Revision teilweise stattgegeben: Berichtigung von WeinG‑Schuldsprüchen und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 531/71
- Datum
- 04.10.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tritt nach Erlass eines Urteils eine strafrechtliche Vorschrift in Kraft, die für den Angeklagten milder ist, ist diese auch im Revisionsverfahren anzuwenden (Lex mitior; § 354a StPO).
Nach § 154a StPO kann das Gericht einzelne Vorwürfe aus dem Schuldspruch ausschließen, wodurch sich Umfang der Schuld und die anzuwendende Strafnorm verändern können.
Bei mehreren Verstößen gegen das WeinG ist das Verhältnis von Gesetzeseinheit und Tateinheit zu prüfen; unterschiedliche Tatbestände können zueinander in Tateinheit stehen.
Die Aufhebung maßgeblicher Einzelstrafen hat die Aufhebung des über sie gebildeten Strafausspruchs sowie der darauf gestützten Einziehungsanordnung zur Folge.
Erfahrensrechtliche Rügen sind unzulässig, wenn sie den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht genügen und substantiierten Vortrag vermissen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 10. Mai 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 531/71
in der Strafsache gegen den Winzer Karlheinz D. ██ aus [REDACTED], geboren ██████ 1923 in [REDACTED], wegen Vergehen gegen das Weingesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 4. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Richter am ████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ███ Urkundsbeamter der
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 10. Mai 1971 1. nach Ausscheiden des Vorwurfs der Überzuckerung und Überschwefelung (§ 154a StPO) im Schuldspruch dahin geändert und berichtigt, dass der Angeklagte a) im Falle II 1 der Urteilsgründe eines vorsätzlichen Vergehens nach § 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG in Tateinheit (§ 73 StGB) mit einem Vergehen nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG, b) im Falle II 2 der Urteilsgründe eines Vergehens nach § 67 Abs. 5 Nr. 4 WeinG schuldig ist; 2. – im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,
Gründe
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten vorsätzlichen Lebensmittelvergehens nach § 4 Nr. 2 LebMG und eines vorsätzlichen Lebensmittelvergehens nach § 4 Nr. 1 LebMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt und etwa 40.800 Liter beim Angeklagten sichergestellter Erzeugnisse eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, hat nur teilweise Erfolg.
I. Die erfahrensrechtlichen Rügen entsprechen nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO und sind deshalb unzulässig. Sie waren im Übrigen offensichtlich unbegründet.
II. Die Sachrüge
1. Die sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils lässt zum Schuldspruch im Falle II 2 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler erkennen. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer ihre Überzeugung begründet, dass der Angeklagte zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr ungefähr 18.000 Liter eines Getränks hergestellt hat, das, ohne Wein zu sein, mit Wein verwechselt werden konnte, sind rechtlich bedenkenfrei. Der Schuldspruch bedarf insoweit allerdings mit Rücksicht auf die §§ 73 und 75 Abs. 3 des nach Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft getretenen Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (BGBl. I S. 893) der Berichtigung. Der Angeklagte ist danach nicht eines Lebensmittelvergehens, sondern eines Vergehens nach § 67 Abs. 5 Nr. 4 WeinG n.F. (Nachmachen von Wein: §§ 53 Abs. 1, 45 Abs. 1 WeinG n.F., Anh. II der VO (EWG) Nr. 616/70) schuldig.
Der Strafausspruch im Falle II 2 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, da gemäß § 2 Abs. 2 StGB die Strafe nicht dem § 11 Abs. 1 LebMG, sondern dem milderen § 67 Abs. 5 WeinG n.F. zu entnehmen ist. Die nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretene Gesetzesänderung muss gemäß § 354a StPO auch in Revisionsverfahren beachtet werden.
2. Im Falle II 1 der Urteilsgründe hat der Senat den Vorwurf, der Angeklagte habe Wein überzuckert und überschwefelt, gemäß § 154a StPO ausgeschieden. Dies führt zur Beschränkung des Schuldumfangs dahin, dass der Angeklagte in den Fällen II 1c, d, e und i der Urteilsgründe eines fortgesetzten vorsätzlichen Vergehens nach § 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG sowie in diesen und insgesamt weiteren fünf Einzelfällen (II a, b, f, g und h) eines – ebenfalls fortgesetzten – Vergehens nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG schuldig ist. In den erstgenannten vier Fällen c, d, e und i hat er nach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen der Strafkammer seinen Weinen verbotene Stoffe, nämlich Glycerin und Benzoesäure, zugesetzt (§§ 8 Abs. 1, 67 Abs. 1 WeinG n.F., § 2 WeinVO vom 15. Juli 1971, BGBl. I S. 926). In allen neun Fällen (a bis i) hat er Wein unter irreführender Bezeichnung („Auslese“, „Spätlese“ oder „natur“) entweder, wie in den Fällen a bis e, verkauft oder, wie in den Fällen f bis i, zum Verkauf vorrätig gehalten (§§ 46, 45 Abs. 8 WeinG n.F.). Beide Vergehen waren, wie die Strafkammer mit Recht angenommen hat, auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht mit Strafe bedroht (§ 4 Abs. 1, § 5 WeinG a.F.; Art. 4 AusfVO zum WeinG a.F.; § 4 Nr. 2 und 3, § 11 LebMG).
Die Vergehen nach § 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG und nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG stehen hier zueinander nicht im Verhältnis der Gesetzeseinheit (vgl. zum Verhältnis zwischen § 4 Nr. 2 und § 4 Nr. 3 LebMG RG JW 1938, 1323, 1324), sondern der Tateinheit.
Die Beschränkung des Schuldumfangs macht die Aufhebung des Strafausspruchs im Falle II 1 der Urteilsgründe ebenso erforderlich wie die gegenüber dem § 11 Abs. 1 LebMG mildere Strafdrohung in dem jetzt anzuwendenden § 67 WeinG.
3. Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen hat die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Damit ist zugleich die Anordnung über die Einziehung aufgehoben. Hierüber muss neu entschieden werden.
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