Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Missachtung einer Wahrunterstellung bei Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 532/52
Datum
11.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betruges verurteilt, nachdem er Waren bestellte und nur teilweise zahlte. Die Revision rügt eine fehlerhafte Beweiswürdigung: Das Landgericht hatte auf Antrag Bestreites als wahr unterstellt, verwertete aber zugleich spätere Verhaltensweisen gegenteilig. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil der widersprüchliche Beweisgebrauch das Urteil beeinflusst haben kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird auf Antrag eine Tatsache als wahr unterstellt (Wahrunterstellung), hat das Gericht diese Unterstellung bei der Beweiswürdigung und bei Schlussfolgerungen über den Tatvorsatz zu beachten.

2

Das Gericht darf spätere Verhaltensweisen eines Beschuldigten nicht gegen ihn verwerten, soweit diese Verwertung im Widerspruch zu zuvor als wahr unterstellten Sachverhalten steht.

3

Ein Tatvorsatz (z. B. fehlender Zahlungswille) darf nicht allein aus späterem Verhalten geschlossen werden, wenn entgegenstehende, im Verfahren als wahr angenommene Tatsachen vorliegen.

4

Liegt ein Widerspruch in der Beweiswürdigung vor, der für das Urteil erheblich sein kann, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 17. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ingenieur Johannes aus ███, geboren am ████ 1892 in ████, wegen fortgesetzten Betruges

hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. August 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ████████ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 17. Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen fortgesetzten Betruges zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hatte für seine Elektro-Handlung Anfang 1949 bei den Firmen █████ und ██████ Waren im Werte von rund 3.500,- DM bestellt. Er bezahlte nur die erste Lieferung der Firma █████████ in Höhe von rund 800,- DM, sonst nichts. Ein Teil der Ware ist später zurückgegeben worden. Die Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagte von vornherein keinen Zahlungswillen gehabt und darüber seine Lieferanten getäuscht habe.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Bestimmungen.

Die Revision ist begründet, weil die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung eine Wahrunterstellung nicht beachtet hat.

Die Strafkammer erblickt den Betrug nicht darin, dass der Angeklagte bei der Bestellung falsche Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, sondern darin, dass er damals keinen Zahlungswillen gehabt und darüber seine Geschäftspartner getäuscht hat. Dieser innere Vorgang war vom Angeklagten nicht zugestanden, sondern die Strafkammer schließt auf diesen fehlenden Zahlungswillen aus dem späteren Verhalten des Angeklagten. Als Beweisgrund ist dafür zunächst die Verschiebung wertvoller Vermögensgegenstände auf seine Angehörigen verwertet, außerdem aber (S. 8) berücksichtigt, dass der Angeklagte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und noch auf seinem Lager vorhandenen Waren den mahnenden und pfändenden Lieferanten bis November 1951 verschwiegen habe. Dieser Umstand durfte nicht gegen den Angeklagten verwertet werden, denn die Strafkammer hatte auf einen Beweisantrag des Angeklagten u. a. als wahr unterstellt, dass der Angeklagte im Frühjahr 1949 einem Vertreter der Firma ██████ angeboten habe, alle bei ihm noch vorhandenen Lampen dieser Firma mitzunehmen oder abzuholen. Die Strafkammer musste infolge der Wahrunterstellung bei der Würdigung des Sachverhalts also davon ausgehen, dass jedenfalls der Firma █████ gegenüber die noch vorhandenen Waren zunächst nicht verschwiegen waren. Die Strafkammer hat sich im Falle der Wahrunterstellung gehalten.

██████ demnach nicht an die

Schon dieser Widerspruch nötigt zur Aufhebung des Urteils, möglicherweise hätte die Strafkammer ohne diesen Beweisgrund nicht die gleiche Folgerung gezogen, und beide Fälle als fortgesetzte Tat gewertet sind, dass die Strafkammer sich auch sonst nicht an die Wahrunterstellung gehalten hat; denn die Strafkammer hat auch ausgeführt (S. 7), dass der Angeklagte die Bestellungen mit dem „Vorwand“ aufgegeben habe, er habe beim ████ einen Auftrag zu erwarten. Auf den Beweisantrag der Verteidigung war aber als wahr ████████████, dass dem Angeklagten ein Auftrag beim ██████ tatsächlich in Aussicht gestellt war, der sich erst nach der Bestellung zerschlagen hatte.

Das Urteil muss daher aufgehoben werden, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedarf.

Baldus Senatspräsident Dr. Rotberg und die Bundesrichter Scharpenseel und Dr. Willms sind beurlaubt, ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift verhindert.

Dr. Arndt
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