Anstiftung zu Unzucht mit Kindern durch Herstellung anstößiger Fotografien
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 534/60
- Datum
- 04.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Anfertigen oder Veranlassen fotografischer Aufnahmen, die Personen unter 14 Jahren in anstößigen Stellungen zeigen, erfüllt den Tatbestand des §176 Abs.1 Nr.3 StGB auch dann, wenn die zur Befriedigung eines Dritten bestimmte Person bei der Aufnahme nicht zugegen ist.
Wollüstige Absicht im Sinne sexueller Straftatbestände kann sich auf die Erregung oder Befriedigung fremder Geschlechtslust richten; die Anwesenheit der zum Zwecke der Befriedigung begehrten Person ist hierfür nicht erforderlich.
Eine Anstiftung (§49a Abs.1 StGB) setzt voraus, dass der Anstiftende eine hinreichend bestimmte Vorstellung von der beabsichtigten Tat hat; die Bestimmung des Tatobjekts kann durch erkennbare Merkmale (z. B. Altersgruppe) genügen.
Die Vorschrift des §27b StGB zur Umwandlung von Freiheitsstrafe in Geldstrafe findet auf solche Taten keine Anwendung, die als Verbrechen eingestuft sind; bei fehlerhafter Anwendung ist die an sich verwirkte Freiheitsstrafe auszusprechen und ggf. die Vorinstanz zur Entscheidung über Aussetzung zur Bewährung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 6. Juli 1960
Rubrum
Amtliche Sammlung: ja 2142 C4e StGB § 176 Abs. 1 Nr. 3
Nimmt der Täter mit einer Person unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen zur Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust eines Dritten in der Weise vor, dass er für diesen fotografische Aufnahmen fertigt, die das Kind in anstößigen Stellungen zeigen, so erfüllt er den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, auch wenn der andere bei den Aufnahmen nicht zugegen ist.
BGH, Urteil vom 4. Januar 1961 – 2 StR 534/60 LG: Frankfurt am Main
In der Strafsache gegen den Kaufmann Mordechai S ████ aus ███████ am ████, geboren am █████ ██ in ████████, wegen misslungener Anstiftung zur Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpensee Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
1.) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Juli 1960 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird a) das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen misslungener Anstiftung zur Unzucht mit Kindern (§ 49a Abs. 1 i. V. m. § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten und drei Wochen verurteilt ist,
b) die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen misslungener Anstiftung zur Unzucht mit Kindern (§ 49a Abs. 1 i. V. m. § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten und drei Wochen zu einer Geldstrafe von 2.500 DM verurteilt.
Hiergegen wenden sich mit der Revision sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft. Während diese unter Erhebung der Sachrüge das Rechtsmittel auf die Anwendung des § 27b StGB beschränkt hat, greift der Angeklagte das Urteil in seiner Gesamtheit an, indem er, ohne nähere Ausführungen zu machen, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
I. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
1.) Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, weil sie der Angabe der Tatsachen entbehrt, deren Anführung § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorschreibt.
2.) Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Nach den Feststellungen des Urteils forderte der Angeklagte in der Zeit von 1954 bis 1956 den Herausgeber der Zeitschrift für Freikörperkultur „Unser Dasein“ ████ in einer Reihe von Briefen auf, für ihn spezielle Aufnahmen von zehn- bis zwölfjährigen Mädchen in intimen Stellungen zu machen, wobei er das Wort „intim“ als Ausdruck für „außergewöhnlich unzüchtig“ verwendete in der Erwartung, dass der Empfänger der Briefe dies verstehen werde, was auch der Fall war.
Allerdings fertigte ████ die verlangten Aufnahmen nicht eigens an, sondern lieferte dem Angeklagten aus seinen Beständen derartige Bilder, unter denen sich zahlreiche Nacktaufnahmen eines noch nicht 14 Jahre alten Mädchens befanden, dessen Geschlechtsteil besonders deutlich herausgestellt war. Die Strafkammer hat die mehrfachen Aufforderungen des Angeklagten zur Lieferung der sog. intimen Aufnahmen als eine fortgesetzte misslungene Anstiftung (§ 49a Abs. 1 StGB) zu einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewürdigt. Hiergegen sind im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken zu erheben.
Voraussetzung für eine Verurteilung aus § 49a Abs. 1 StGB ist u. a., dass zu einer bestimmten Tat angestiftet werden soll. Der Auffordernde muss also eine feste Vorstellung davon haben, welches Verbrechen begangen werden soll. Dass der Angeklagte eine solche Vorstellung besaß, hat die Strafkammer in zureichender Weise ausgeführt. Zwar waren seine Aufforderungen zur Anfertigung der sog. intimen Bilder hinsichtlich der einzelnen Personen, die auf diesen dargestellt werden sollten, nicht näher bestimmt. Dessen bedurfte es jedoch nicht, weil es dem Angeklagten auf die Person nicht ankam. Für ihn war vielmehr allein wesentlich, dass es Mädchen im Alter zwischen zehn und zwölf Jahren sein sollten. Insofern waren seine Aufforderungen auch hinsichtlich des Objektes nach genügend erkennbaren Merkmalen abgegrenzt.
Ebenso war die Art der angesonnenen Straftat in ihrem rechtlichen Wesen deutlich gekennzeichnet. Die von dem Angeklagten verlangten Bilder konnten, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, nur auf die Weise hergestellt werden, dass mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen wurden, weil das Fotografieren von zehn- bis zwölfjährigen Mädchen in anstößigen Stellungen stets unzüchtig ist (vgl. BGH LM Nr. 13 zu § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB), ein Umstand, dessen sich der Angeklagte auch bewusst war.
Dass ████ die Aufnahmen in wollüstiger Absicht machen sollte, ist gleichfalls dargetan.
Die Annahme der Strafkammer beruht allerdings, wie der Beweiswürdigung des Urteils zu entnehmen ist, auf der Feststellung, ████ habe bei der Anfertigung der Aufnahmen seine eigene Geschlechtslust erregen oder befriedigen sollen. Ob dies ausreichen würde, den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf für den vollen Zeitraum der Jahre 1954 bis 1956 zu bejahen, ist nicht unzweifelhaft, weil die Feststellung auf den Inhalt eines Briefes gestützt wird, den ████ erst geschrieben hat, nachdem ihn der Angeklagte im Januar 1956 besucht hatte. Indessen kommt es hierauf nicht an.
Die wollüstige Absicht, die zum Begriff der unzüchtigen Handlung gehört, braucht nicht auf Erregung oder Befriedigung der eigenen Geschlechtslust des Täters gerichtet zu sein; sie liegt vielmehr auch dann vor, wenn dieser durch sein Tun fremde Geschlechtslust erregen oder befriedigen will. Ein Handeln in solcher Absicht hatte aber der Angeklagte dem ████ angesonnen, als er ihn zur Herstellung der Aufnahmen von 10- bis 12-jährigen Mädchen in sog. intimen Stellungen aufforderte. Er wollte nämlich, wie die Darlegungen des Urteils, insbesondere die Wiedergabe verschiedener Stellen aus Briefen des Angeklagten an ██, als Überzeugung der Strafkammer erkennen lassen, die Bilder zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust haben. Infolgedessen hätte ███, wäre er den Aufforderungen des Angeklagten nachgekommen, die Aufnahmen zu dessen geschlechtlicher Erregung oder Befriedigung hergestellt. Damit wäre sein Handeln so, wie es dem Verlangen des Angeklagten entsprach, von wollüstiger Absicht getragen gewesen, so dass es nicht darauf ankommen kann, ob der Angeklagte bei der Fertigung der Bilder zugegen sein wollte oder nicht. Zwar wird vielfach, wenn nicht gar in der Regel, bei der Vornahme einer unzüchtigen Handlung derjenige anwesend sein, zu dessen geschlechtlicher Erregung oder Befriedigung sie dienen soll. Doch ist für ein Handeln in wollüstiger Absicht die Anwesenheit des Dritten nicht erforderlich. Vielmehr ist ausreichend, dass der Täter die unzüchtige Handlung begeht, um fremde Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen. Da ██ nach dem Willen des Angeklagten mit dieser Absicht die gewünschten Aufnahmen fertigen sollte, ist die rechtliche Würdigung des Landgerichts im Ergebnis auch insoweit zutreffend, als sie sich auf die Feststellung gründet, ███ habe in wollüstiger Absicht tätig werden sollen.
Auch im Übrigen gibt das Urteil im Schuldspruch zu keinen Bedenken Anlass. Im Strafausspruch ist ebenfalls kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersichtlich.
II. Demgegenüber macht die Revision der Staatsanwaltschaft zum Strafausspruch mit Recht geltend, dass die Strafkammer irrtümlicherweise zugunsten des Angeklagten die Vorschrift des § 27b StGB angewendet und anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe auf eine Geldstrafe erkannt hat. Diese Bestimmung ist nur bei Vergehen oder Übertretungen anwendbar, für die an sich eine Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist. Sie kommt hier nicht in Betracht, weil es sich bei der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat um ein Verbrechen handelt. Die allgemeine Strafandrohung des § 49a Abs. 1 StGB ist nämlich derjenigen gleich, die für das Verbrechen vorgesehen ist, zu dem erfolglos aufgefordert wurde. Der Strafrahmen des § 49a Abs. 1 StGB ist nur insofern erweitert, als die Strafe nach den für den Versuch des Verbrechens geltenden Vorschriften gemildert werden kann. Hierdurch wird aber die Strafandrohung als solche und damit der Charakter der nach § 49a Abs. 1 StGB strafbaren Handlung als Verbrechen nicht berührt. Infolgedessen war hier für eine Umwandlung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe nach § 27b StGB kein Raum, auch wenn unter Zubilligung mildernder Umstände und in Anwendung der Minderungsmöglichkeit des § 44 StGB eine Gefängnisstrafe von weniger als drei Monaten als ausreichend angesehen wurde.
Da sonach die Geldstrafe wegfällt, muss an deren Stelle die von der Strafkammer als verwirkt erachtete Freiheitsstrafe treten, so dass sie als die erkannte Strafe von hier aus gemäß § 354 Abs. 1 StPO im Urteil auszusprechen ist. Diese Änderung hat, weil das Landgericht von seiner Auffassung aus zu Recht über eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung nicht befunden hat, zwecks Nachholung dieser Entscheidung die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge, die auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu erkennen haben wird.
| Baldus | Scharpensee | Kirchhof | |||
| Dotterweich | Menges |