Verdeckung einer Straftat: Kein Mord bei erst während der Tatausführung gefasstem Tötungsentschluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 530/77
- Datum
- 01.02.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Mordmerkmal der Verdeckung einer Straftat nach § 211 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Tötungsentschluss bereits in solcher Weise gefasst oder überlegt ist, dass die besondere Verwerflichkeit der Verdeckung verwirklicht wird.
Erhebt sich der Tötungsvorsatz erst während oder unmittelbar nach einer aus einer augenblicklichen Lage entstandenen Vortat (z. B. bei wechselndem Vorsatz von Körperverletzung zu Tötung), ist das Verdeckungsmerkmal in der Regel nicht erfüllt und die Tat kann als Totschlag zu bewerten sein.
Die Gewichtung der Verwerflichkeit des Verdeckungszwecks ist vom Einzelfall abhängig: Sie ist besonders hoch bei überlegenem, zeitlich bisweilen weit zurückliegendem Vortatgeschehen und gering, wenn Vortat und Tötung eng zusammenfallen.
Sobald jedoch der Tötungsvorsatz von Anfang an mitverfolgt wurde oder Vortat und Verdeckung so ineinander greifen, dass von einer einheitlichen Tat auszugehen ist, ist das Merkmal der Verdeckung gegeben.
Bei der Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag darf das Ergebnis nicht übermäßig von der Geständnisfreudigkeit des Täters abhängen; der Tatrichter hat auch in Geständnisfällen sorgfältig die Entstehung und Qualität des Vorsatzes zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Lahn-Gießen, 29. April 1977
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt StGB 1975 § 211 Abs. 2 (Ermöglichen oder Verdecken einer anderen Straftat)
Ein Täter, der sein Opfer im Ablauf einer Auseinandersetzung tötet, begeht nicht deshalb einen Mord, weil er zunächst nur mit dem Vorsatz der Körperverletzung gehandelt und erst während seiner Tätlichkeiten den Entschluss zum Töten gefasst hat, um seine Entdeckung als Täter der gerade begangenen Körperverletzung zu verhindern.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 530/77 in der Strafsache gegen den ███████████████████████ Horst-Günter ██████ aus ████, geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Müller, Dr. Baumgarten, Dr. Meyer, als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte ███ ███ und Dr. ██ aus ████ als Verteidiger,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Lahn-Gießen vom 29. April 1977 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen des im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Mordes an einer Prostituierten zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge an. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.
Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Revision mit der Sachrüge durchgreift.
Nach den Feststellungen kam es zwischen dem angetrunkenen Angeklagten und der Prostituierten Johanna ███ nach Abschluss des gegen ein Entgelt von 50,-- DM vollzogenen Geschlechtsverkehrs zu einem Streit, weil diese wegen der Ausführung des Verkehrs ohne Präservativ eine Nachzahlung verlangte. Der Angeklagte schlug dabei die Prostituierte mit seinen Fäusten ins Gesicht und würgte sie bis zur Bewusstlosigkeit, als sie durch Klopfzeichen Hilfe holen wollte. In der Befürchtung, die derart misshandelte Frau werde ihn zur Anzeige bringen, entschloss er sich dann, sie zu töten. Er bediente sich dazu einer dicken, spitz zulaufenden Glasscherbe, die er bei der Suche nach einem geeigneten Werkzeug in einer Schublade vorfand. Die Scherbe stieß er zweimal in den Bauch des bewusstlosen Opfers. Johanna ███ starb nach längerem Krankenhausaufenthalt infolge der erlittenen schweren Verletzungen.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten des Mordes für schuldig befunden, weil er die Tötung seines Opfers mit dem Ziel ins Werk gesetzt hat, eine andere Straftat, nämlich die vorausgegangene Körperverletzung zu verdecken. Nach dem bisherigen Verständnis wird diese rechtliche Bewertung von den Feststellungen getragen. Die Tötung der Prostituierten war für den Angeklagten das Mittel, sie als einzige unmittelbare Tatzeugin einer vorher an ihr verübten gefährlichen Körperverletzung aus dem Wege zu räumen (BGHSt 7, 287; BGH, Urt. vom 7. November 1973 – 3 StR 200/73 bei Dallinger MDR 1974, 366). Jedoch erscheint für den hier gegebenen Fall mit Rücksicht auf das Urteil des BVerfG vom 21. Juni 1977 (NJW 1977, 1525), das die lebenslange Freiheitsstrafe für Mord als verfassungsmäßig gebilligt, jedoch für das Mordmerkmal der Verdeckung einer Straftat eine einschränkende Auslegung befürwortet hat, eine abweichende Beurteilung geboten.
Die besondere Verwerflichkeit, die der Einschätzung der Tötung zur Verdeckung einer Straftat als Mord zugrunde liegt, kann je nach den Tatumständen des Einzelfalles dem Grade nach verschieden stark ausgeprägt sein. Sie tritt besonders deutlich hervor, wenn es sich bei der Vortat, deren Verdeckung der Täter mit dem Tod des Opfers erreichen will, um eine geraume Zeit zurückliegende Tat handelte und der Täter seinen Entschluss zum Töten überlegt fassen konnte, wenn am Ende auch schon die Vortat geplant ins Werk gesetzt war und der Täter die für ihn daraus erwachsenden misslichen Folgen, die hernach den Tötungsentschluss in ihm weckten, mit übersehen konnte. Sie besitzt, wenn man, worauf es hierbei entscheidend ankommen muss, auf die psychische Lage des Täters abstellt, geringeres Gewicht, falls die Vortat sich aus einer augenblicklichen Situation ergeben hat und der Täter während oder sofort nach ihrer Vollendung den Entschluss zum Töten fasst. Dabei kann er einer jähen Eingebung erliegen. Seine Fähigkeit, den ihn plötzlich überkommenden Gedanken zu unterdrücken, ist in der Regel zusätzlich gemindert, wenn schon die Vortat als versuchter Totschlag oder als Körperverletzung in einem tötlichen Angriff auf Leib oder Leben des Opfers bestand, der sich dann mit der Verwirklichung des Entschlusses, zum Zwecke der Verdeckung der Vortat zu töten, nur noch fortzusetzen brauchte. Schließlich können Vortat und Verdeckungstat so eng zusammenrücken, dass von Anfang an gegebener Tötungsvorsatz auch im sachlich-rechtlichen Sinn nur noch von einer Tat gesprochen werden kann. Wer sein Opfer mit bedingtem Tötungsvorsatz würgt und dann den Würgegriff mit bestimmtem Tötungsvorsatz aufrechterhält, weil er nun mit der Tötung des Opfers zugleich den lästigen Zeugen für diese an ihm begangene Tat beiseite schaffen will, kann nicht anders behandelt werden als der, welcher den Verdeckungszweck von Anfang an mitverfolgt hat. Er hat nicht getötet, um eine andere zuvor begangene Tat zu verdecken, und ist infolgedessen, sofern kein anderes Mordmerkmal eingreift, nur wegen Totschlags schuldig. Für die Fälle des Übergangs vom Vorsatz der Körperverletzung zum Vorsatz der Tötung darf, wenn man den hier richtunggebenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Ansatz bringt, sinnvollerweise nichts anderes gelten und zwar auch dann nicht, wenn sich damit wie im hier gegebenen Fall ein Wechsel des Angriffswerkzeugs verbindet. In solchen Grenzfällen engen zeitlichen und sachlichen Zusammentreffens von Vortat und Verdeckungstat ist der Tatbestand des Mordes unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verdeckung einer Straftat auszuschließen.
Damit werden zugleich die Schwierigkeiten vermieden, die sich gerade in diesen Fällen, in denen der Tatrichter regelmäßig kaum über eine andere Erkenntnisquelle als den eigenen Bericht des Täters verfügt, ergeben müssten. Ob wegen Mordes oder wegen Totschlags zu verurteilen ist, sollte, wie der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. Oktober 1977 – 2 StR 303/77 – betont hat, nicht allzu sehr von der Geständnisfreudigkeit des Täters abhängen.
| Schumacher | Willms | Meyer | |||
| Müller | Baumgarten |