Revision in Notzuchtverfahren: Fortgesetzte Zeugenvernehmung rechtfertigt keine erneute Belehrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 531/64
- Datum
- 08.01.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine als Fortsetzung einer bereits begonnenen Vernehmung durchgeführte weitere Zeugenaussage erfordert keine erneute Belehrung nach § 52 Abs. 2 StPO.
Die Pflicht zur Belehrung über das Eidesverweigerungsrecht nach § 63 StPO entfällt, wenn die Eidesleistung Teil einer fortgesetzten Vernehmung ist und keine neue Vernehmungssituation vorliegt.
Die Erwägung oder Mitberücksichtigung einer in fremden Akten enthaltenen Erklärung der Zeugin verletzt § 261 StPO nicht, soweit ihr Vorliegen in der mündlichen Verhandlung durch Zeugenbekundung festgestellt oder glaubhaft gemacht werden kann.
Eine revisionsgerichtliche Sachrüge ist nur begründet, wenn konkrete Rechtsfehler in der Beweiswürdigung oder im Tatbestandsurteil aufgezeigt werden; bloße Zweifel an der tatrichterlichen Würdigung genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 10. August 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 531/64 in der Strafsache gegen ██████ aus ███, geboren am █████ 1925 in ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 10. August 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 11. August 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht, begangen an seiner früheren, von ihm geschiedenen Ehefrau
zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
1.) Der Angeklagte rügt Unrecht mit sie die §§ 52 Abs. 2, 63 StPO verletzt, weil die frühere Ehefrau Milica ███ bei der Vernehmung und der anschließenden Beeidigung am 10. August 1964 nicht über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses und des Eides belehrt worden sei.
Die Zeugin wurde zum 7. August 1964, dem ersten Verhandlungstag, gemäß den §§ 52 Abs. 2, 63 StPO belehrt und vernommen. Als nach der Vernehmung die Staatsanwaltschaft die Vereidigung der Zeugin beantragt, der Verteidiger dieser jedoch widersprochen hatte, wurde die Entscheidung darüber zurückgestellt. Nach Vernehmung weiterer Zeugen wurde die Hauptverhandlung wegen fortgeschrittener Terminsstunde unterbrochen und Milica ███ zum neuen Termin am 10. August geladen. An diesem Tage wurde zunächst in ihrer Gegenwart ein anderer geladener Zeuge vernommen (nicht jedoch Milica ███). Sie sagte dann erneut zur Sache aus und auf wiederholten Antrag der Staatsanwaltschaft wurde sie vereidigt. Hiernach hat die Strafkammer weder gegen § 52 Abs. 2 noch gegen § 63 StPO verstoßen. In § 52 Abs. 2 StPO ist zwar vorgeschrieben, dass ein nach Abs. 1 zur Zeugnisverweigerung berechtigter Zeuge vor jeder Vernehmung über sein Recht zu belehren ist. Das gilt auch für die Eidesbelehrung (BGH, Urteil vom 9. Juli 1954 – 1 StR 81/54). Darunter fallen jedoch nicht Akte einer einzigen, unter Umständen über mehrere Tage oder Wochen fortgesetzten Vernehmung (RGSt 12, 403, 406; BGH LM § 52 StPO Nr. 1; Urteil vom 28. September 1960 – 2 StR 422/60).
Frau ███ war am 7. August noch nicht entlassen, sondern sofort zum neuen Termin, der am nächsten Montag stattfand, geladen worden. Daraus geht deutlich hervor, dass ihre Vernehmung nur fortgesetzt wurde. Deshalb war eine erneute Belehrung weder für den zweiten Teil der Vernehmung noch für die Eidesleistung erforderlich. Dass dem Rechtsunkundigen sein Eidesverweigerungsrecht im Allgemeinen nicht mehr bewusst sei, wenn der Eid von ihm verlangt werde, wie die Revision vorträgt, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Hier ist zudem Frau ███ bei wiederholter Belehrung anderer Zeugen gemäß § 63 StPO zugegen gewesen.
2.) Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, bei der Beweiswürdigung habe eine Bitte der Zeugin ███, welche diese am 2. Dezember 1963 in einem anderen Verfahren ausgesprochen habe, nicht berücksichtigt werden dürfen, weil die Akten nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien. Dass diese Bitte ausgesprochen worden ist, kann durch Zeugen – möglicherweise auf Vorhalt der Akten, der nicht ins Protokoll aufgenommen zu werden brauchte, bekundet worden sein. Eine Verletzung des § 261 StPO ist nicht dargetan.
3.) Die Prüfung auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
| Baldus | Scharpenseel | Meyer | |||
| Dotterweich | Kirchhof |