Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue und Abweisung verfahrensrechtlicher Rügen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 533/60
- Datum
- 04.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Interessenkollision oder ein besonderes wirtschaftliches Konkurrenzverhältnis voraus; bloßes gefühlsmäßiges Misstrauen oder theoretische Vermutungen genügen nicht.
Die Verlesung oder Erörterung eines Sachverständigengutachtens in der Hauptverhandlung ist zulässig, solange das Gutachten nicht losgelöst von den Bekundungen der Vernehmungszeugen als selbständige Beweis- und Entscheidungsgrundlage verwertet wird (vgl. § 250 StPO).
Ein lediglich hilfsweiser Beweisantrag bedarf nicht zwingend einer förmlichen Ablehnung; das Unterlassen einer ausdrücklichen Entscheidung über einen solchen Antrag begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO.
Zur Annahme des Vorsatzes bei übertriebenem Aufwand oder gesellschaftlicher Untreue gehört, dass der Täter die nachteiligen Folgen für die Gesellschaft kannte oder deren Eintritt für möglich hielt und bewusst in Kauf nahm; unpräzise Formulierungen in den Urteilsgründen sind unschädlich, wenn der Gesamtzusammenhang die erforderliche innere Tatseite erkennen lässt.
Bei der sachlichen Überprüfung genügt, daß das Urteil den Tathergang und die rechtliche Würdigung in einem zeitlich hinreichend bestimmten Rahmen darstellt; das Fehlen einzelner Zeitangaben ist nur dann erheblich, wenn hierdurch Unklarheit über die entscheidungserheblichen Tatsachen entsteht.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 6. Mai 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ Oe aus ███ ██████████████████ █████, geboren ████, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 4. Januar 1961 in der Sitzung vom 5. Januar 1961, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 6. Mai 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter Untreue im Sinne des § 81 a GmbHG in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Vergehen des übertriebenen Aufwands, einem fahrlässigen Vergehen der unordentlichen Buchführung, einem Vergehen des fortgesetzten Betrugs und der fortgesetzten Untreue im Sinne des § 266 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten und Geldstrafe von 5.000 DM unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt worden. Die Strafkammer hat ihm untersagt, auf die Dauer von fünf Jahren als Geschäftsführer einer GmbH tätig zu werden.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden:
Der Angeklagte, der Fertighäuser herstellt und vertritt, lehnte in der Hauptverhandlung vor seiner Vernehmung den Vorsitzenden des Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er trug vor, dass dieser als persönlich haftender Gesellschafter eines Ziegeleibetriebs im Handelsregister eingetragen sei und gegen ihn, einen Konkurrenten im Baugewerbe, der Verdacht der Voreingenommenheit bestehe. Der abgelehnte Richter erklärte, dass er sich als Ziegeleibesitzer nicht für einen Konkurrenten des Angeklagten halte und nicht befangen fühle.
Die Strafkammer wies das Ablehnungsgesuch zurück.
Entgegen der Ansicht der Revision ist der Zurückweisung im Ergebnis beizupflichten.
Die Ablehnung eines Richters ist nicht schon dann begründet, wenn der Angeklagte aus persönlichen Erwägungen ein gefühlsmäßiges Misstrauen gegen ihn hat (vgl. RG GA 71, 132). Sie ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die bei verständiger Würdigung der Sachlage vom Standpunkt des Angeklagten aus die Besorgnis erwecken können, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehme, die geeignet ist, Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend zu beeinflussen.
Solche Umstände liegen nicht vor.
Mehr als die gedankliche, bisher nicht aktuell gewordene Möglichkeit eines wirtschaftlichen Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem Unternehmen des abgelehnten Richters und dem Gewerbebetrieb des Angeklagten ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Auch die Revision vermag nur zu theoretischen Erwägungen über die Bedrohung der Rentabilität von Ziegeleibetrieben durch die Fertigbauweise zu argumentieren.
Das genügt nicht, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen.
Als befangen könnte er nur erscheinen, wenn sein Unternehmen mit dem des ihn ablehnenden Angeklagten in besonderem wirtschaftlichen Wettbewerb stünde, wenn Umstände eines konkreten Konkurrenzverhältnisses vorlägen. Von solchen Umständen ging das Reichsgericht sogar bei der Entscheidung aus, ob die Ablehnung eines Sachverständigen als eines Konkurrenten der Firma des ablehnenden Angeklagten begründet sein könne (RG JW 1936, 512; BGHSt 11, 379).
Weil im vorliegenden Falle verständigerweise zu beachtende Anhaltspunkte für eine konkrete Interessenkollision der wirtschaftlichen Betätigung des abgelehnten Richters und der des ihn ablehnenden Angeklagten fehlen, ist der Aufhebungsgrund des § 338 Nr. 3 StPO nicht gegeben.
2.) Es trifft auch nicht zu, dass die Strafkammer ein bei den Akten befindliches Gutachten des Landesprüfers von K(_____) in unzulässiger Weise zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht habe.
Über die Tatsachen, die von der Revision bezeichnet worden sind, weist das Sitzungsprotokoll aus:
a) dass am ersten Verhandlungstag die Frage der Einziehung der Gesellschaftsanteile bei der █████ C_>)-GmbH anhand der Ausführungen des Gutachtens des Landesprüfers von ███ mit dem Sachverständigen █████████ erörtert und daraufhin in allseitigem Einvernehmen die Ladung des Landesprüfers von ███████ für den folgenden Verhandlungstag ███████████ erfolgte;
b) dass am nächsten Verhandlungstag von F(_____) als sachverständiger Zeuge aussagte, ihm dabei sein Gutachten zur Stützung der Erinnerung teilweise vorgehalten und zur Einsicht überlassen und er nach Abschluss seiner Vernehmung vorläufig entlassen wurde;
c) dass am vierten Verhandlungstag während der Vernehmung der Zeugin ████ das Gutachten des Landesprüfers von ██ ██ „noch einmal auszugsweise verlesen“ wurde;
d) dass am sechsten und letzten Verhandlungstag von ████████ den Zeugeneid leistete.
Die im Sitzungsprotokoll festgehaltene Verwendung des Gutachtens verstieße nur dann gegen die Grundsätze des § 250 StPO, wenn sie dazu diente, seinen Inhalt zur selbständigen Beweis- und Entscheidungsgrundlage zu machen. Sie war dagegen unbedenklich, wenn das Gutachten lediglich – sei es auch durch Verlesen – zum Gegenstand der Erörterung gemacht wurde und die zu seinem Inhalt abgegebenen Erklärungen die Beweis- und Entscheidungsgrundlage bildeten.
Nach den Urteilsgründen, dem in der Sitzungsniederschrift aufgezeichneten Gang der Hauptverhandlung und dem aus ihm erkennbaren jeweiligen Anlass und Umfang wurde das Gutachten nur zum Zwecke der Erörterung seines Inhalts mit dem Sachverständigen ███████, dem Zeugen von F(_____) und der Zeugin ████ verwertet, ohne dass es – losgelöst von den Bekundungen dieser Beweispersonen – selbständige Bedeutung erlangte. Dagegen ist nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung nichts einzuwenden.
Es wird allerdings im angefochtenen Urteil gesagt, die Feststellungen beruhten auch auf dem Inhalt der ausweislich der Verhandlungsniederschrift in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden. Dieser formelhaften Wendung kann jedoch nicht entnommen werden, dass das Gutachten des Landesprüfers von K(_____) über die dazu abgegebenen Erklärungen hinaus selbständige Verwendung als Beweis- und Entscheidungsgrundlage fand. Die Revision hat im Übrigen dazu auch nichts vorgetragen.
3.) Am zweiten Verhandlungstag stellte ein Verteidiger des Angeklagten „hilfsweise“ den Antrag, zur Frage des Verkaufserfolgs, der durch die Werbung mit einem neuen Firmennamen erzielt werden kann, einen Verkaufspsychologen zu hören. Die Strafkammer, die die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt hatte, fasste darüber keinen Beschluss.
Zu Unrecht leitet die Revision daraus einen Verfahrensverstoß – Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs. 6 StPO – her. Weil es sich lediglich um einen Hilfsbeweisantrag handelte, brauchte die Strafkammer ihn nicht förmlich abzulehnen. Dass sie ihn im Urteil nicht beschied, hat die Revision nicht gerügt.
4.) Die weiteren Verfahrensrügen, mit denen Verletzung der §§ 264, 267 StPO und der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO behauptet werden, sind offensichtlich unbegründet.
II. Sachbeschwerde:
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler ergeben.
Die Revision meint, dass die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale des strafbaren Tuns des Angeklagten gefunden werden, nicht so klar und eindeutig aufzeigten, dass jeder Zweifel darüber, wovon die Strafkammer bei der Urteilsfindung ausging, ausgeschlossen sei. Es fehle in vielen Fällen jede Zeitangabe, so dass die zeitliche Folge der einzelnen Begebenheiten nicht klar erkennbar sei.
Das Vorbringen der Revision trifft nicht zu. Das angefochtene Urteil beschreibt in seinem Zusammenhang mit ausreichender Klarheit und Deutlichkeit den Sachverhalt, auf den die rechtliche Würdigung sich stützt, und stellt ihn in einen die Jahre 1952 und 1953 umfassenden und bei Erörterung der Einzelfälle näher bestimmten zeitlichen Rahmen.
Bedenken erweckt es allerdings, dass die Strafkammer davon spricht, der Aufwand, den der Angeklagte bei der Anschaffung eines neuen Borgward-Pkw trieb, habe für ihn „erkennbar“ die Leistungsfähigkeit der von ihm geführten Gesellschaften überstiegen. Das ist keine zutreffende Darstellung der inneren Tatseite. Die Strafkammer hat das Tun des Angeklagten als gesellschaftliche Untreue und zugleich als vorsätzliches Vergehen des übertriebenen Aufwands gewürdigt. Im Sinne dieser Straftatbestände handelte der Angeklagte nur dann vorsätzlich, wenn er die Folgen seines Tuns als nachteilig für die von ihm geleiteten Gesellschaften erkannte und wollte sowie sich bewusst war, dass er dadurch übermäßige Summen verbrauchte; oder wenn er auch für den Fall des für möglich gehaltenen Eintritts nachteiliger Folgen und übermäßigen Verbrauchs den Pkw anschaffte. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, dass die Strafkammer diese Erfordernisse des Vorsatzes trotz der erwähnten ungenauen Formulierung nicht verkannt hat.
Nicht zweifelhaft ist es, dass die Strafkammer für das gesamte Tun des Angeklagten Tateinheit annehmen durfte. Der Angeklagte ist dadurch jedoch nicht beschwert.
Die Strafzumessung, das Berufsverbot und die Erwägungen dazu geben zur Beanstandung keinen Anlass.
| Baldus | Scharpenseel | Menges | |||
| Dotterweich | Kirchhof |