Revision verworfen: Keine Sachverständigenpflicht bei widersprüchlicher Zeugenaussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 532/75
- Datum
- 26.11.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage obliegt grundsätzlich dem Tatrichter; ein Sachverständigengutachten nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur bei besonderen, vom Normalbild abweichenden persönlichen Eigentümlichkeiten des Zeugen geboten.
Abweichungen der Hauptverhandlungsangaben von früheren Ermittlungsäußerungen rechtfertigen allein nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsfeststellung.
Sexuelle Nötigung kann gegenüber der Vergewaltigung als selbständige Tatqualifikation zu behandeln sein; eine solche Abgrenzung ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Ist die zeitliche Zuordnung einer Straftat zum Anwendungsbereich einer Gesetzesänderung unklar, führt dies nur dann zu einer Entlastung des Angeklagten, wenn die Unklarheit eine günstigere Rechtsfolge für ihn begründet; bleibt das Strafmaß hiervon unberührt, ist die Verurteilung zu halten.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 28. Februar 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bergmann Ernst Karl C. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1933 in [REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Miller, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 28. Februar 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat in der Zeit ab Ende 1972 „in einer nicht mehr feststellbaren Zahl von Einzelfällen“, mindestens aber viermal, seine im November 1956 geborene Tochter Isolde unter Androhung von Schlägen zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gezwungen. In mindestens einem weiteren Falle hat er seine Tochter zum Geschlechtsverkehr mit dem Hinweis genötigt, dass sie nur so seine Zustimmung zum Ausgehen erreichen könne. Darüber hinaus brachte der Angeklagte die sich heftig wehrende Tochter im Spätherbst 1973 und abermals am 20. Juli 1974 mit Gewalt dazu, den Mundverkehr bei ihm auszuführen.
Das Landgericht hat ihn wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten unter Verneinung eines minder schweren Falles zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt (§§ 177 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 3, 173 Abs. 1, 52 StGB).
Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen das Verfahren und erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie beanstandet in erster Linie, dass die Strafkammer keinen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit des als Zeugin vernommenen Opfers gehört habe, wie das von der Verteidigung im Hinblick auf die wechselnden Angaben der Zeugin im Vorund Hauptverfahren beantragt worden sei. Darin liege eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht.
Die Rüge ist unbegründet. Wie vom Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben wurde, ist es in aller Regel Aufgabe des Tatrichters, sich ein Urteil über den Wert einer Zeugenaussage zu bilden. Nur besondere, vom normalen Erscheinungsbild abweichende persönliche Eigentümlichkeiten eines Zeugen lassen es nach § 244 Abs. 2 StPO geboten erscheinen, die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch zu nehmen (BGHSt 3, 52; 23, 8). Dass solche Züge (etwa Entwicklungsstörungen, neurotisches Fehlverhalten oder andere krankhafte Zustände) bei der Zeugin Isolde █████ vorliegen könnten, ist weder den Urteilsgründen noch dem Revisionsvorbringen zu entnehmen. Die Tatsache, dass die Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung von ihren Angaben im Ermittlungsverfahren abweicht, ist allein kein Grund, einen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit zu hören. Damit hat sich die Kammer im Übrigen in den Urteilsgründen zutreffend auseinandergesetzt (UA S. 7, 8).
In sachlich-rechtlicher Hinsicht könnte das Urteil insoweit Bedenken begegnen, als die Bestimmung des § 177 StGB nF angewendet wird. Offenbar geht die Kammer davon aus, dass sich die Verfehlungen des Angeklagten insgesamt, mithin auch die Vergewaltigungsfälle bis zur Flucht seiner Tochter aus dem Elternhaus am 20. Juli 1974 – also über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 4. StrRG am 28. November 1973 hinaus – fortgesetzt haben. Eine solche Annahme erscheint durch die Feststellungen, die die Einzelakte der Vergewaltigung mangels ausreichender Anhaltspunkte hierfür zeitlich nicht annähernd fixieren, nicht mit letzter Sicherheit gerechtfertigt. Jedoch wirkt sich dieser Mangel nicht zum Nachteil des Angeklagten aus. Auch wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen wird, dass die Vergewaltigungsfälle vor dem 28. November 1973 ein Ende gefunden haben und deshalb die Strafe für diese Taten dem § 177 StGB aF mit der Mindeststrafe von einem Jahr zu entnehmen war, hätte der Angeklagte bei gleichzeitiger Verwirkung einer Strafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren in den Fällen der sexuellen Nötigung – die entgegen der Annahme der Landgerichte im Verhältnis zu dem Verbrechen nach § 177 StGB selbständige Handlungen darstellen – eine mildere Freiheitsstrafe, als sie die Kammer mit zutreffender Begründung festgesetzt hat, mit Sicherheit nicht erwarten können.
| Miller | Schumacher | Meyer | |||
| Kirchhof | Buddenberg |