Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung des bedingten Tötungsvorsatzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 530/94
- Datum
- 10.11.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist nicht allein der Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts entscheidend; vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Motive und Interessenlage des Täters, zu berücksichtigen.
Aus der bloßen Erkenntnis der Gefährlichkeit des Verhaltens darf nicht automatisch auf die billigende Inkaufnahme des Erfolges geschlossen werden.
Die Feststellung des Willenselements des bedingten Vorsatzes erfordert eine hinreichend substantiiert begründete Darstellung; entgegenstehende Indizien sind in einer zusammenfassenden Würdigung zu erörtern.
Persönliche Verhältnisse des Täters (z.B. Alter, geistige Entwicklung, geringe Intelligenz, Lebensumstände) können Indizien gegen die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes sein und sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22. April 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 530/94 vom 10. November 1994 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags w.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 10. November 1994 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. April 1994 – soweit es diese Angeklagte betrifft – mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen tateinheitlich begangenen zweifachen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision der Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht hat bedingten Tötungsvorsatz in rechtsfehlerhafter Weise nur unzureichend begründet.
Es hat den Tatbeitrag der Angeklagten darin gesehen, dass diese es nach den lebensgefährlichen Misshandlungen, die ihre beiden Kinder durch ihren Lebensgefährten, den Mitangeklagten H., erlitten hatten, unterlassen habe, den Kindern ärztliche Hilfe zukommen zu lassen. Die Angeklagte habe den Tod der Kinder deshalb billigend in Kauf genommen.
Diese Überzeugung begründet das Landgericht damit, dass die Angeklagte untätig geblieben sei, obwohl sie erkannt habe, dass die Kinder schwerste Verletzungen erlitten hatten. Dieses Verhalten belege, dass sie mit dem Tod der Kinder innerlich einverstanden gewesen sei.
Diese nur kurze Begründung genügt jedenfalls nicht den Anforderungen, die an die Feststellung des Willenselements des bedingten Tötungsvorsatzes zu stellen sind.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts allein kein Kriterium für die Entscheidung der Frage ist, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalles an, bei denen insbesondere die Motive und die Interessenlage des Angeklagten zu beachten sind (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1).
Es ist nicht selbstverständlich, dass ein Täter mit dem Wissen von der Gefahrlichkeit seines Verhaltens den Erfolgseintritt auch akzeptiert, dass er sich innerlich damit
abfindet. Allein aus der Erkenntnisfähigkeit eines Täters oder aus seiner vorhandenen Erkenntnis darf nicht auf die billigende Inkaufnahme des Erfolges geschlossen werden (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2, 4, 5, 27; BGH NStZ 1984, 19; 1992, 384).
Im vorliegenden Falle sprechen wesentliche Umstände gegen die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes:
Die Angeklagte, eine nicht ausgereifte, in ihrer Persönlichkeitsentwicklung schwer gestörte junge Frau von nur geringer Intelligenz, lebte mit ihren beiden Kindern und ihrem Freund in ärmlichen und äußerst beengten Verhältnissen. Sie versorgte die Kinder dennoch ausreichend. Auch als diese nach den Misshandlungen durch ihren Lebensgefährten apathisch wurden und Anzeichen schwerster innerer Verletzungen aufwiesen, kümmerte sie sich um die Kinder. Auf ihre wiederholte Frage, ob man nicht doch einen Arzt holen müsste, antwortete ihr Lebensgefährte jedesmal, die Kinder hatten nur eine leichte Gehirnerschütterung erlitten. Als ihr Freund den Sohn [REDACTED] hinderte sie ihn am Weiterhandeln und wurde nun ihrerseits angegriffen. Als später bei ihrer Tochter [REDACTED] die Atmung aussetzte, geriet die Angeklagte in Panik und lief mit dem Kind zu einer Freundin, von der sie sich Hilfe erhoffte. Bei den dann unternommenen Rettungsversuchen zeigte sie sich hilflos.
All dies sind wesentliche Indizien gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagten sei es gleichgültig gewesen, ob ihre Kinder an den erlittenen Verletzungen versterben.
Das Landgericht hätte sich mit ihnen in einer zusammenfassenden Würdigung auseinandersetzen müssen.
| Gollwitzer | Theune | Athing | |||
| Jahnke | Bode |