Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Sachaufklärung zur Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 533/90
Datum
18.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer ihre Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt hatte. Ein früheres Gutachten hatte eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen; die Kammer hätte daher einen Sachverständigen hinzuziehen oder eigene Sachkunde im Urteil darlegen müssen. Die Sache wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn ein früheres Gericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ausschließt, ist das erneut entscheidende Tatgericht verpflichtet, zur Feststellung der Schuldfähigkeit ebenfalls sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen, bevor es uneingeschränkte Schuldfähigkeit bejaht.

2

Die Sachaufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO entfällt nur, wenn das Tatgericht sich auf eigene Sachkunde beruft und diese im Urteil darlegt.

3

Die rechtliche Einordnung tatsächlicher Feststellungen (z. B. die Frage einer "erheblichen" Verminderung der Schuldfähigkeit) bleibt zwar Sache des Tatgerichts, setzt jedoch zuvor eine ausreichende Würdigung der festgestellten Umstände voraus, für die gegebenenfalls ein Gutachten erforderlich ist.

4

Unterbleibt die Einholung eines erforderlichen Sachverständigengutachtens trotz Anhaltspunkten für verminderte Schuldfähigkeit, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 29. Juni 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 533/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Manfred Arthur █████████████, ██, geboren am ███ 1929 in [REDACTED], wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 1990 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten nach Rechtskraft des Schuldspruchs (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit deren Erwerb und Abgabe) und der Einziehungsanordnung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt hat. Sie ist – nachdem der Senat das in dieser Sache früher ergangene Urteil im Strafausspruch aufgehoben hatte – zu der Überzeugung gelangt, der zur Tatzeit heroinabhängige Angeklagte sei uneingeschränkt schuldfähig gewesen. In der früheren Hauptverhandlung hatte der Sachverständige Prof. Dr. Redhardt hierzu ein Gutachten erstattet, auf Grund dessen die damals erkennende Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen war, dass sich eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ausschließen lasse. Angesichts dieser Sachlage hatte sich die Strafkammer dazu gedrängt sehen müssen, auch in der neuerlichen Hauptverhandlung einen Sachverständigen – vorzugsweise den bereits in der Sache tätig gewordenen – hinzuzuziehen.

Dieser Verpflichtung, die aus dem Gebot der Sachaufklärung folgt, war sie nicht deshalb enthoben, weil sie zum „Gesundheitszustand“ des Angeklagten dieselben Feststellungen wie die früher erkennende Strafkammer getroffen hatte und lediglich deren Einordnung unter den Begriff „erheblich“ nicht für „angezeigt“ hielt. Wenngleich die rechtliche Einordnung Sache des Tatgerichts bleibt, bedarf es doch zuvor einer Würdigung der Feststellungen, für die – je nach Lage des Falles – der Sachverstand eines Gutachters erforderlich werden kann. So lag es hier. Nachdem das erstbefasste Tatgericht auf Grund eines Sachverständigengutachtens erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht hatte ausschließen können, war die Strafkammer, bevor sie in Widerspruch dazu die uneingeschränkte Schuldfähigkeit bejahen durfte, gehalten, ebenfalls sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Dies wäre unter den gegebenen Umständen nur dann entbehrlich gewesen, wenn sich die Strafkammer auf eigene Sachkunde berufen und diese im Urteil dargelegt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall.

TheuneHerdegenNiemöller
MaierSchafer
Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Sachaufklärung zur Schuldfähigkeit — Themis