Revisionseinlegung: BGH hebt Verwerfung wegen angeblicher Verspätung auf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 530/90
- Datum
- 07.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verwerfung der Revision wegen angeblicher Verspätung ist aufzuheben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Revisionseinlegungsschrift fristgerecht in den Nachtbriefkasten eingeworfen wurde.
Die anwaltliche Versicherung ist ein geeignetes Beweismittel für den rechtzeitigen Einwurf in den Nachtbriefkasten, sofern keine Umstände die Glaubwürdigkeit durchgreifend in Zweifel ziehen.
Der Eingangsstempel allein kann die Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Einwurfs nicht abschließend entgegenstehen, wenn ein plausibler gegenteiliger Vortrag vorliegt.
Zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision reicht die glaubhafte Darlegung des fristgerechten Einwurfs; entgegenstehende Indizien sind darzulegen und zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 17. Juli 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 530/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Ibrahim aus ██████, geboren am ██ ██ 1964 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 1990 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Die die Revision des Angeklagten als unzulässig verwerfende Beschluss des Landgerichts Mainz vom 17. Juli 1990 wird aufgehoben.
Gründe
Mit Beschluss vom 17. Juli 1990 hat das Landgericht Mainz die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 5. Juli 1990 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel ausweislich des Eingangsstempels der Postannahmestelle erst am 13. Juli 1990, und damit nicht rechtzeitig, eingegangen sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Verteidigerin des Angeklagten mit Schriftsatz vom 18. Juli 1990, der am 19. Juli 1990 beim Landgericht eingegangen ist.
Der Verwerfungsbeschluss ist aufzuheben, weil die Revision fristgerecht eingelegt wurde.
Die Verteidigerin des Angeklagten hat durch die ihrem Antrag vom 18. Juli 1990 beigefügte anwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt █████ dargetan, dass die Revisionseinlegungsschrift am 12. Juli 1990 gegen 23.25 Uhr – und damit rechtzeitig – in den Nachtbriefkasten eingeworfen wurde.
Umstände, die der Glaubwürdigkeit dieses Vortrags entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
| Niemöller | Herdegen | Detter | |||
| Theune | Schafer |