Treffer
BGH Beschluss

Revision: Hehlerei-Verurteilung wegen fehlender Vorteilsfeststellung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 533/71
Datum
03.11.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen ein Urteil wegen Diebstahls und Hehlerei ein. Der BGH hob die Verurteilung wegen Hehlerei in einem Teilpunkt (Fall II 3) sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zurück. Entscheidungsbegründung: Es fehlten Feststellungen, dass der Angeklagte „seines Vorteils wegen“ handelte; allenfalls käme Mitwirkung beim Absatz in Betracht. Die Maßregel nach § 42n StGB ist neu zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen Hehlerei ist erforderlich, dass der Täter „seines Vorteils wegen“ handelt; bloße Entgegennahme eines gestohlenen Gegenstands zur Veräußerung für einen Dritten genügt ohne Feststellungen über eine Vergütung nicht.

2

Fehlen Feststellungen darüber, dass der Empfänger des Fundstücks mit einer Vergütung oder Beteiligung am Verkaufserlös rechnete, kann nicht ohne Weiteres Ansichbringen i.S.v. Hehlerei angenommen werden.

3

Zwischen den Erscheinungsformen der Hehlerei (Ansichbringen vs. Mitwirkung beim Absatz) ist zu unterscheiden; einzelne Tatformen bedürfen jeweils eigener, tragfähiger Feststellungen in den Urteilsgründen.

4

Führt die teilweise Aufhebung eines Schuldspruchs zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, sind die Gesamtstrafenbildung und hiervon abhängige Maßregeln (z. B. nach § 42n StGB) neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 27. April 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 533/71

in der Strafsache gegen den Fußbodenleger Franz ██████ aus ████████, geboren am ███ ███████ 1940 in ████, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 27. April 1971

1.) im Falle II 3 der Urteilsgründe (Hehlerei), 2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde lässt mit Ausnahme des Falles II 3 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler erkennen. Im Falle II 3 führt sie zur Aufhebung des Urteils:

Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte von einem Bekannten einen gestohlenen Führerschein erhielt, um ihn für diesen zu verkaufen. Diese Feststellung reicht zur Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei nicht aus. Sie lässt nicht erkennen, dass der Angeklagte „seines Vorteils wegen“ gehandelt hat: Er wollte und sollte den Führerschein nicht für sich selbst, sondern für seinen Bekannten verkaufen; dass ihm hieraus irgendeine Vergütigung, etwa die Beteiligung an dem Verkaufserlös, erwachsen sollte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Im Übrigen käme hier nach den bisherigen Feststellungen allenfalls Hehlerei in der Form des Mitwirkens beim Absatz, nicht aber, wie die Strafkammer auf S. 13 UA meint, in der Form des Ansichbringens in Betracht.

Die teilweise Aufhebung des Urteils hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen werden hiervon nicht berührt. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt die Maßregel nach § 42 n StGB. Hierüber muss neu entschieden werden.

WillmsBaumgartenMeise
MüllerMeyer
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