Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs bei Vergewaltigung wegen mangelhafter Würdigung verminderter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 530/88
Datum
03.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch gegen den wegen Vergewaltigung verurteilten Angeklagten auf und verwies die Sache zur neuen Strafzumessung zurück. Das Landgericht hatte zahlreiche Milderungsgründe (starke Trunkenheit, erstmalige Vorstraflosigkeit, Geständnis, Reue, Wiedergutmachungsangebot) nicht hinreichend berücksichtigt und Tatmodalitäten zu Lasten des Angeklagten überbewertet. Der Senat betont, dass Verhaltensweisen, die Ausdruck einer seelischen Beeinträchtigung sind, nicht als strafschärfend zu werten sind. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine verminderte Schuldfähigkeit sind die entsprechenden seelischen Beeinträchtigungen bei der Strafzumessung als Milderungsgrund zu berücksichtigen.

2

Handlungsmodalitäten, die ihre Ursache überwiegend in einem geistig-seelischen Ausnahmezustand haben, dürfen nicht als besondere Strafschärfungsgründe gewertet werden.

3

Alkoholisierung, Geständnis, Reue und ernsthafte Wiedergutmachungsangebote können strafmildernd zu berücksichtigen sein, soweit sie die Schuldfähigkeit oder die Schuldhöhe beeinflussen.

4

Ist die Strafkammer bei der Abwägung von Strafschärfungs- und Milderungsgründen fehlerhaft vorgegangen, kann der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 530/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den in ██████████████ geborenen Klaus Dieter ███, geboren am ████ 1963 in ████, wegen Vergewaltigung.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Gründe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. Juni 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Das Landgericht hat trotz zahlreicher und bedeutender Milderungsgründe einen minder schweren Fall der Vergewaltigung verneint.

Der nicht vorbestrafte, zur Tatzeit stark angetrunkene Angeklagte wurde unter anderem dadurch sexuell erregt, dass die Frau während der Pkw-Fahrt mit ihrem Kopf mehrfach auf seinen Schoß rutschte. Der Angeklagte war in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Nach der Tat informierte nicht das Tatopfer, sondern der über die ihm wesensfremde Tat erschrockene Angeklagte die Polizei und legte ein umfassendes Geständnis ab. Er bat die Geschädigte um Verzeihung und bot ihr an, den Schaden, soweit dies möglich sei, durch materielle Leistungen wiedergutzumachen.

Das Landgericht stellt diesen Milderungsgründen den erheblichen Unrechtsgehalt des eigentlichen Tatgeschehens gegenüber, das zwar durch die alkoholische Enthemmung und die starke sexuelle Erregung mitverursacht worden sei. Diese sei jedoch nie so stark gewesen, dass der Angeklagte gleichsam zwanghaft gehandelt habe. Die Ausführungen der Strafkammer lassen besorgen, dass sie bestimmten Tatmodalitäten ein zu großes Gewicht zu Lasten des Angeklagten zuerkannt hat.

Handlungsmodalitäten, die nicht Ausdruck einer sich frei entfaltenden verbrecherischen Energie, sondern Anzeichen für die Stärke einer seelischen Beeinträchtigung sind, dürfen einem vermindert Schuldfähigen nicht – auch nicht mit vermindertem Gewicht – angelastet werden (BGHR StGB § 21 Strafzumessung 7). In keinem Fall darf der Tatrichter sie als besondere Strafschärfungsgründe bewerten, wenn sie ihre Ursache weitgehend im geistig-seelischen Ausnahmezustand des Angeklagten haben (vgl. BGHR StGB § 21 – Strafzumessung 11 und 12).

Das Landgericht sieht in der Art der Tatausführung selbst ein Indiz für die Begründung erheblich verminderter Schuldfähigkeit, da der Umfang der Gewaltanwendung das nach den objektiven Gegebenheiten Notwendige deutlich überschritten habe und die Tat aus dem sonstigen Wertgefüge des Angeklagten deutlich herausfalle (UA S. 11). Das brutale Vorgehen des Angeklagten ist nach den bisherigen Feststellungen eher als Folge eines sinnlosen, zeitweise blindwütigen Ausbruchs zu begreifen und nicht als Indiz für besondere verbrecherische Energie. Allein mit dem Hinweis, dass der Angeklagte nicht „gleichsam zwanghaft“ gehandelt habe (UA S. 17), durfte die Strafkammer dem Angeklagten die Tatmodalitäten hier jedenfalls nicht anlasten.

RiBGH Dr. Meyer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

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MüllerTheune
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