Treffer
BGH Beschluss

BGH: Kein Betrug durch Bankbürgschaft ohne schadensgleiche Vermögensgefährdung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 531/97
Datum
18.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten mit Revisionen ihre Verurteilungen wegen Betrugs u.a. im Zusammenhang mit dem Verkauf vermeintlichen Chablis-Weins und einer zugunsten der GmbH erlangten Bankbürgschaft. Der BGH verneinte einen Betrug zum Nachteil der Sparkasse, weil die Bürgschaft wegen Akzessorietät einredebehaftet war und der Bank zudem ein vollwertiger, einwendungsfreier Rückgriffs-/Aufwendungsersatzanspruch gegen die zahlungsfähige Hauptschuldnerin zustand. Insoweit sprach der Senat beide Angeklagte frei und hob bei M die Gesamtstrafe sowie die Anordnung der Urteilsbekanntgabe, bei G‑M den Strafausspruch auf. Im Übrigen blieben Schuldsprüche (u.a. Betrug in zwei Fällen und tateinheitliche Wein-/Kennzeichen-/UWG-Delikte) bestehen; weitergehende Revisionen wurden verworfen und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betrug zum Nachteil eines Bürgen setzt eine Vermögensverfügung voraus, die zu einem Vermögensschaden oder einer schadensgleichen Vermögensgefährdung führt; die bloße Übernahme einer Bürgschaft genügt hierfür nicht, wenn dem Bürgen ausreichende Einreden und Ausgleichsansprüche zustehen.

2

Bei der akzessorischen Bürgschaft kann der Bürge dem Anspruch des Gläubigers grundsätzlich die Einreden aus dem Hauptschuldverhältnis entgegenhalten; ist die Hauptforderung wegen Mängeln einredebehaftet, kann dies eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ausschließen.

3

Verfügt der Bürge im Inanspruchnahmefall gegen den zahlungsfähigen Hauptschuldner über einen vom Verhältnis Gläubiger–Schuldner unabhängigen, nicht einredebehafteten vertraglichen Aufwendungsersatzanspruch, fehlt es regelmäßig an einer schadensgleichen Vermögensgefährdung durch die Bürgschaftsübernahme.

4

Ein erhöhtes Prozesskostenrisiko durch mögliche Inanspruchnahme des Bürgen begründet für sich genommen keinen Betrugsschaden, wenn es nicht dem erstrebten Vermögensvorteil entspricht und zudem ausgleichsfähige Ersatzansprüche bestehen.

5

Ordnet das Gericht die Urteilsbekanntgabe als Nebenfolge an, muss es den Umfang der Veröffentlichung ermessensfehlerfrei festlegen und zwischen Genugtuungsinteresse des Verletzten und den Belangen des Verurteilten abwägen; eine uneingeschränkte Bekanntgabe „der Verurteilung“ ohne Eingrenzung ist rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 5. Juni 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 531/97 vom 18. Februar 1998 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 5. Juni 1997 aufgehoben und werden die

a) Angeklagten freigesprochen, soweit M wegen Betruges zum Nachteil der Sparkasse S. und wegen Beihilfe G — M. zu diesem Betrug verurteilt worden sind, im Schuldspruch dahin neu gefasst, b) dass M unter Freisprechung im Übrigen – wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Inverkehrbringen von Wein mit irreführender Bezeichnung, vorsätzlichem Missbrauch von Namen, Anbringen falscher Angaben auf Waren und strafbarer Werbung, G — M. unter Freisprechung im Übrigen – wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen in Tateinheit mit Inverkehrbringen von Wein mit irreführender Bezeichnung, vorsätzlichem Missbrauch von Namen, Anbringen falscher Angaben auf Waren und strafbarer Werbung verurteilt werden, c) aufgehoben, soweit es M im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anordnung der Bekanntgabe des Urteils, soweit es G — M. betrifft, im Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht Bad Kreuznach hat den Angeklagten M wegen Betruges in drei Fällen, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit Inverkehrbringen von Wein mit irreführender Bezeichnung, vorsätzlichem Missbrauch von Namen, Anbringen falscher Angaben auf Waren und strafbarer Werbung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Ferner hat es gegen ihn für die Dauer von fünf Jahren ein Berufsverbot verhängt und auf Antrag der Nebenkläger die öffentliche Bekanntmachung „der Verurteilung“ angeordnet.

Die mitangeklagte Ehefrau des Angeklagten ist wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zu den vorstehenden Straftaten – unter Freisprechung im Übrigen – zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.

Gegen diese Verurteilungen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Ihre Rechtsmittel führen zu den aus dem Tenor ersichtlichen Teilfreisprüchen und Teilaufhebungen der Strafaussprüche und zur Aufhebung bzw. im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II.

Revision des Angeklagten M

1. Die auf die Sachrüge gestützte Revision hat teilweise Erfolg.

a) Die Nachprüfung des Schuldspruchs lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, soweit dieser wegen Betruges in zwei Fällen (zum Nachteil der I. GmbH und der Raiffeisenbank R. in einem Fall in Tateinheit mit den oben genannten Vergehen) verurteilt worden ist. Nicht zu beanstanden sind auch die zugehörigen Einzelstrafen und die Anordnung des Berufsverbots.

Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:

Hinsichtlich des mit der erstgenannten Betrugstat in Tateinheit stehenden Vergehens der strafbaren Werbung (§ 4 UWG) hat der Senat den Urteilstenor entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts klargestellt.

Dagegen war entgegen der Anregung des Generalbundesanwalts keine Neufassung der Liste der angewandten Rechtsvorschriften veranlasst, soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen des weiteren, tateinheitlich mit dem Betrug zusammentreffenden Vergehens des Inverkehrbringens von Wein mit irreführender Bezeichnung nach § 49 Nr. 6 WeinG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts i. V. m. Art. 44, 40 VO (EWG) Nr. 2392/89 schuldig befunden hat.

Das Landgericht hat zutreffend das im Zeitpunkt der Verurteilung geltende, für den Angeklagten mildere Recht im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB angewendet. Nach der bei Beendigung der Tat geltenden Rechtslage hat sich der Angeklagte nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 1 Abschnitt II und Art. 40 VO (EWG) Nr. 2392/89 strafbar gemacht. Gemäß § 57 Abs. 1 WeinG 1994 galten diese Bestimmungen auch nach Inkrafttreten des Weingesetzes 1994 am 1. September 1994 (Art. 1, 8 des Gesetzes zur Reform des Weinrechts vom 8. Juli 1994, BGBl. I S. 1489) bis zum Inkraftsetzen der den § 49 Nr. 6 WeinG ergänzenden Durchsetzungsverordnung vom 9. Mai 1995 fort (BGBl. I S. 630, 668).

Das im Zeitpunkt der Verurteilung geltende neue Recht (§ 49 Nr. 6 WeinG 1994) war die dem Angeklagten günstigere Regelung, weil die bisherige Obergrenze des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (§ 67 WeinG a. F.) auf ein Jahr abgesenkt worden ist.

b) Darin, dass der Angeklagte die Sparkasse S. zur Abgabe einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft veranlasste, lag kein Betrug. Insoweit hat das Urteil keinen Bestand.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der wegen zahlreicher Weinvergehen mit einem Berufsverbot belegte Angeklagte sein früheres Weingut auf eine GmbH (G. GmbH) übertragen, deren Geschäftsführerin seine Ehefrau war. Um die finanzielle Lage des verschuldeten Unternehmens aufzubessern, spiegelte der Angeklagte dem Geschäftsführer der im Weingroßhandel tätigen I. GmbH vor, er sei Repräsentant des Weinguts der Nebenkläger und könne einen größeren Posten Chablis-Weines zu Sonderpreisen beschaffen. Als die I. GmbH daraufhin ca. 125.000 Flaschen 1993er Chablis-Wein bestellte, lieferte der Angeklagte ihr wie von vornherein geplant minderwertigen Weinverschnitt aus Loire- und Moselwein, den er mit gefälschten Etiketten versehen hatte. Da der Kaufpreis nach Lieferung fällig war, ließ sich der Angeklagte – auf Drängen seiner Hausbank – von der I. GmbH als Sicherheit für einen Teil der Kaufpreisschuld eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft der Sparkasse S. verschaffen. Bürgschaftsgläubigerin war die G. GmbH — M.

Nach Aufdeckung der Mängel des Weines verweigerte die I. GmbH jede Kaufpreiszahlung. Eine auf Auszahlung der Bürgschaftssumme gegen die Sparkasse gerichtete Zahlungsklage der G. GmbH — M. wurde abgewiesen.

Dieser Sachverhalt trägt den vom Landgericht nicht im Einzelnen begründeten Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil der Sparkasse nicht.

Es mag dahinstehen, ob die Sparkasse sich – wie der Generalbundesanwalt meint – unabhängig von der allgemeinen Bonität der Schuldnerin maßgeblich aufgrund der Täuschung des Angeklagten über den Wert des angeblichen Chablis-Weines für einen Teil der Kaufpreisschuld der I. GmbH verbürgt hat. Die Abgabe der selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zugunsten der zahlungsfähigen I. GmbH begründete jedenfalls keine einem Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB gleichstehende Vermögensgefährdung der Sparkasse.

aa) Das Bankinstitut konnte die Auszahlung der Bürgschaftssumme an die Bürgschaftsgläubigerin (G. GmbH — M.) jederzeit wegen der Mangelhaftigkeit des Weines verweigern (§§ 768 Abs. 1, 480, 462 BGB). Aufgrund der Akzessorietät der Bürgschaft standen dem Kreditinstitut gegen die Forderung der Bürgschaftsgläubigerin die gleichen Einreden wie deren Schuldnerin (I. GmbH) zu.

bb) Als Ausgleich für die Belastung ihres Vermögens mit der Bürgschaftsschuld (§§ 765, 771, 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB) verfügte die Sparkasse im Fall ihrer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft über einen vollwertigen Rückgriffsanspruch gegen die zahlungsfähige I. GmbH.

Zwar hatte die Sparkasse, wenn sie in Unkenntnis der Täuschungshandlungen des Angeklagten die Bürgschaftssumme an die Bürgschaftsgläubigerin gezahlt hätte, durch gesetzlichen Forderungsübergang nach § 774 BGB nur die – wegen der Mangelhaftigkeit des Weines gemäß §§ 480, 462 BGB einredebehaftete – Kaufpreisforderung der G. GmbH — M. gegen die I. GmbH erworben. Aus dieser übergegangenen Forderung konnte sie nur einen teilweise durchsetzbaren, wertgeminderten Rückgriffsanspruch gegen die I. GmbH ableiten.

Jedoch stand dem Kreditinstitut aufgrund des der Bürgschaftsgewährung zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses mit der I. GmbH ein weiterer, von Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen Schuldnerin und Gläubigerin (I. GmbH und G. GmbH — M.) unabhängiger und damit nicht einredebehafteter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch zu (vgl. BGHZ 95, 375, 380/381).

cc) Eine Vermögensgefährdung der Sparkasse durch das erhöhte Risiko, von der zahlungsschwachen G. GmbH — M. verklagt und daher mit Prozesskosten belastet zu werden, entsprach nicht dem vom Angeklagten im Sinne des § 263 StGB erstrebten Vermögensvorteil. Im Übrigen stand der Sparkasse auch wegen solcher etwaiger Aufwendungen ein vertraglicher Ersatzanspruch gegen die zahlungsfähige I. GmbH zu.

Da in einer neuen Hauptverhandlung zu diesem Tatkomplex keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges oder versuchten Betruges zum Nachteil der Sparkasse erwarten lassen, war er insoweit vom Senat freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).

c) Der Wegfall der Verurteilung im vorgenannten Fall und der hier verhängten Einzelstrafe von 6 Monaten zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Einer Aufhebung der zugehörigen, rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen bedarf es nicht.

d) Keinen Bestand hat die gegen den Angeklagten als Nebenstrafe (§ 52 Abs. 4 StGB) angeordnete Urteilsveröffentlichung gemäß § 25d Abs. 6 WZG a. F., welche die Strafkammer auf Antrag der Nebenkläger wegen der mit Betrug tateinheitlich zusammentreffenden warenzeichenrechtlichen Vergehen (§§ 25d, 26 WZG a. F.) ausgesprochen hat.

Die ohne nähere Eingrenzung angeordnete Veröffentlichung „der Verurteilung“ des Angeklagten ist sachlich-rechtlich fehlerhaft.

Zwar kann das Gericht, insbesondere zur besseren Verständlichkeit, neben der Bekanntgabe der Urteilsformel auch eine Veröffentlichung eines Teils oder der Gesamtheit der Urteilsgründe anordnen. Jedoch muss es den Umfang der Bekanntgabe (§ 25d Abs. 6 Satz 2 WZG a. F.) nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, wobei zwischen dem Genugtuungsinteresse des durch die Straftat Verletzten und den berechtigten Belangen des Verurteilten abzuwägen ist. Dabei ist eine unnötige Bloßstellung des Angeklagten, namentlich hinsichtlich der Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und Vorstrafen sowie eine übermäßige, durch den Umfang der Veröffentlichung bedingte Kostenbelastung zu vermeiden.

Die von der Strafkammer ohne nähere Begründung uneingeschränkt angeordnete Veröffentlichung der „Verurteilung“ des Angeklagten wird diesen Grundsätzen nicht gerecht. Sie ist daher aufzuheben.

Der neue Tatrichter wird den Umfang der Urteilsbekanntgabe neu zu bestimmen und gegebenenfalls im Wortlaut festzulegen haben. Hierbei wird auch darauf zu achten sein, dass Urteilsstellen, welche sich auf die – von der Nebenstrafe nicht betroffene – Mitangeklagte G — M. beziehen, erforderlichenfalls zu anonymisieren sind.

Revision der Angeklagten G — M.

Der gegen die Angeklagte G — M. verhängte Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zu Straftaten weist mit Ausnahme der Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Sparkasse S. keinen Rechtsfehler auf.

Vom Vorwurf der Beteiligung an der Betrugstat des Angeklagten M zum Nachteil der Sparkasse war die Angeklagte wegen des Fehlens einer strafbaren Haupttat und mangels zu erwartender weiterer belastender Feststellungen gemäß § 354 Abs. 1 StPO freizusprechen (vgl. oben II. 1). Auch wenn diese Tathandlung bei zutreffender rechtlicher Würdigung im Falle einer Verurteilung in Tateinheit zu den weiteren Beihilfehandlungen der Angeklagten gestanden hätte, bedarf es eines förmlichen Freispruchs, weil die Anklage ihr diese Betrugstat zunächst als eine von mehreren rechtlich selbständigen Taten angelastet hatte.

Die teilweise Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruches gegen die Angeklagte G — M. Die hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

NiemöllerTheuneOtten
JahnkeRothfuß
BGH: Kein Betrug durch Bankbürgschaft ohne schadensgleiche Vermögensgefährdung — Themis