Revision aufgehoben: Meineidsverurteilung wegen Verurteilung auf bloßen Verdacht aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 532/51
- Datum
- 29.05.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Meineids setzt voraus, dass die innere Tatseite (Vorsatz) aus gewissenhaft festgestellten Tatsachen und nicht aus bloßen Vermutungen folgt.
Die Beweiswürdigung verlangt, dass der Richter seine entscheidenden Folgerungen auf nachgewiesene Tatsachen stützt; bloße Mutmaßungen dürfen nicht zur Schuldfeststellung führen.
Ein Widerruf früherer Aussage darf nur dann als unbeachtlich gelten, wenn konkrete Tatsachen eine zwingende Erklärung (z. B. Druck oder Zwang) belegen; spekulative Annahmen genügen nicht.
Beruht die Schuldfeststellung teilweise auf Verdacht, liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO vor; das Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 29. Mai 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen die Witwe Lieselotte ███, geb. ████, geboren am ██████████ 1920 in ██, wohnhaft ████, Kreis ███, ██, wegen Falscheides
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Dr. Kirchner, Bundesrichter, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 29. Mai 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineides verurteilt.
Ihre Revision ist begründet.
Gegen die Annahme der Strafkammer, dass die Angeklagte unter ihrem Eide eine unrichtige Aussage gemacht habe, bestehen allerdings keine Bedenken; auch die Revision verkennt dies nicht.
Auf einem Rechtsfehler beruhen jedoch die Feststellungen zur inneren Tatseite.
Die Strafkammer zählt zunächst in unanfechtbarer Weise eine Reihe von Beweisanzeichen dafür auf, dass die Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen habe. Im unmittelbaren Anschluss daran führt sie fort:
"An dieser Beurteilung konnte auch der Widerruf der Angeklagten nichts ändern. Er ist erst zehn Tage nach Erlass des amtsgerichtlichen Urteils erfolgt. Nachweislich des Protokolls vom 23. Januar 1951 war ██████ bei der Verkündung zugegen, und es liegt nahe, dass er im Anschluss an dieses Prozessergebnis bei seiner Kenntnis von dem Liebesverkehr der Angeklagten zugesetzt hat."
Die Strafkammer geht also davon aus, dass der Widerruf nach den Umständen des Falles ihrer Beweisführung entgegenstehen könne. Diese Möglichkeit räumt sie dann aber mit der Erwägung aus, es liege nahe, dass die Angeklagte ihre Aussage unter dem Druck des damaligen Beklagten █████ widerrufen habe.
Die Schuldfeststellung ist deshalb nicht ausschließlich auf Tatsachen gestützt, die die Strafkammer für erwiesen hält, sondern teilweise nur auf einen bloßen Verdacht. Darin liegt, was die Revision mit Recht rügt, ein Verstoß gegen § 261 StPO (RG HRR 1940 Nr. 342); denn das Wesen der Beweiswürdigung besteht darin, dass der Richter aus gewissenhaft festgestellten Tatsachen die richtigen Folgerungen zieht, nicht aber aus Vermutungen. Wegen dieses Mangels kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
| Dr. Moericke | Dotterweich | Dr. Sauer | |||
| Dr. Kirchner | Werner |