Revision unzulässig wegen wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 530/85
- Datum
- 10.09.1985
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Urteilsverkündung und ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in Gegenwart des Verteidigers erklärter Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Erklärende sich der Tragweite nicht bewusst war.
Ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht ist nicht widerruflich und kann nicht angefochten werden.
Die nach einem wirksamen Rechtsmittelverzicht eingelegte Revision ist unzulässig.
Die Anwesenheit des Verteidigers bei der Verzichtserklärung stärkt die Annahme, dass der Angeklagte seine prozessualen Rechte und die Tragweite der Erklärung verstanden hat.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 530/85 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Angestellten Egid ███████ aus ████, geboren am ███████ 1928 in ███████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Betruges
Gründe
Nach der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 18. April 1985 nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung in Gegenwart seines Verteidigers auf Rechtsmittel verzichtet. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich der Tragweite der Verzichtserklärung oder seiner prozessualen Rechte nicht bewusst gewesen wäre. Der sonach wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen und nicht angefochten werden (BGHSt 10, 245, 247). Die am 23. April 1985 gleichwohl eingelegte Revision ist daher unzulässig.
Herdegen Maier Theune Niemöller Gollwitzer