Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 532/71
- Datum
- 08.12.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung der Aufklärungspflicht ist zu verneinen, wenn die Umstände der Sache die Vernehmung weiterer Zeugen nicht nahezulegen erscheinen.
Die bloße Nennung einer Zeugin in der Aufzählung der erhobenen Beweismittel deutet nicht ohne weitere Anhaltspunkte darauf hin, dass das Gericht seine Überzeugung auf deren Aussage gestützt hat.
Die Feststellung des Vorsatzes kann dem Urteil aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden, auch wenn die willentliche Absicht nicht wortwörtlich ausgeführt ist.
Ein Alkoholpegel von deutlich unter etwa 3 ‰ begründet grundsätzlich nicht die Annahme fehlender Schuldfähigkeit nach §51 Abs.1 StGB.
Erhebliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des §51 Abs.2 StGB sind zwar geboten, führen aber nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 22. Juni 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ████ aus den Hilfsarbeiter Johann Wilhelm Hans ███████, dort geboren am ██ ███ 1918, wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1971, an der teilgenommen haben: Willms, Bundesrichter Dr., Vorsitzender, Miller, Bundesrichter Dr., Baumgarten, Bundesrichter, Meyer, Bundesrichter Dr., Schauenburg, Bundesrichter Dr., als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 22. Juni 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Strafkammer hat die Aufklärungspflicht nicht verletzt, indem sie keinen der Polizeibeamten, von denen der Angeklagte vernommen worden war, über die Einzelheiten dieser Vernehmung als Zeugen gehört hat. Angesichts der auf Bl. 9 UA dargelegten Umstände drängte sich ihre Vernehmung nicht auf.
2. Dass es in den Urteilsgründen am Schluss der Sachverhaltswiedergabe heißt: „Diese Feststellungen beruhen auf den uneidlichen Aussagen der Zeugen ... Sevim Bel)...“ (Bl. UA), steht nur scheinbar in Widerspruch zu dem Hinweis der Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung, sie habe die Feststellungen über das Tatgeschehen nicht auf die Aussage dieser Zeugin gestützt (Bl. 7 UA). In Wirklichkeit handelt es sich bei der zitierten Bemerkung lediglich um die in vielen tatrichterlichen Urteilen enthaltene, an sich überflüssige Aufzählung der einzelnen Beweismittel, die Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sind. Wie sich aus der anderen erwähnten Stelle im Urteil ergibt, wollte das Landgericht durch die Aufnahme der Zeugin in den Katalog der verwendeten Beweismittel nicht zum Ausdruck bringen, dass es der Aussage dieser Zeugin Bedeutung für die Urteilsfindung beigemessen hat.
3. Der Bestand des Urteils wird auch nicht dadurch gefährdet, dass die Strafkammer nicht ausdrücklich die willentliche Absicht des Angeklagten festgestellt hat. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, dass der Angeklagte in dieser Absicht gehandelt hat.
4. Die Verneinung des § 51 Abs. 1 StGB ist unbedenklich. Erfahrungsgemäß liegt im Allgemeinen erst bei einem Blutalkoholgehalt von etwa 3 ‰ Zurechnungsunfähigkeit vor (BGH, Urteil vom 23. September 1964 – 2 StR 289/64 –). Demgegenüber betrug er beim Angeklagten lediglich 0,34 ‰.
5. Die knappen Ausführungen des Landgerichts zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB erscheinen nicht unbedenklich (vgl. BGHSt 21, 27, 28 und BGH MDR 1968, 854 f.). Der Angeklagte wird hierdurch jedoch nicht beschwert.
6. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
| Willms | Baumgarten | Meyer | |||
| Miller | Schauenburg |