Nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (§33a StPO) bei Fristberechnungsfehler – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 532/97
- Datum
- 29.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Entscheidung getroffen, obwohl die Frist zur Gegenerklärung infolge eines Rechenfehlers des Gerichts noch nicht abgelaufen ist, ist dem Betroffenen nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren; §33a StPO findet entsprechend Anwendung.
Erfolgt die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs und wird die Gegenerklärung berücksichtigt, bleibt eine in der Sache begründete Entscheidung aufrechterhalten, wenn die erneute Beratung zum gleichen Ergebnis führt.
Ein bloßer Fristberechnungsfehler des Gerichts führt nicht automatisch zur Aufhebung einer Entscheidung, sofern das nachgeholte Verfahren das rechtliche Gehör wirksam ersetzt und das Ergebnis sachlich bestätigt.
Die Rechtsfolgen einer Gehörsverletzung können durch erneute Beratung und Entscheidung geheilt werden, wenn die wesentlichen Einwendungen geprüft wurden und keine anderslautende Entscheidung geboten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 24. Juni 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 532/97 vom 29. Oktober 1997 in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren am █████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen erpresserischen Menschenraubs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 1997 einstimmig
Tenor
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 1997, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. Juni 1997 als unbegründet verworfen worden ist, wird aufrechterhalten.
Gründe
Durch den genannten Beschluss hat der Senat über die Revision des Angeklagten entschieden, obwohl die Frist zur Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 StPO) noch nicht abgelaufen war; Grund hierfür war ein Versehen bei der Berechnung des Fristendes. Dem Antrag des Verteidigers, ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, war demgemäß Folge zu geben (§ 33a StPO in entsprechender Anwendung). Dies ist dadurch geschehen, dass der Senat über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung der rechtzeitig eingegangenen Gegenerklärung des Verteidigers (Schriftsatz vom 20. Oktober 1997) erneut beraten und entschieden hat. Dabei ist er in der Sache zu demselben Ergebnis gekommen und hat daher den angegriffenen Senatsbeschluss aufrechterhalten.
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