Treffer
BGH Beschluss

Revisionseinlegung: BGH hebt Verwerfung wegen angeblicher Verspätung auf

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 530/90
Datum
07.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil fristgerecht ein; das Landgericht verworf diese als unzulässig wegen angeblicher verspäteter Einreichung. Der BGH hob den Verwerfungsbeschluss auf, weil die Verteidigerin durch anwaltliche Versicherung glaubhaft machte, die Schrift am letzten Tag in den Nachtbriefkasten eingeworfen zu haben. Gegen diesen Vortrag sprachen keine nachvollziehbaren Zweifel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verwerfung der Revision wegen angeblicher Verspätung ist aufzuheben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Revisionseinlegungsschrift fristgerecht in den Nachtbriefkasten eingeworfen wurde.

2

Die anwaltliche Versicherung ist ein geeignetes Beweismittel für den rechtzeitigen Einwurf in den Nachtbriefkasten, sofern keine Umstände die Glaubwürdigkeit durchgreifend in Zweifel ziehen.

3

Der Eingangsstempel allein kann die Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Einwurfs nicht abschließend entgegenstehen, wenn ein plausibler gegenteiliger Vortrag vorliegt.

4

Zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision reicht die glaubhafte Darlegung des fristgerechten Einwurfs; entgegenstehende Indizien sind darzulegen und zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 17. Juli 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 530/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Ibrahim aus ██████, geboren am ██ ██ 1964 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 1990 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Die die Revision des Angeklagten als unzulässig verwerfende Beschluss des Landgerichts Mainz vom 17. Juli 1990 wird aufgehoben.

Gründe

Mit Beschluss vom 17. Juli 1990 hat das Landgericht Mainz die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 5. Juli 1990 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel ausweislich des Eingangsstempels der Postannahmestelle erst am 13. Juli 1990, und damit nicht rechtzeitig, eingegangen sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Verteidigerin des Angeklagten mit Schriftsatz vom 18. Juli 1990, der am 19. Juli 1990 beim Landgericht eingegangen ist.

Der Verwerfungsbeschluss ist aufzuheben, weil die Revision fristgerecht eingelegt wurde.

Die Verteidigerin des Angeklagten hat durch die ihrem Antrag vom 18. Juli 1990 beigefügte anwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt █████ dargetan, dass die Revisionseinlegungsschrift am 12. Juli 1990 gegen 23.25 Uhr – und damit rechtzeitig – in den Nachtbriefkasten eingeworfen wurde.

Umstände, die der Glaubwürdigkeit dieses Vortrags entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.

NiemöllerHerdegenDetter
TheuneSchafer
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