Revision: Verfall als Wertersatz bei fortgesetztem Handeltreiben auf 2.000 DM begrenzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 532/92
- Datum
- 19.11.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei fortgesetzten Handlungen bilden die Gesamtheit der Teilakte eine einheitliche Tat im Sinne des § 73 StGB; die Ermittlung des erlangten Vorteils erfolgt für diese Gesamttat.
Bei der Ermittlung der abzugsfähigen Aufwendungen nach § 73 StGB sind auch Aufwendungen für den Erwerb von Betäubungsmitteln zu berücksichtigen, die sichergestellt wurden und nicht mehr veräußert werden konnten.
Der Verfall als Wertersatz kann nur in Höhe des nach zutreffendem Abzug der Aufwendungen verbleibenden Nettovorteils angeordnet werden.
Erfolgt eine Revision im Wesentlichen erfolgreich, sind die Kosten des Rechtsmittels der Staatskasse aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 8. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 532/92 vom 19. November 1992 in der Strafsache gegen ██ ██ Gabriel aus ████, geboren am ██ 1958 in ██ █████ wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. November 1992 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Juli 1992 dahin abgeändert, dass der Verfall eines Betrages von 2.000,-- DM als Wertersatz angeordnet wird. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht, das nach Zurückverweisung der Sache durch den Senat allein noch über die Anordnung des Verfalls zu entscheiden hatte, hat aus einer Gegenüberstellung der An- und Verkaufspreise bei den Betäubungsmittelgeschäften zunächst einen vom Angeklagten erzielten Bruttogewinn aus dem Verkauf von Haschisch in Höhe von insgesamt 14.700,-- DM errechnet. Davon hat es 400,-- DM für sonstige Aufwendungen sowie 300,-- DM für den Eigenkonsum des Angeklagten abgezogen und einen Nettogewinn von 14.000,-- DM angenommen.
Bei dieser Berechnung hat das Landgericht jedoch zu Unrecht 12.000,-- DM unberücksichtigt gelassen, die der Angeklagte am 9. Januar 1988 für 2 kg Haschisch an seinen Lieferanten bezahlte. Dieses Rauschgift hat der Angeklagte nicht mehr verkaufen können, es wurde von der Polizei sichergestellt (UA S. 18).
Nach dem rechtskräftigen Schuldspruch sind die einzelnen Taten des Angeklagten als fortgesetztes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu bewerten. Im Falle einer fortgesetzten Handlung bilden die Gesamtheit der Teilakte die „Tat“, die im Sinne des § 73 StGB die Grundlage für die Ermittlung des erlangten und der hiervon abzuziehenden Aufwendungen ist. Zur Gesamtheit der so zu berücksichtigenden Aufwendungen gehört damit im vorliegenden Falle auch der Betrag von 12.000,-- DM, den der Angeklagte für die am 9. Januar 1988 gelieferten 2 kg Haschisch bezahlt hat (vgl. BGHR StGB § 73 Vorteil 2).
Nach allem ist lediglich der Verfall eines Betrages in Höhe von 2.000,-- DM als Wertersatz gerechtfertigt.
Da die erneute Revision des Angeklagten im Wesentlichen Erfolg hatte, waren die Kosten dieses Rechtsmittels der Staatskasse aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist auch nach der Abänderung der Entscheidung über den Verfall angemessen.
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