BGH: Bloßer Transport von Textilplagiaten kein Inverkehrbringen (§24 WZG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 531/89
- Datum
- 23.02.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der bloße Transport von Waren, auch von Markenplagiaten, in einem Fahrzeug stellt für sich genommen kein Inverkehrbringen im Sinne von § 24 WZG dar.
Inverkehrbringen setzt die Zuführung der Ware in den wirtschaftlichen Verkehr voraus; hierfür sind konkrete Angebote, Übergaben oder sonstige darauf gerichtete Handlungen erforderlich.
Eine Verurteilung wegen Inverkehrbringens kann nicht allein auf dem Beförderungsakt gestützt werden.
Stützt das Tatgericht den Strafausspruch oder die Strafzumessung auf eine rechtsfehlerhafte Annahme des Inverkehrbringens, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur einheitlichen Neubeurteilung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 29. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 531/89
in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am ████ 1951 in ████ wegen Missbrauchs von Warenzeichen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 29. Juni 1989 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen Missbrauchs von Warenzeichen im Falle II 2 der Urteilsgründe (Transport der Ware) verurteilt worden ist; 2. im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte befand sich am 27. Juni 1986 mit seinem Pkw auf einer Fahrt in den „westdeutschen Raum“, um dort einen Schuldner aufzusuchen. In seinem Fahrzeug führte er sogenannte Textilplagiate mit sich.
Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe im Begriff gestanden, die Textilplagiate Dritten zu übergeben, anzubieten oder weiterzuveräußern, also zumindest in den Verkehr zu bringen (UA S. 11); er habe „mit dem Transport der Ware in seinem Firmenfahrzeug eine Handlung begonnen, die darauf ausgerichtet war, die Ware Dritten zuzuführen“.
Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen eine Verurteilung des Angeklagten wegen des Inverkehrbringens widerrechtlich gekennzeichneter Waren im Sinne von § 24 WZG indessen nicht. Das Landgericht lässt offen, ob der Angeklagte die Textilplagiate Dritten bereits angeboten hatte. Ihre Beförderung allein ist aber noch kein Inverkehrbringen (vgl. BGHZ 23, 101, 103).
Hatte der Angeklagte die Textilien noch nicht angeboten oder gar verkauft, sondern wollte er sie erst Dritten anbieten, zu denen er insoweit noch gar keinen Kontakt aufgenommen hatte, dann hatte er sie noch nicht dem wirtschaftlichen Verkehr zugeführt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 15. Aufl., WZG § 15 Rdn. 44).
II. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch im Falle II 3 der Urteilsgründe wendet, ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Strafausspruch kann indessen hier ebenfalls nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten vor allem auch damit begründet hat, dass der Angeklagte sich bereits im Falle II 2 nach § 24 WZG strafbar gemacht habe.
III. Der Senat hat den Rechtsfolgenausspruch – einschließlich der Beseitigungsanordnung – insgesamt aufgehoben, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu einer einheitlichen Entscheidung zu geben.
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