Treffer
BGH Beschluss

Revision unzulässig wegen wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 530/85
Datum
10.09.1985
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung in Gegenwart seines Verteidigers rechtsmittelfrei auf die Revision. Das Gericht stellte fest, dass keine Anhaltspunkte für ein Unverständnis der Tragweite vorlagen. Der erklärte Verzicht ist wirksam, kann nicht widerrufen werden und macht die am 23. April 1985 eingelegte Revision unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach Urteilsverkündung und ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in Gegenwart des Verteidigers erklärter Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Erklärende sich der Tragweite nicht bewusst war.

2

Ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht ist nicht widerruflich und kann nicht angefochten werden.

3

Die nach einem wirksamen Rechtsmittelverzicht eingelegte Revision ist unzulässig.

4

Die Anwesenheit des Verteidigers bei der Verzichtserklärung stärkt die Annahme, dass der Angeklagte seine prozessualen Rechte und die Tragweite der Erklärung verstanden hat.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 530/85 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Angestellten Egid ███████ aus ████, geboren am ███████ 1928 in ███████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Betruges

Gründe

Nach der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 18. April 1985 nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung in Gegenwart seines Verteidigers auf Rechtsmittel verzichtet. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich der Tragweite der Verzichtserklärung oder seiner prozessualen Rechte nicht bewusst gewesen wäre. Der sonach wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen und nicht angefochten werden (BGHSt 10, 245, 247). Die am 23. April 1985 gleichwohl eingelegte Revision ist daher unzulässig.

Herdegen Maier Theune Niemöller Gollwitzer