Treffer
BGH Urteil

Revision: Einstellung mangels Anklage für nachträglich bekannt gewordene Diebstähle

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 531/67
Datum
13.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrensfehler; das Revisionsgericht prüft von Amts wegen, ob für alle verurteilten Taten Anklage und Eröffnungsbeschluss vorlagen. Für vier in der Hauptverhandlung erst bekannt gewordene Taten fehlte eine Nachtragsanklage; das Verfahren in diesen Fällen wird eingestellt und das Urteil insoweit aufgehoben. Die übrige Revision wird verworfen; die Sache wird zur Neuverhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tat darf nur dann Gegenstand der Urteilsfindung sein, wenn sie durch Anklage und Eröffnungsbeschluss anhängig gemacht wurde.

2

Wird eine in der Hauptverhandlung erst bekannt gewordene Tat nicht durch Nachtragsanklage nach § 266 StPO erhoben, ist das Verfahren hinsichtlich dieser Tat wegen Fehlens einer wesentlichen Verfahrensvoraussetzung einzustellen.

3

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus; fehlt dieser, sind mehrere Taten rechtlich selbständig und können nicht allein wegen eines behaupteten zeitlichen Zusammenhangs als fortgesetzte Handlung behandelt werden.

4

Die Einstellung des Verfahrens nach fehlender Anklage erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch auf Mitangeklagte, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 2. Mai 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Horst Otto Kurt K. ███ ohne festen Wohnsitz, geboren █████████████████ in ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 2. Mai 1967 wird 1.) das Verfahren, soweit es ihn und den Mitangeklagten H. betrifft, in den Fällen II 24, 25 (█████████), 26 (████) und 27 (RCD) auf Kosten der Staatskasse eingestellt, 2.) das Urteil in den beiden Gesamtstrafaussprüchen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter 1.) entschieden worden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten K. als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall in siebzehn Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls in elf Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Der frühere Mitangeklagte H. ist wegen der nämlichen Diebstahlstatbestände (jedoch nicht im Rückfall begangen) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er hat keine Revision eingelegt. Der Angeklagte K. rügt Verletzung des Mündlichkeitsgrundsatzes und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Diese Rügen sind offensichtlich unbegründet.

Der Senat hat jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob allen Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt wurde, eine Anklage und ein Eröffnungsbeschluss zugrunde lagen. Daran fehlt es in vier erst in der Hauptverhandlung bekannt gewordenen Fällen, nämlich II 24, 25, 26 und 27 der Urteilsgründe.

Die vor dem Schöffengericht erhobene Anklage (Blatt 110 ff. der Hauptakten) hatte gegenüber beiden Angeklagten einen fortgesetzten schweren Diebstahl, begangen in mindestens 27 Einzelfällen in der Zeit vom 23. August 1966 bis zum 11. November 1966 vor allem in Remscheid, angenommen. Sie war vom Schöffengericht unverändert zugelassen worden. Dann hatte das Schöffengericht die Sache gem. § 270 StPO an die große Strafkammer verwiesen. In dem Verweisungsbeschluss vom 23. März 1967 (Blatt 135 f.) waren wieder die 27 Einzelfälle in Fortsetzungszusammenhang wortlich mit der Anklage übereinstimmend aufgeführt worden. In der Hauptverhandlung vor der Strafkammer wurde das Verfahren in den Fällen 23, 25 und 26 des Verweisungsbeschlusses nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Neu hinzu kamen in der Hauptverhandlung nach dem Geständnis der Angeklagten die vier eingangs genannten Fälle, und zwar ein vollendeter schwerer Diebstahl zum Nachteil einer Firma M. in ████████, begangen in einer Oktobernacht 1966, sowie drei versuchte schwere Diebstähle zum Nachteil einer Firma ██████, einer Familie L. und einer Firma PCD, alle wieder in Remscheid, begangen Anfang Oktober 1966, in einer Nacht im August 1966 und in der Nacht zum 11. November 1966. Gemäß § 265 StPO wies die Strafkammer die Angeklagten u. a. darauf hin, dass sie wegen schweren Diebstahls „in 17 vollendeten und 11 versuchten Fällen“ bestraft werden könnten. Damit waren die 24 übrig gebliebenen Fälle aus Anklage und Verweisungsbeschluss und die 4 neuen Fälle gemeint.

Eine Nachtragsanklage hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben.

Die Strafkammer hat die 28 Einzelfälle als selbständige Taten angesehen und die Angeklagten entsprechend verurteilt. Einen Fortsetzungszusammenhang hat sie verneint, weil die Angeklagten nur den allgemeinen Entschluss gefasst hatten, ihren Unterhalt durch eine Reihe von Einbrüchen zu bestreiten, aber keinen Gesamtvorsatz hatten. Diese Ansicht ist zu billigen. Sie wird vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertreten. Auch die Anklage hatte keinen Fortsetzungszusammenhang annehmen dürfen, da schon zur Zeit ihrer Erhebung feststand, dass es sich um selbständige Taten handelte. Fehl geht indes die Meinung der Strafkammer, die von den Angeklagten zugegebenen, nicht in der Anklage aufgeführten vier Diebstahlstatbestände seien Gegenstand des Verfahrens, weil die Anklage von einer fortgesetzten Handlung ausgegangen sei und dieser Fortsetzungszusammenhang alle Taten umfasse, die die Angeklagten in der Zeit vom 23. August 1966 bis zum 11. November 1966 begangen hätten. Dies trifft nicht zu.

Weil der in Anklage und Verweisungsbeschluss angenommene Fortsetzungszusammenhang in Wirklichkeit mangels Gesamtvorsatzes nicht gegeben war, bestand zwischen den bezeichneten Einzeltaten gerade keine rechtliche Einheit; diese waren vielmehr selbständig. Nur die in der Anklage und dem Verweisungsbeschluss bezeichneten Taten waren daher anhängig geworden und Gegenstand der Urteilsfindung. Ob die Staatsanwaltschaft in der ursprünglichen Anklage noch weitere damals unbekannte Fälle verfolgt wissen wollte, spielt keine Rolle; solche Taten einzubeziehen und anhängig zu machen, stand damals nicht in ihrer Macht.

Ohne eine Nachtragsanklage nach § 266 StPO durfte die Strafkammer danach diese Taten nicht aburteilen. Mangels einer wesentlichen Verfahrensvoraussetzung ist daher das Verfahren in diesen Fällen einzustellen. Gemäß § 357 StPO erstreckt sich die Einstellung auch auf den Mitangeklagten ██.

Die Einstellung des Verfahrens führt zur Aufhebung des Urteils in den Gesamtstrafaussprüchen gegen beide Angeklagten. Damit entfällt auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte gegenüber dem Angeklagten K. Darüber wird die Strafkammer neu zu befinden haben.

WillmsMeyerMüller
BaldusHenning
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