Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Strafschärfung aus nicht verfahrensgegenständlichem Fall

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 533/70
Datum
27.01.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Betrugs; der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Grund war, dass das Landgericht strafverschärfend einen Fall berücksichtigte, der nicht Gegenstand der Auslieferung/Anklage war und ihm deshalb nicht angelastet werden durfte. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen nur solche Umstände strafverschärfend berücksichtigt werden, die dem Angeklagten im verfahrensgegenständlichen Rahmen zugerechnet werden können.

2

Eine Berücksichtigung von Taten oder Umständen, die nicht Gegenstand der Auslieferung oder der Anklage sind, ist unzulässig und kann den Strafausspruch aufheben.

3

Wird der Strafausspruch unter Verwendung unzulässiger strafschärfender Umstände getroffen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine weitergehende Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn keine hinreichenden Rügen gegen das Urteil vorgetragen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 3. April 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 533/70

in der Strafsache gegen den Kaufmann Reiner Wilhelm aus KO █████, geboren ███ ██ 1929 in ████, wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 3. April 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Strafausspruch muss aufgehoben werden.

Strafschärfend wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte das Ermittlungsverfahren und die Anklage im Falle Speige sich nicht hat zur Warnung dienen lassen. Dieser Fall war jedoch nicht Gegenstand der Auslieferung. Er durfte deshalb dem Angeklagten unter keinem Gesichtspunkt angelastet werden (BGHSt 22, 318).

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

BaumgartenBaldusMeyer
WillmsMeise
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