Verlesung kommissarischer Zeugenaussage unzulässig – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 533/68
- Datum
- 17.01.1969
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gebietet grundsätzlich die persönliche Vernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung; die Verlesung protokollierter Aussagen ist nur die Ausnahme.
Eine kommissarische Vernehmung und die anschließende Verlesung der Niederschrift nach § 250, § 251 StPO sind nur zulässig, wenn dem Erscheinen des Zeugen ein nicht zu beseitigendes Hindernis für eine längere oder ungewisse Zeit entgegensteht.
Das Vorliegen eines solchen nicht zu beseitigenden Hindernisses bedarf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage; bloße Mitteilungen der Polizei oder pauschale Gefährdungshinweise genügen nicht ohne konkrete Darlegung von Art und Ausmaß der Gefahr.
Vor Verzicht auf die persönlichen Erscheinensmöglichkeiten sind weniger einschneidende Maßnahmen zu prüfen und zu treffen (z.B. Ausschluss der Öffentlichkeit, Verlegung der Hauptverhandlung, unauffälliges Erscheinen des Zeugen), soweit diese geeignet sind, die Gefährdung zu beseitigen.
Beruht das Urteil möglicherweise auf der unzulässigen Verlesung einer kommissarischen Vernehmung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29. April 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 533/68 in der Strafsache gegen ███ den Werkzeugmacher Heinz Georg ███, geboren am █████ 1934 in ████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1969, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof Cy als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Verteidiger, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. April 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer hatte in der Hauptverhandlung beschlossen, „über die Vorgänge anlässlich der Festnahme des Angeklagten am Kölner Hauptbahnhof und die Ereignisse, die zu seiner Festnahme geführt haben“ den Kaufmann MCD, einen Vertrauensmann der Polizei, als Zeugen zu hören. Dieser wurde zum nächsten Sitzungstag geladen, erschien jedoch nicht, sondern entschuldigte sich mit einer dringenden Geschäftsreise. Außerdem teilte das Landeskriminalamt mit, dass MCD „in Verbindung mit seiner Tätigkeit in einer anderen Sache weder im heutigen Termin noch in absehbarer Zeit ohne ernsthafte Gefährdung seiner Gesundheit oder seines Lebens erscheinen kann“.
Die Strafkammer beschloss daraufhin zunächst, von der Vernehmung Abstand zu nehmen, weil es nicht tunlich erscheine, das Erscheinen des Zeugen zu erzwingen; denn es sei zu befürchten, dass er in diesem Falle Schaden an Leib oder Leben nehmen könnte. Später ordnete sie an, dass MCD gemäß § 223 StPO kommissarisch durch die drei Berufsrichter als Zeuge zu hören sei; seinem Erscheinen vor Gericht standen nach wie vor die erwähnten Gründe entgegen. Dementsprechend wurde MCD an seinem Aufenthaltsort Bensberg in Anwesenheit der drei Berufsrichter, des Staatsanwalts und des Verteidigers eidlich als Zeuge vernommen. Am nächsten Sitzungstag ordnete die Strafkammer gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO die Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung mit der Begründung an, dass dem Erscheinen des Zeugen vor der Kammer nach wie vor nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstanden, weil er für den Fall seines Erscheinens vor der Kammer in Köln mit Repressalien rechnen müsse, die Gefahr für Leib und Leben begründeten. Die Niederschrift wurde verlesen und die vorschriftsmäßige Vereidigung festgestellt.
Dieses Verfahren hält die Revision mit Recht für unzulässig.
Die Annahme der Strafkammer, dass der Zeuge MCD im Falle seines Erscheinens in der Hauptverhandlung schwerwiegende Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten gehabt hätte, entbehrt einer hinreichenden Grundlage. Das Landeskriminalamt hat keine Gründe angegeben, die diese Annahme rechtfertigen könnten oder dem Gericht auch nur eine Prüfung der Art und des Ausmaßes der dem Zeugen angeblich drohenden Gefahren ermöglichten. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Zeuge wegen seiner Tätigkeit in einer anderen Sache gefährdet gewesen sein könnte, wenn er in der Hauptverhandlung erschienen wäre.
Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, so war es nicht statthaft, den Zeugen kommissarisch zu vernehmen und die hierüber aufgenommene Niederschrift zu verlesen. Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sind Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen; ihre Vernehmung darf nicht durch die Verlesung einer protokollierten Aussage ersetzt werden (§ 250 StPO). Das gilt nach den von der Strafkammer angewandten Vorschriften der §§ 223 Abs. 1, 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ausnahmsweise dann nicht, wenn dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegensteht. Es kann dahinstehen, inwieweit Gefahren, die einem Zeugen im Falle seines Erscheinens erwachsen können, überhaupt als solches Hindernis in Betracht kommen (vgl. BGHSt 17, 337, 345). Von einem nicht zu beseitigenden Hindernis kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn die Vernehmung in der Hauptverhandlung unter Bedingungen stattfinden kann, die nicht weniger als eine kommissarische Vernehmung geeignet sind, solchen Gefahren zu begegnen. Drohte dem Zeugen MCD bei Erscheinen in öffentlicher Verhandlung an Gerichtsstelle von anderen Personen Gefahr für Leib und Leben, so hatte die Strafkammer nicht nur die Möglichkeit, die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszuschließen (vgl. BGHSt 3, 344; 16, 111, 113), sondern sie konnte notfalls sogar die Hauptverhandlung vorübergehend an einen anderen Ort verlegen. Tat sie das eine oder das andere und sorgte sie ferner für ein unauffälliges Erscheinen des Zeugen an Gerichtsstelle, so waren seine Person und, sofern es auch hierauf ankommen sollte, der Inhalt seiner Aussage vor anderen eher geheimzuhalten, als wenn das Protokoll über seine kommissarische Vernehmung – wie es geschehen ist – in öffentlicher Sitzung verlesen wurde. Drohten etwa Vergeltungsmaßnahmen des Angeklagten, so war die kommissarische Vernehmung schon deshalb zwecklos, weil MCD dem Angeklagten dem Aussehen nach bereits bekannt war.
Da sich nicht ausschließen lässt, dass das Urteil auf der unzulässigen Verlesung der Vernehmungsniederschrift beruht, ist es aufzuheben, ohne dass es noch einer Erörterung der weiteren Rügen bedarf. Es sei nur bemerkt, dass sie unbegründet sind.
| Willms | Meyer | Müller | |||
| Henning | Baumgarten |