Treffer
BGH Beschluss

Revision erfolgreich: Freispruch wegen fehlender Verwerflichkeit bei behaupteter Nötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 531/75
Datum
14.10.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen angeblicher Nötigung verurteilt, nachdem er einen Gast am Handgelenk gehalten und nach dessen Geldbörse getastet hatte. Das Revisionsgericht hob das Urteil auf und sprach den Angeklagten frei, weil es an der erforderlichen Verwerflichkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB fehlte. Zur Beurteilung war insbesondere das provokative Verhalten des Gastes maßgeblich. Die Staatskasse trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nötigung (§ 240 StGB) setzt für die Rechtswidrigkeit voraus, dass das dem Opfer zugefügte Verhalten objektiv und subjektiv als verwerflich anzusehen ist.

2

Bei der Bewertung der Verwerflichkeit sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten des Opfers, zu berücksichtigen; provozierendes oder erheblich mitursächliches Verhalten des Opfers kann die Verwerflichkeit ausschließen.

3

Ein kurzzeitiges Festhalten und Absuchen nach einer Geldbörse begründet nur dann eine strafbare Nötigung, wenn die Schwere des Eingriffs die Schwelle zur Verwerflichkeit überschreitet und damit die Entscheidungsfreiheit in relevanter Weise beeinträchtigt wird.

4

Ein Urteil wegen Nötigung ist aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen, wenn feststeht, dass die Tat zwar objektiv vorliegt, aber mangels Verwerflichkeit die Rechtswidrigkeit fehlt und in einer neuen Hauptverhandlung keine weiteren aufklärenden Feststellungen zu erwarten sind.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 18. Dezember 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2. StR vom 14. Oktober 1975 in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Hans Josef ███ aus ███████████, geboren am ███████ 1947 in ██████, wegen Nötigung.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. Dezember 1974 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Nötigung verurteilt worden ist.

Der Angeklagte wird auch vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen.

Die Staatskasse hat die gesamten Kosten des Verfahrens und die dem Beschwerdeführer im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstrekkung des nicht durch Polizei- und Untersuchungshaft verbüßten Teils der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Nach den Feststellungen hielt der Angeklagte als Geschäftsführer einer Nachtbar den Gast [REDACTED] „am Handgelenk fest und tastete ihn nach seiner Geldbörse ab“, nachdem dieser die Bezahlung seiner Zechschuld verweigert, wahrheitswidrig den Verlust seines Geldes durch Diebstahl im Lokal behauptet und schließlich versucht hatte, das Lokal unbemerkt zu verlassen. Dieser Eingriff des Angeklagten in die Entscheidungsfreiheit [REDACTED] war, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 5. September 1975 mit Recht hinweist, angesichts der gesamten Umstände, insbesondere des vorangegangenen eigenen Verhaltens des Gastes nicht so schwerwiegend, dass er als „verwerflich“ im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB angesehen werden könnte (vgl. BGHSt 17, 328, 332). Damit fehlt es an der Rechtswidrigkeit der Nötigung. Der Angeklagte ist deshalb, da in einer neuen Hauptverhandlung keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, auch vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen.

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