Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Fehlern bei der Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 531/82
- Datum
- 20.10.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.
Widersprüche über nebensächliche Tatmodalitäten führen nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, wenn die übrigen Beweismittel die Täterschaft zweifelsfrei belegen.
Findet das Gericht eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), muss es prüfen und ausdrücklich darlegen, ob der nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB geminderte Strafrahmen anzuwenden ist.
Bei der Strafzumessung ist die Härte zu berücksichtigen, die daraus erwächst, dass eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB infolge bereits vollständig verbüßter früherer Strafe nicht möglich ist.
Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt eine Einziehungsanordnung nicht notwendigerweise; sie kann bestehen bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 14. Mai 1982
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
2 StR 531/82 in der Strafsache gegen den Gastwirt Oswald aus Ky, geboren am ███ 1933 in D[REDACTED]," wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möller, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 14. Mai 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
1. a) Soweit sein Vorbringen im Sinne einer Verfahrensbeschwerde aufzufassen ist, genügt es nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Die sonstigen Ausführungen gegen den Schuldspruch erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
b) Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Prüfung der Urteilsgründe zum Schuldspruch hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen lassen. Anlass zu einer Einzelerörterung geben nur die Feststellungen über den Standort des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat. Auf S. 4 UA stellt das Landgericht fest, er sei in den Gastraum zurückgekehrt und habe den Schuss von der Theke aus abgegeben. Demgegenüber heißt es im Rahmen der Beweiswürdigung, nach der glaubhaften Darstellung des Zeugen Grewer habe sich der Angeklagte zur fraglichen Zeit allein in dem Nebenraum des Lokals aufgehalten, „von wo der Schuss aus geschossen“ habe. Dieser Widerspruch bedingt jedoch nicht die Aufhebung des Schuldspruchs. Nach den im Urteil angeführten Beweistatsachen, auf die sich das Landgericht gestützt hat, war nicht zweifelhaft, dass allein der Angeklagte der Schütze gewesen sein konnte. Deshalb kommt es nicht darauf an, von welcher der beiden angegebenen Stellen aus er den Schuss abgefeuert hat, zumal der betreffende Nebenraum genau hinter der Theke liegt und von dieser nur durch eine Tür getrennt ist.
2. Begründet ist die Rüge jedoch hinsichtlich des Strafausspruchs. Er beruht auf zwei Rechtsfehlern.
a) Obwohl die Strafkammer die Voraussetzungen des § 21 StGB für gegeben erachtet hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass sie geprüft hat, ob der nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB gemilderte Strafrahmen zugrunde zu legen ist. Auf S. 7 UA wird lediglich ausgeführt, „bei der Strafzumessung“ sei die Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten berücksichtigt worden. Diese Formulierung spricht eher dafür, dass eine solche Prüfung unterblieben ist und das Landgericht dem Gesichtspunkt der verminderten Schuldfähigkeit nur bei der Festsetzung der konkreten Strafe innerhalb des Regelstrafrahmens Rechnung getragen hat.
b) Ferner geht aus den Urteilsgründen nicht hervor, dass das Landgericht bei der Bemessung der Strafe die Härte berücksichtigt hat, die darin zu sehen ist, dass eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB aus der durch das angefochtene Urteil verhängten und der durch Urteil vom 24. April 1979 erkannten Strafe wegen deren vollständigen Verbüßung nicht mehr möglich ist.
3. Die Einziehungsanordnung wird durch die Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.
| Möller | Maier | Niemöller | |||
| Meyer | Theune |