Treffer
BGH Beschluss

Nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (§33a StPO) bei Fristberechnungsfehler – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 532/97
Datum
29.10.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein; der Senat hatte die Revision bereits als unbegründet verworfen, obwohl die Frist zur Gegenerklärung irrtümlich noch nicht abgelaufen war. Auf Antrag des Verteidigers gewährte der Senat nachträglich rechtliches Gehör (§33a StPO analog) und beriet erneut unter Berücksichtigung der rechtzeitig eingegangenen Gegenerklärung. Die erneute Beratung führte zum gleichen Ergebnis, sodass die Verwerfung der Revision aufrechterhalten wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Entscheidung getroffen, obwohl die Frist zur Gegenerklärung infolge eines Rechenfehlers des Gerichts noch nicht abgelaufen ist, ist dem Betroffenen nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren; §33a StPO findet entsprechend Anwendung.

2

Erfolgt die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs und wird die Gegenerklärung berücksichtigt, bleibt eine in der Sache begründete Entscheidung aufrechterhalten, wenn die erneute Beratung zum gleichen Ergebnis führt.

3

Ein bloßer Fristberechnungsfehler des Gerichts führt nicht automatisch zur Aufhebung einer Entscheidung, sofern das nachgeholte Verfahren das rechtliche Gehör wirksam ersetzt und das Ergebnis sachlich bestätigt.

4

Die Rechtsfolgen einer Gehörsverletzung können durch erneute Beratung und Entscheidung geheilt werden, wenn die wesentlichen Einwendungen geprüft wurden und keine anderslautende Entscheidung geboten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 24. Juni 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 532/97 vom 29. Oktober 1997 in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren am █████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen erpresserischen Menschenraubs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 1997 einstimmig

Tenor

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 1997, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. Juni 1997 als unbegründet verworfen worden ist, wird aufrechterhalten.

Gründe

Durch den genannten Beschluss hat der Senat über die Revision des Angeklagten entschieden, obwohl die Frist zur Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 StPO) noch nicht abgelaufen war; Grund hierfür war ein Versehen bei der Berechnung des Fristendes. Dem Antrag des Verteidigers, ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, war demgemäß Folge zu geben (§ 33a StPO in entsprechender Anwendung). Dies ist dadurch geschehen, dass der Senat über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung der rechtzeitig eingegangenen Gegenerklärung des Verteidigers (Schriftsatz vom 20. Oktober 1997) erneut beraten und entschieden hat. Dabei ist er in der Sache zu demselben Ergebnis gekommen und hat daher den angegriffenen Senatsbeschluss aufrechterhalten.

NiemöllerDetterOtten
TheuneBode
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