Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 533/56
Datum
05.12.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kinde verurteilt; die Revision beanstandete die Prüfung der Zurechnungs- und Strafzumessungsfragen. Der BGH bemängelt, dass Einsichtsfähigkeit und Hemmungsfähigkeit nicht sicher auseinandergehalten und für den Strafausspruch keine neuen, hinreichenden Feststellungen getroffen wurden. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung über den Strafausspruch zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit sind Einsichtsfähigkeit und Hemmungsfähigkeit als selbständige Elemente auseinanderzuhalten; eine Feststellung über das eine Element erlaubt nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf das andere.

2

Hat ein Revisionsgericht frühere Feststellungen zum Strafausspruch aufgehoben, muss das Tatgericht sämtliche für die Strafzumessung erheblichen Tatsachen neu feststellen; eine bloße Bezugnahme auf das aufgehobene Urteil ist unzulässig.

3

Die Gründe der Strafzumessung müssen auf zweifelsfrei festgestellten Tatsachen beruhen; fehlen solche Feststellungen, ist das Urteil wegen Sach- und Rechtsfehlerhaftigkeit aufzuheben.

4

Fehlen die für die Nachprüfung erforderlichen Feststellungen, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 11. September 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Adam M. aus ████, dort geboren am 5. Mai 1915, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 5. Dezember 1956 in der Sitzung vom 7. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Detterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C____ in der Verhandlung, Bundesanwalt C____ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C____

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 11. September 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Bundesgerichtshof hatte das den Angeklagten zu einem Jahr Gefängnis verurteilende Erkenntnis des Landgerichts in Wiesbaden vom 22. November 1955 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfange der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den Angeklagten wiederum mit einem Jahre Gefängnis bestraft. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision nötigt zur Aufhebung dieses Urteils.

Die Ausführungen des Urteils lassen nicht erkennen, ob das Landgericht bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten eine zutreffende Vorstellung von dem Verhältnis zwischen Einsichtsfähigkeit und Hemmungsfähigkeit gehabt hat. Denn der Feststellung, dass beim Angeklagten keine erhebliche Enthemmung festgestellt werden kann, folgt unmittelbar der Satz:

"Die Kammer war somit der Auffassung, dass die Verminderung der Einsichtsfähigkeit bei dem Angeklagten noch nicht einen solchen Grad erreicht hatte, dass diese Verminderung als erheblich angesehen werden muss."

Es lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht die beiden Elemente der Zurechnungsfähigkeit nicht auseinandergehalten hat.

Das angefochtene Urteil kann noch aus einem weiteren Grunde nicht bestehen bleiben. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs in dieser Sache vom 19. April 1956 waren sämtliche Feststellungen zum Strafausspruch aufgehoben worden. Das Landgericht musste also sämtliche für den Strafausspruch erheblichen Feststellungen, soweit sie sich nicht aus den zum Schuldspruch aufrechterhaltenen ergeben, neu treffen. Das ist nicht geschehen. Das Urteil vom 11. September 1956 hat vielmehr bis auf die Feststellungen zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB auf das aufgehobene Urteil vom 22. November 1955 Bezug genommen. Das ist, soweit es die bereits rechtskräftig entschiedene Schuldfrage betrifft, unschädlich, aber auch überflüssig; es ist fehlerhaft, soweit es sich um den Strafausspruch handelt. Hierzu enthält das jetzt angefochtene Urteil kaum Feststellungen, nicht einmal über die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Angeklagten. Ein Urteil, das die Gründe für die Strafzumessung nicht auf Grund zweifelsfrei festgestellter Tatsachen dem Revisionsgericht zur Nachprüfung klarlegt, ist sachlich-rechtlich fehlerhaft. Eine bloße Bezugnahme auf ein aufgehobenes Urteil ist unzulässig (DRZ 1931 Nr. 135; JW 1934, 44, 21; JW 1938, 1814; BGH DRiZ 1956 Rsp Nr. 700 LIMG Nr. 4 zu § 352 StPO).

Da über den Schuldspruch rechtskräftig entschieden ist und das angefochtene Urteil sich nur mit dem Strafausspruch zu beschäftigen hatte, war der Revision in vollem Umfange stattzugeben. Der Senat hat von der Möglichkeit der Verweisung an ein anderes Landgericht gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Dr. SchalschaBuschMenges
Dr. DetterweichHoepner
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