Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Mordverurteilung trotz Einwand zu ergänzendem Gutachten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 530/79
Datum
07.11.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Verurteilung wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe und rügte u.a. die Unterlassung eines weiteren Gutachtens nach § 244 Abs. 2 StPO sowie Fehler bei Schuldfähigkeits- und Strafzumessungswürdigung. Der BGH verwirft die Revision: Drei umfassende Sachverständigengutachten reichten aus, die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes ist durch die brutale Tatbegehung gestützt, und die Strafzumessung trotz verminderter Schuldfähigkeit ist nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt bereits ein umfassendes Gutachtensbild mehrerer Sachverständiger vor, besteht keine Verpflichtung, ein weiteres ergänzendes Gutachten nach § 244 Abs. 2 StPO ohne besondere Anhaltspunkte einzuholen.

2

Die brutale Art der Tatausführung kann die Überzeugung des Gerichts begründen, dass der Täter zumindest bedingten Tötungsvorsatz hatte.

3

Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit schließt eine Milderung der Strafe nach §§ 21, 49 StGB nicht aus; das Gericht kann trotz verminderter Schuldfähigkeit von einer Strafmilderung absehen, wenn schuldverschärfende Umstände vorliegen.

4

Bei der Strafzumessung dürfen zur Darstellung der besonders verwerflichen Gesinnung des Täters Erwägungen herangezogen werden, sofern dadurch nicht Tatbestandsmerkmale zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht (Schwurgericht) Koblenz, 13. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 530/79

in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Helmut ██████ aus ███████, dort geboren am █████ ██ 1923, zur Zeit ██ dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Koblenz vom 13. März 1979 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer (Schwurgericht) hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

I. Die Revision sieht einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO darin, dass die Strafkammer es unterlassen hat, „ein weiteres ergänzendes Sachverständigengutachten auch ohne entsprechenden Beweisantrag zu der Frage einzuholen, ob nicht der Angeklagte, nach Überzeugung des Gerichts der Täter, zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen sei.“ Die Rüge ist unbegründet.

Die Strafkammer hat zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten das Gutachten dreier Sachverständiger – des Direktors eines Instituts für Rechtsmedizin, eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und eines Diplompsychologen – eingeholt und sich deren Auffassung auf Grund eigener Würdigung angeschlossen. Umstände, die bei dieser umfassenden Begutachtung zur Einholung noch eines weiteren Gutachtens drängten, sind weder von der Revision dargetan noch sonst ersichtlich. Die angehörten Gutachter haben sich, wie die Wiedergabe ihrer Ausführungen im Urteil erkennen lässt, mit allen erheblichen, auch den von der Revision hervorgehobenen Einzelheiten auseinandergesetzt. Durch ihre eingehenden Darlegungen haben sie die Strafkammer in die Lage versetzt, die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu entscheiden.

II. Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler. Der Erörterung bedürfen nur die beiden folgenden Punkte:

1. Ihre Überzeugung, dass der Angeklagte das Kind mit zumindest bedingtem Vorsatz getötet hat, hat die Strafkammer erkennbar auf Grund des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme gewonnen. Rechtsfehler sind ihr dabei nicht unterlaufen. Im Übrigen würde allein schon die brutale Art, mit der der Angeklagte den Dreijährigen bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hat, die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigen.

2. Die Strafzumessungserwägungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer bejaht verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten, sieht jedoch mit rechtlich bedenkenfreier Begründung davon ab, die Strafe nach den §§ 21, 49 StGB zu mildern. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf S. 49 UA als „im hohen Maße schulderhöhend“ den Entschluss des Angeklagten wertet, „das erst drei Jahre alte Kind geschlechtlich zu missbrauchen“, berücksichtigt sie nicht, was gemäß § 46 Abs. 3 StGB unzulässig wäre, ein Tatbestandsmerkmal des § 211 StGB. Sie hebt damit nur die besonders verwerfliche und rohe Gesinnung des Angeklagten hervor, die sich darin äußerte, dass er ein in zartestem Alter stehendes Kind getötet hat, das ihm ohne jegliches Misstrauen begegnet und völlig hilflos ausgeliefert war. Gegen diese Erwägung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

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