Revisionen verworfen: Beihilfe zur Untreue und einfacher Bankrott (Aufwand)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 533/58
- Datum
- 17.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 358 Abs. 2 StPO schützt vor einer Rechtsverschlechterung des Angeklagten, verbietet aber nicht, dass bei zerlegter rechtlicher Neubewertung mehrere neu festgesetzte Einzelstrafen so bemessen werden, dass ihre Summe die frühere einheitliche Strafe nicht übersteigt; die frühere Strafe darf weder von einer der neuen Einzelstrafen noch von der gebildeten Gesamtstrafe überschritten werden.
Unter § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO ist "Aufwand" jede das Maß des Notwendigen oder Üblichen übersteigende Aufwendung; "verbrauchen" ist als "verausgaben" zu verstehen, sodass kein unwiderruflicher Werteurverlust erforderlich ist.
Zur Verurteilung wegen einfachen Bankrotts durch übermäßigen Aufwand müssen Umfang und Leistungsfähigkeit des Geschäfts sowie das Missverhältnis der Aufwendungen zum Geschäftsvollvermögen dargelegt sein; die Kenntnis der wirtschaftlichen Lage der Angeklagten kann aus den festgestellten Umständen geschlossen werden.
Ein offensichtlicher Schreib- oder Zitierfehler im Urteilsspruch beeinträchtigt die rechtliche Bewertung (z. B. Versuch vs. Vollendung) nicht, wenn Urteilsgründe und Niederschrift eindeutig die zutreffende rechtliche Einordnung erkennen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 5. März 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. den kaufmännischen Angestellten Heinrich ███, geboren am [REDACTED], 2. die Ehefrau Lina ███, geboren am [REDACTED], wegen Beihilfe zur Untreue u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Sacks in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] von der Bundesanwaltschaft, als Vertreter, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 5. März 1958 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat verurteilt 1.) den Angeklagten Heinrich ███ a) wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen sowie wegen einfachen Bankrotts (Aufwand) zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen von je 200 DM für jeden Fall der Beihilfe zur Untreue, b) wegen einfachen Bankrotts (unordentliche Führung von Handelsbüchern) zu einer Geldstrafe von 420 DM anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten, c) wegen einfachen Bankrotts (Unterlassung rechtzeitiger Bilanzziehung) zu einer Geldstrafe von 210 DM anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat,
2.) die Angeklagte Lina ███ wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen, wegen Beihilfe zur genossenschaftlichen Untreue sowie wegen Beihilfe zum einfachen Bankrott (Aufwand) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen von je 300 DM für jeden Fall der Beihilfe zur Untreue und zur genossenschaftlichen Untreue.
Der gegen Heinrich ███ ausgesprochenen Gesamtgefängnisstrafe liegen Einzelstrafen von je vier Monaten Gefängnis für jeden Fall der Beihilfe zur Untreue sowie eine Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis für den einfachen Bankrott (Aufwand) zugrunde. Die gegen Lina ███ erkannte Gesamtgefängnisstrafe ist aus Einzelstrafen von je sechs Monaten Gefängnis für jeden Fall der Beihilfe zur Untreue und zur genossenschaftlichen Untreue sowie aus einer weiteren Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis wegen Beihilfe zum einfachen Bankrott (Aufwand) gebildet worden.
Die Verurteilung beider Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen, der Angeklagten Lina ███ außerdem wegen Beihilfe zur genossenschaftlichen Untreue, beruht zum Schuldspruch auf der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1957, die auf die Revisionen der Angeklagten gegen das erste Urteil der Strafkammer in diesem Verfahren vom 26. April 1957 ergangen ist. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zur Untreue und zur genossenschaftlichen Untreue hatte nämlich der Senat dieses Urteil, in dem beide Angeklagte der fortgesetzten Beihilfe zur Untreue und zur genossenschaftlichen Untreue schuldig befunden und neben Geldstrafen zu Einzelstrafen von neun Monaten Gefängnis (Heinrich ███) und 14 Monaten Gefängnis (Lina ███) verurteilt worden waren, im Schuldspruch entsprechend geändert und dabei den Angeklagten Heinrich ███ von der Anklage der Beihilfe zur genossenschaftlichen Untreue freigesprochen.
Im Übrigen hatte der Senat das Urteil aufgehoben, in dem die Strafkammer an Einzelstrafen für den einfachen Bankrott (Aufwand) fünf Monate Gefängnis gegen Heinrich ███ und für die Beihilfe dazu vier Monate Gefängnis gegen Lina ███ festgesetzt hatte.
Nunmehr wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen gegen das zweite Urteil des Landgerichts und machen verfahrensrechtliche Verstöße sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend.
Die Rechtsmittel sind nicht begründet.
1.) Einen Verstoß gegen § 358 Abs. 2 StPO (Verbot der sog. "reformatio in pejus") sehen die Revisionen darin, dass die Strafkammer für die Fälle der Beihilfe zur Untreue und zur genossenschaftlichen Untreue gegen Heinrich ███ Einzelstrafen von je vier Monaten Gefängnis und gegen Lina ███ solche von je sechs Monaten Gefängnis ausgesprochen hat, während die im ersten Urteil für die fortgesetzten Taten der Beihilfe zur Untreue und zur genossenschaftlichen Untreue ausgeworfenen Strafen neun Monate und vierzehn Monate Gefängnis betragen haben. Die nunmehr erkannten Einzelstrafen müssten, so meint die Revision, den früheren Einzelstrafen für die fortgesetzten Taten entsprechen. Diese Ansicht trifft, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an RGSt 67, 236, 241 bereits entschieden hat, nicht zu (Urteil vom 13. 10. 1953 – 1 StR 710/52 –, teilweise, jedoch nicht in dem hier maßgeblichen Teil, abgedruckt in BGHSt 5, 52). Wird ein Verhalten, das der erste Tatrichter als eine einheitliche Tat angesehen hat, bei der rechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht als Mehrheit von strafbaren Handlungen beurteilt und setzt der zweite Tatrichter dementsprechend mehrere Einzelstrafen hierfür fest, so ist es ihm auf Grund des § 358 Abs. 2 StPO nicht verwehrt, diese so zu bemessen, dass ihre Summe über die eine frühere Strafe hinausgeht. § 358 Abs. 2 StPO will wohl eine Strafschärfung verhindern, nicht aber eine Strafminderung herbeiführen, die sich, wäre die Auffassung der Revision richtig, im zweiten Urteil nach den Grundsätzen des § 74 StGB zwangsläufig ergeben müsste. Der Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO ist daher Genüge getan, wenn die frühere einheitliche Strafe weder von einer der neuen Einzelstrafen noch von der aus diesen zu bildenden Gesamtstrafe überschritten wird. Jede der neuen Einzelstrafen darf also für sich die frühere eine Strafe erreichen; dabei muss dann gegebenenfalls von einer Erhöhung der Einzelstrafe nach den Grundsätzen des § 74 StGB bei Bildung der Gesamtstrafe abgesehen werden. Diese Grundsätze hat die Strafkammer hier bei der Bemessung der Strafen nicht verletzt.
2.) Die Überprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Der Schuldspruch wird, soweit er noch nicht rechtskräftig war, in allen Fällen sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den Feststellungen getragen. Das gilt auch für die Verurteilung des Angeklagten Heinrich ███ wegen einfachen Bankrotts (Aufwand) und der Angeklagten Lina ███ wegen Beihilfe hierzu. Die Strafkammer hat, wie die Revision zutreffend vorträgt, den übermäßigen Aufwand im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO darin gesehen, dass die Angeklagten sechs Monate vor Konkurseröffnung ein Grundstück zum Preise von 3.205 DM erworben und weitere 3.025 DM für Bausparverträge gezahlt haben. Hiergegen sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben.
Unter "Aufwand" ist jede das Maß des Notwendigen oder Üblichen übersteigende Aufwendung zu verstehen, und "übermäßige Summen" sind solche, welche die durch den Umfang und die Leistungsfähigkeit des Geschäfts gesteckten Grenzen überschreiten und zu dem vorhandenen Geschäftsvermögen in keinem angemessenen Verhältnis stehen (RG GA 64, 115; BGH in LM Nr. 4 zu § 240 KO). Dass diese Voraussetzungen hier von der Strafkammer ausreichend dargetan sind, wollen wohl angesichts der festgestellten überaus schlechten wirtschaftlichen Lage des Geschäfts des Angeklagten Heinrich ███ im Jahre 1953 auch die Revisionen ernstlich nicht in Zweifel ziehen. Sie halten jedoch das Merkmal des "Verbrauchens" nicht für gegeben: "Verbrauch" sei nur der unwiderbringliche Verlust eines Wertes; davon könne bei Anlegung von Geldmitteln in einem Grundstück und auf ein Bausparkonto nicht ohne weiteres die Rede sein. Diese Ansicht ist irrig. Wie das Reichsgericht in der angeführten Entscheidung schon ausgesprochen hat, bedeutet "verbrauchen" nichts anderes als "verausgaben". Daher ist es ohne Belang, ob an die Stelle der verwendeten Summen Gleichwertiges oder Minderwertiges oder Unverwertbares getreten ist. Entscheidend ist allein, dass unverhältnismäßige Summen dem Geschäft entzogen und für Überflüssiges oder Nichtübliches verausgabt sind. Überflüssig waren aber die Aufwendungen für den beabsichtigten Bau eines eigenen Hauses, wie die Strafkammer im Hinblick auf die erhebliche Überschuldung, die zu Beginn des Jahres 1953 schon fast 200.000 DM betrug und bis zur Konkurseröffnung am 21. August 1953 noch um weitere 100.000 DM zunahm, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Angeklagten eine Wohnung hatten und deshalb nicht unbedingt ein eigenes Wohnhaus benötigten, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen hat. Dass sich die Angeklagten dieser Tatumstände auch bewusst gewesen sind, hat die Strafkammer gleichfalls festgestellt.
Daran, dass das Landgericht die Zuwiderhandlung des Angeklagten Heinrich ███ gegen § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO als eine vollendete und nicht als eine nur versuchte Tat beurteilt und den Angeklagten auch entsprechend verurteilt hat, lassen Urteilsspruch und -gründe keinen Zweifel aufkommen. Die Anführung des § 44 StGB anstatt des § 74 StGB im Urteilsspruch, wie er in die gerichtliche Niederschrift aufgenommen ist, beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Von einem Versuch ist, wie die Revision selbst bemerkt, nirgendwo die Rede.
Die Strafen und die Erwägungen, die zu ihnen geführt haben, geben zu Beanstandungen keinen Anlass.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Scharpenseel | |||
| Krumme | Menges |