Revision wegen unzureichender Feststellungen zur inneren Tatseite bei Untreue, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 533/57
- Datum
- 22.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Untreue nach § 266 StGB setzt voraus, dass der Täter eine ihm übertragene Treuepflicht verletzt und dadurch Fremdvermögen geschädigt wird; bei wesentlicher Übertragung von Aufgaben genügt hierfür ein gewisser Handlungsspielraum des Beauftragten.
Die innere Tatseite (Vorsatz) bei Untreue ist vom Urteil besonders sorgfältig darzulegen, damit das Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung vornehmen kann.
Bei Annahme bedingten Vorsatzes muss das Urteil feststellen, dass der Täter die mögliche Schädigung nicht nur in Kauf genommen, sondern innerlich gebilligt hat; bloßes Inkaufnehmen reicht nicht aus.
Sind die Feststellungen zum Umfang des verursachten Vermögensnachteils oder zur Existenz von Sicherstellungen (z. B. Inkasso-Kautionen) unklar, ist das Urteil aufzuheben und zur Ergänzung der Feststellungen zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg an der Lahn, 25. Oktober 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Ernst █ aus ██, geboren am ███ 1907 in ████, Kreis █████, wegen Untreue
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1958, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpensel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg an der Lahn vom 25. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Untreue zu fünf Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt worden; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts und macht zur Begründung insbesondere geltend, die Strafkammer habe die innere Tatseite der Untreue nicht ausreichend festgestellt. Damit hat er Erfolg.
Als Bezirksvertreter einer Versicherungsgesellschaft und deren Tochtergesellschaft hatte der Angeklagte Inkassovollmacht. Fällige Versicherungsprämien durfte er aber von sich aus nicht stunden. Dies konnte grundsätzlich nur die Generaldirektion, in Ausnahmefällen die Bezirksdirektion. Tatsächlich war es jedoch mehr oder weniger stillschweigend geduldet, dass der Angeklagte Prämienrechnungen, die ihm zum Inkasso übergeben worden waren, später abrechnete, als er dies nach den vertraglichen Abmachungen mit seiner Gesellschaft hätte tun müssen, und dass er damit einzelnen Schuldnern tatsächlich Zahlungsfristen einräumte. Nach dem Urteil hat er die ihm obliegende Pflicht zur Wahrnehmung der für ihn fremden Vermögensinteressen seiner Versicherungsgesellschaft verletzt, weil er in dieser Weise Prämien länger als zwei Monate stundete und weil er einkassierte Prämien nicht alsbald an die Bezirksdirektion abführte, wie ihm vorgeschrieben war, sie vielmehr dazu verwandte, um an Dritte Darlehen zu gewähren, sowie ferner dadurch, dass er vielfach Prämienrechnungen unkassiert liegen ließ und diese auch nicht oder nicht rechtzeitig an seine Bezirksdirektion zurückgab.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer rechtlich zutreffend bejaht, dass für den Angeklagten im Sinne des § 266 StGB die Pflicht bestand, die Vermögensinteressen seiner Versicherungsgesellschaft und damit für ihn fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Denn die ihm als Bezirksvertreter von der Gesellschaft übertragenen Aufgaben waren in diesem Sinne von wesentlicher Bedeutung, und er hatte auch einen gewissen Spielraum, eine gewisse Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit für die Erledigung der ihm zugewiesenen Geschäfte (vgl. dazu BGHSt 3, 289, 293). Die Strafkammer nimmt daher mit Recht an, dass bei Vermögensschäden, die seine Versicherungsgesellschaft durch seine pflichtwidrigen Handlungen oder Unterlassungen erlitten hat, der Angeklagte den äußeren Tatbestand der Untreue verwirklicht hat. Ob auch der Umfang der damit zugefügten Nachteile im Urteil einwandfrei festgestellt ist, wird bei Betrachtung der inneren Tatseite der Untreue nachstehend noch zu erörtern sein.
Zur inneren Tatseite sagt das Urteil lediglich, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, weil er gewusst habe, in seiner Eigenschaft als Bezirksvertreter mit Inkassovollmacht die Vermögensinteressen seiner Versicherungsgesellschaft wahrzunehmen; auch sei er sich klar darüber gewesen und habe es zumindest in Kauf genommen, dass er durch sein pflichtwidriges Verhalten dem Vermögen der von ihm vertretenen Gesellschaften Nachteile zufügte.
Mit diesen Feststellungen ist jedoch die innere Tatseite der Untreue nicht rechtlich einwandfrei dargetan. Bei der weiten Fassung des Tatbestandes des § 266 StGB bedarf die innere Tatseite der Untreue an sich schon einer besonders sorgfältigen Beurteilung, die im einzelnen aus den Darlegungen der Urteilsgründe erkennbar sein muss, um dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung hierüber zu ermöglichen (vgl. RGSt 68, 371, 374; 71, 90).
Nach der Fassung des Urteils „war er sich klar darüber und nahm es zumindest in Kauf, dass er durch sein Tun dem Vermögen der von ihm vertretenen Versicherung Nachteile zufügte“ bleibt zudem ungewiss, inwieweit die Strafkammer unmittelbaren Vorsatz und inwieweit sie nur bedingten Vorsatz des Angeklagten angenommen hat. Dies bedarf indessen zur deutlichen Umschreibung des Schuldumfangs der Klarstellung. Es kommt weiter hinzu, dass der bedingte Vorsatz nicht zutreffend begründet ist. Zu seinem Nachweis genügt nicht die Feststellung, dass der Täter den Nachteil für seinen Treugeber als möglich vorausgesehen hat, diesen „in Kauf nahm“, sondern es muss die weitere Feststellung hinzukommen, dass er die als möglich erkannte Schädigung auch innerlich billigte. Erst dann sind die rechtlich notwendigen Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes gegeben. Die hiernach erforderliche innere Billigung durch den Täter hat im Urteil Erwähnung gefunden; ein bloßes „Inkaufnehmen“, von dem im Urteil allein die Rede ist, reicht hierzu nicht aus. Auch ist dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils in seinem Zusammenhang nicht zu entnehmen, dass diese innere Billigung der Benachteiligung bei dem Angeklagten vorgelegen hat (vgl. OGHSt 2, 254; BGH MDR 1952, 16 in den Bemerkungen dort zu § 59 StGB; vgl. auch NJW 1953, 152 Nr. 21).
Den erörterten Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils.
Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit geben, den Umfang des von dem Angeklagten verschuldeten Nachteils genauer festzustellen, um zu erkennen, inwieweit ihm dieser nach § 266 StGB zur Last zu setzen ist. Denn insoweit, als er Inkasso-Kaution gestellt hatte, wird der „Nachteil“ schon dem äußeren Tatbestande nach weitgehend entfallen. Im Übrigen wird es wesentlich von den Feststellungen zur inneren Tatseite abhängen, ob und inwieweit der verbleibende Fehlbetrag einen von dem Vorsatz des Angeklagten umfassten Nachteil im Sinne des § 266 StGB darstellt.
Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpensel Busch
████████ ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.
Busch i. V. Schalscha
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