Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen beim Rückfallbetrug; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 532/58
- Datum
- 18.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines Betruges setzt festgestellte täuschungsbedingte Irrtümer oder Offenbarungspflichten voraus; das bloße Unterlassen der Mitteilung einer geplanten Kündigung begründet Betrug nur, wenn besondere Offenbarungspflichten oder sonstige täuschende Umstände festgestellt sind.
Bei der Beurteilung, ob Täuschungsvorsatz vorliegt, sind die konkreten Umstände der Zuwendung (z. B. unbestimmte Rückzahlungszusagen, geringe Darlehenshöhe, Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten) zu prüfen; aus unbestimmten Zusagen folgt nicht ohne weiteres Zahlungsunwille.
Bei der Bemessung von Geldstrafen hat das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu würdigen; wurden diese Umstände nicht berücksichtigt, ist die Festsetzung der Geldstrafen zu beanstanden.
Führen Rechtsfehler zur Aufhebung einzelner Verurteilungen oder zu einer Änderung der Gesamtstrafe oder Nebenstrafen, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 18. Juni 1958
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
In der Strafsache gegen ohne Leisten den Arbeiter Friedrich █, geboren am 27. ██ 1902 in ███, zur Zeit ohne Wohnsitz, in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1958, an der teilgenommen haben: Baldus, Dr., Senatspräsident als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Scharpenseel, Bundesrichter, Dr. Menges, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, █████, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 18. Juni 1958 mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall 3 (Sch███████) verurteilt worden ist, ferner hinsichtlich der Geldstrafen und der Gesamtstrafe, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall in ████████ Fällen sowie wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von █████████ Jahren Zuchthaus und zu sieben Geldstrafen von ██████████ DM verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden. Mit seiner Revision rügt er die allgemeine Sachrüge.
Der Schuldspruch gibt zu Bedenken Anlass nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs im Fall 3 (Sch███████).
Der Angeklagte erbat und erhielt am 24. August ███████████ ein Darlehen von 50,- DM von ████████. Er versprach die Rückzahlung „bei der nächsten Krankengeldauszahlung oder sobald es ihm möglich sei“. Drei Tage später bestimmte er █████ ██ erneut zur Hergabe eines Darlehens von 20,- DM mit der Begründung, er habe Geburtstag. Über den Zeitpunkt der Rückzahlung wurde hierbei nichts gesprochen.
Die Strafkammer findet in diesem Verhalten des Angeklagten einen fortgesetzten Betrug, weil er ███████ nicht von der im ersten Fall beabsichtigten, im zweiten Fall bereits vollzogenen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses in Kenntnis setzte und Sch███████ die Darlehen bei Kenntnis der Sachlage nicht gegeben hätte. Diese Erwägungen rechtfertigen die Annahme eines Betruges nicht. Die Strafkammer stellt nicht fest, welche besonderen Umstände den Angeklagten zur Offenbarung seiner Kündigungsabsicht oder der Kündigung verpflichteten. Zudem hat der Angeklagte nur unbestimmte Angaben über die Rückzahlung der Darlehen gemacht. Es hätte daher einer Prüfung bedurft, ob nicht hieraus, insbesondere auch aus der Bitte um den verhältnismäßig geringen Betrag von 20,- DM aus Anlass des Geburtstages ████, nach Ansicht des Angeklagten erkannt hat, dass dieser sich in sehr schlechter Vermögenslage befand und die Zeit der Rückzahlung ungewiss sei. Dass der Angeklagte überhaupt nicht zahlungswillig war, hat die Strafkammer bisher nicht festgestellt. Das Urteil konnte daher insoweit keinen Bestand haben. Die Aufhebung in diesem Fall hat auch die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.
Die Strafkammer hat die für jeden Fall des Rückfallbetruges zwingend vorgeschriebenen Geldstrafen ohne nähere Begründung auf je 100 DM festgesetzt. Der Angeklagte ist ohne Vermögen und Bindungen, und es ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer diese wirtschaftlichen Verhältnisse bei Bemessung der Geldstrafen nach § 27c Abs. 1 StGB berücksichtigt hat; das Urteil war daher auch insoweit aufzuheben.
Bei der Festsetzung der Gesamtstrafe hat die Strafkammer erneut über die Nebenstrafe der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu entscheiden (§ 76 StGB).
Da im Übrigen keine Rechtsfehler erkennbar sind, ist die weitergehende Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Gaschparerle, | Dr. Dotterweich | Busch | Menges | ||||
| Justizangestellter | Baldus | Scharpenseel |