Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Betrugsverurteilungen und Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 532/96
Datum
11.12.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs ein; der BGH gab der Sachrüge in Teilumfang statt. Die Verurteilungen in den Fällen II 10 und II 13 sowie der Strafausspruch wurden aufgehoben, weil aus den Feststellungen nicht ersichtlich war, ob die Tatvollendung vorliegt. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen vollendeten Betrugs setzt voraus, dass die Feststellungen den für die Vollendung erforderlichen Tatbestand (z. B. Empfang der geschuldeten Leistung) hinreichend ergeben; fehlen solche Feststellungen, kann die Verurteilung nicht bestehen.

2

Wenn Rechtsfehler einzelne Einzelstrafen betreffen, kann der Revisionssenat auch den Strafausspruch und weitere Einzelstrafen aufheben, damit der Tatrichter eine umfassende neue Strafzumessung vornehmen kann.

3

Wird der Strafausspruch aufgehoben, ist eine Rüge über die Behandlung eines Beweisantrags insoweit gegenstandslos, als sie sich auf den nun aufgehobenen Strafausspruch bezieht.

4

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit die vorgebrachte Sachrüge keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler in den Feststellungen oder der Beweiswürdigung aufzeigt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 23. Mai 1996

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 2 StR 532/96 Freispruch vom 11. Dezember 1996 in der Strafsache gegen geboren am ██ 1965 in ██ Ingo ████ zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt [REDACTED] a. E.,

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 1996 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte in den Fällen II 10 und II 13 der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist, b) im Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 14 Fällen sowie wegen versuchten Betrugs unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem im Beschlusstensor ersichtlichen Umfang Erfolg. Mit der Aufhebung des Strafausspruchs wird die Rüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag unrichtig behandelt, gegenstandslos. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat unter II 10 und II 13 der Urteilsgründe festgestellt, dass der Angeklagte in betrügerischer Absicht ein bzw. mehrere Fernsehspots in Auftrag gegeben hat. Ob der Angeklagte die bestellten Filme erhalten hat, lässt sich den Urteilsausführungen nicht entnehmen. Die Verurteilung wegen vollendeten Betrugs in beiden Fällen kann danach keinen Bestand haben.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der Senat hebt auch die weiteren Einzelstrafen auf, um dem neu zu entscheidenden Tatrichter eine umfassende neue Strafzumessung zu ermöglichen. Er wird auch Gelegenheit haben, nähere Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, etwa anhand früherer Urteile, zu treffen.

NiemöllerJahnkeBode
TheuneOtten
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