschlagnahmt wurden, dürfen nicht zur Verwertung in Verfahren über andere Straftaten des Beschuldigten herangezogen werden.

3

Die freiwillige Herausgabe eines Beweismittels durch den zeugnisverweigerungsberechtigten Gewahrsamsinhaber begründet regelmäßig Verzicht auf das Verwertungsverbot, entbindet jedoch nicht in jedem Fall von der Prüfpflicht; liegt die Herausgabe nur aus Vermeidung polizeilicher Maßnahmen oder Irrtum vor, fehlt ein wirksamer Verzicht.

4

Das Verwertungsverbot kann nur durch ausdrückliche Zustimmung des Gewahrsamsinhabers entfallen; das Gericht hat diese Zustimmung nach Belehrung über das Verwertungsverbot und die Widerspruchsbefugnis einzuholen (entsprechende Anwendung von § 52 Abs. 2 S.1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 11. Dezember 1961

Rubrum

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: Ja Fundstelle: BGHSt 18, 97

StPO §§ 52, 97 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2

2 StR 534/62

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Behördenangestellten Heinrich [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 16. Januar 1963 in der Sitzung vom 23. Januar 1963, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter [REDACTED], Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung: Landgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau, die nach § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO wegen Verdachts der Teilnahme an einer bestimmten Straftat zulässigerweise beschlagnahmt worden sind, dürfen als Beweismittel für andere Straftaten des Beschuldigten, hinsichtlich deren kein Teilnahmeverdacht besteht, nicht verwertet werden. Das Verwertungsverbot entfällt, wenn das Gericht die Zustimmung der Ehefrau zur Verwertung unter Belehrung über ihr Recht einholt.

BGH, Urt. v. 23. Januar 1963 – 2 StR 534/62 – LG Wiesbaden

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 11. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges, wegen versuchten Betruges und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Die Strafkammer hat als Beweismittel mehrere Feldpostbriefe und Ansichtskarten des Angeklagten an seine damalige Verlobte und jetzige Ehefrau, die sich in deren Gewahrsam befunden haben, gegen ihn verwertet. Das beanstandet die Revision mit Recht.

Einen Teil der Briefe und die Ansichtskarten hatten Beamte der Sicherungsgruppe in einem Ermittlungsverfahren, das der Generalbundesanwalt gegen den Angeklagten wegen des Verdachts der landesverräterischen Beziehungen und des Betruges führte, am 29. September 1958 sichergestellt, obwohl die Ehefrau des Angeklagten gegen die Sicherstellung Einspruch erhob. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs erließ am 2. Oktober 1958 den Beschlagnahmebeschluss. Dabei war die Ausnahme von dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO nur wegen des Verdachts der Teilnahme an den landesverräterischen Beziehungen gerechtfertigt (§ 97 Abs. 2 Satz 2 StPO). Für einen Verdacht der Teilnahme am Betrug waren Anhaltspunkte nicht vorhanden, auch später nicht hervorgetreten. Weitere Feldpostbriefe des Angeklagten übersandte seine Ehefrau der Sicherungsgruppe Mitte Oktober 1958, nachdem ein Beamter dieser Behörde sie angerufen und „um Überlassung der restlichen Feldpostbriefe ihres Mannes gebeten“ hatte.

a) Was zunächst die am 29. September 1958 sichergestellten Briefe und Ansichtskarten betrifft, so führte die Rechtfertigung der Beschlagnahme nach § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zu ihrer uneingeschränkten Verwertbarkeit. In der Rechtsprechung ist zwar der Grundsatz entwickelt und allgemein anerkannt, dass das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO ein Verwertungsverbot enthält (RGSt 20, 91, 92; 47, 195, 196). Das bedeutet indessen nicht, dass mit der Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot, also mit der Rechtfertigung der Beschlagnahme nach § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO schlechthin auch jedes Verwertungsverbot entfalle. Die Verwertbarkeit bleibt beschränkt, weil sie nicht allein von der Tatsache abhängt, dass die Beschlagnahme gerechtfertigt war, sondern von dem Grund dieser Rechtfertigung. Das Gesetz knüpft die Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot an den Verdacht der Teilnahme gegen den Gewahrsamsinhaber. Ein solcher Verdacht ist nur denkbar in Bezug auf bestimmte Taten des Beschuldigten. Das bedeutet, dass auch die Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot und damit die Freigabe der Verwertung jeweils gebunden ist an eine bestimmte Tat, verstanden im verfahrensrechtlichen Sinne als zusammengehöriges einheitliches historisches Ereignis. Damit scheidet von vornherein die Möglichkeit aus, die rechtmäßig beschlagnahmten schriftlichen Mitteilungen in anderen Verfahren gegen den Beschuldigten als Beweismittel zu verwenden, sofern nicht auch dort ein Teilnahmeverdacht gegen den Gewahrsamsinhaber begründet ist. Aber auch wenn mehrere selbständige historische Vorgänge in demselben Verfahren untersucht und beurteilt werden, gilt die Ausnahme vom Verwertungsverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO nur für diejenigen Taten, bezüglich deren Teilnahmeverdacht besteht. Im Übrigen muss das Verwertungsverbot trotz an sich rechtmäßiger Beschlagnahme bestehen bleiben. Sonst würde über Recht und Schutz des zeugnisverweigerungsberechtigten Gewahrsamsinhabers die vielfach von Zufälligkeiten und Ermessensentscheidungen abhängende, durch Verbindung und Trennung veränderbare äußerliche Einheit des Verfahrens entscheiden.

Im vorliegenden Falle bilden die Handlungen, wegen welcher der Angeklagte verurteilt worden ist, und der Sachverhalt, der unter dem Gesichtspunkt der landesverräterischen Beziehungen Gegenstand der vor der Hauptverhandlung abgeschlossenen Untersuchung war, keine einheitliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne. Dafür, dass die Ehefrau des Angeklagten in Bezug auf die abgeurteilten Handlungen teilnahmeverdächtig sei, hat sich auch in der Hauptverhandlung nichts ergeben. Nur wenn die Strafkammer einen solchen Verdacht festgestellt hätte, wäre mit dem nachträglichen Eintritt der Voraussetzungen für die Anwendung des § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO das Verwertungsverbot entfallen.

b) Aber auch die Briefe, die der Sicherungsgruppe Mitte Oktober 1958 auf Anfordern von der Ehefrau des Angeklagten übersandt worden sind, waren als Beweismittel nicht verwertbar. Auf die Beachtung des Beschlagnahme- und Verwertungsverbots des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO kann der zeugnisverweigerungsberechtigte Gewahrsamsinhaber zwar verzichten. Denn das Verbot ist eine Folge seines Zeugnisverweigerungsrechts, über dessen Ausübung er entscheiden kann. In dem bisherigen Verhalten der Ehefrau des Angeklagten kann indessen ein solcher Verzicht nicht gefunden werden. Regelmäßig wird allerdings in der freiwilligen Herausgabe eines Beweismittels zugleich ein Verzicht auf die Beachtung des Beschlagnahme- und Verwertungsverbots liegen. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Dabei braucht nicht allgemein entschieden zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen irrige Vorstellungen des Gewahrsamsinhabers über Herausgabepflicht, Zulässigkeit von Zwangsmitteln und Beschlagnahmeverbot der Annahme eines Verzichts entgegenstehen. Hier hatte die Ehefrau des Angeklagten der Sicherstellung zwei Wochen vorher erfolglos widersprochen; offenbar sah sie nunmehr eine neue Weigerung als nutzlos an, kam also der Aufforderung zur Herausgabe nur deshalb nach, um der sonst unvermeidlichen Wiederholung einer Durchsuchung und Sicherstellung zu entgehen. Unter diesen Umständen enthält die Herausgabe der Briefe keinen Verzicht auf das Verwertungsverbot.

c) Die Strafkammer hätte deshalb die Briefe und Ansichtskarten als Beweismittel nur verwerten dürfen, wenn die Ehefrau des Angeklagten ihr Einverständnis dazu erklärt hätte, und zwar nach Belehrung über das Verwertungsverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO und ihre Befugnis, der Verwertung zuzustimmen oder zu widersprechen. In der Rechtslehre wird die Frage, in welchem Umfang für eine Belehrungspflicht im Bereich der Beschlagnahmeverbote angesichts der gesetzlichen Regelung überhaupt Raum ist, und ob die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Verwertungsverbot stets von einer Belehrung abhängt, nicht einhellig beantwortet. Der Senat kann bei dem gegebenen Sachverhalt von einer umfassenden Stellungnahme zum Streitstand absehen. Hier unterliegen die – wenn auch auf gesetzmäßigem Wege in die Verfügungsmacht des Gerichts gelangten – Briefe und Ansichtskarten so lange dem Verwertungsverbot, bis die frühere Gewahrsamsinhaberin der Verwertung zustimmt. Das Gericht muss, wenn es dieses Verbot beseitigen will, ihre Zustimmung einholen. Damit wird die Ehefrau des Angeklagten in ganz ähnlicher Weise wie nach § 52 StPO hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts vor die Entscheidung gestellt, ob sie zur Feststellung des Sachverhalts beitragen will oder nicht. Aus diesem Grunde ist in Fällen der vorliegenden Art die entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO geboten.

d) Das Urteil kann auf der bisher unzulässigen Verwertung der Briefe und Karten beruhen. Im Falle I schließt das Landgericht auch aus Feldpostbriefen, die der Angeklagte im Frühjahr 1943 geschrieben hat, dass damals kein Strafverfahren vor einem Kriegsgericht gegen ihn anhängig gewesen sei. Im Falle II hat die Strafkammer einem Brief des Angeklagten vom 16. April 1942 entnommen, dass er Anfang 1942 einige Wochen oder Monate in Bukarest gewesen sei, bei demnach zu dieser Zeit nicht in Thorn studiert haben könne. In diesem Falle ist ferner für den Nachweis, dass der Angeklagte kein Gegner des nationalsozialistischen Regimes gewesen sei, ein Feldpostbrief des Angeklagten vom 18. April 1944 verwertet (die Urteilsgründe nennen als Datum des Briefes den 10. Februar 1944). Im Falle III haben mehrere Feldpostbriefe und zwei Ansichtskarten aus Berlin zur Widerlegung der Behauptung des Angeklagten gedient, er sei Anfang Dezember 1942 in Kiew von einer Luftschraube am Kopf getroffen worden und habe dann acht bis vierzehn Tage im Lazarett verbracht.

2.) Der Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang. Auf die übrigen Verfahrensrügen und auf die Sachbeschwerde braucht nicht eingegangen zu werden. Es sei jedoch folgendes bemerkt:

Die Behauptung, das Landgericht habe Urkunden verwertet, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien, kann nicht mit Hilfe des Sitzungsprotokolls bewiesen werden. Denn die Tatsache, dass das eine oder andere der verwerteten Schriftstücke dort nicht vermerkt ist, würde nicht den Schluss rechtfertigen, es sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen. Urkunden können nicht nur zum Urkundenbeweis, sondern auch zu anderen Zwecken, insbesondere zum Vorhalt verwendet werden. Eine solche Verwendung braucht im Protokoll nicht vermerkt zu werden. Der verfahrensrechtlich zulässige, formliche Urkundenbeweis besteht allerdings im Verlesen. Er darf durch Vorhalte und die dazu abgegebenen Erklärungen nur ersetzt werden, wenn es um die Feststellung des Wortlauts kurzer und leicht fasslicher Schriftstücke geht (BGHSt 10, 159, 160/161).

Zur Sachrüge sei bemerkt, dass im Falle I ein dem Land Hessen entstandener Schaden bisher nicht nachgewiesen ist. Nach den Feststellungen war der Angeklagte schon vor 1945 Reichsangestellter. War er damals schon in Vergütungsgruppe IV und ist dies bei der Festsetzung seiner Vergütung im Jahre 1951 zunächst nur deswegen unberücksichtigt geblieben, weil er der Wahrheit zuwider behauptet hatte, kriegsgerichtlich und disziplinarisch bestraft zu sein, so kann durch die Beseitigung der Folgen dieser unwahren Behauptung das Land Hessen keinen Schaden erlitten haben.

Auf die nach seiner Ansicht notwendige Klärung weiterer Tatsachen kann der Angeklagte in der neuen Verhandlung durch geeignete Beweisanträge hinwirken.

ScharpenseelBaldusMeyer
DotterweichHenning