Revision: Kein weiterer psychiatrischer Sachverständiger erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 530/75
- Datum
- 14.01.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht ist nicht grundsätzlich verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen zu bestellen, wenn es sich den Ausführungen eines hinzugezogenen, als zuverlässig erachteten Psychiaters anschließt.
Die Ablehnung eines weiteren Sachverständigen ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn kein außergewöhnlicher Sonderfall vorliegt, der spezielle wissenschaftliche Kenntnisse erfordert.
Die Pflicht zur weiteren Aufklärung kann nur ausnahmsweise bestehen (vgl. BGHSt 23, 176), etwa bei nahezu einmaligen oder fachlich spezialisierten Krankheitsbildern.
Ein Verdacht der Simulation muss im Gutachten entweder berücksichtigt oder aus dem Gesamtzusammenhang der Begutachtung erkennbar behandelt sein; das bloße Vorbringen, der Sachverständige habe nur kurzen Gesprächskontakt gehabt, begründet für sich genommen keine Pflicht zur weiteren Begutachtung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 29. Juni 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
den Bankkaufmann Joachim B. ██ aus █████████, geboren am █ 1944 in ██████████, den Mechaniker Helmut Oswald E. ████ aus █████████, geboren am ████ 1921 in ███████████/Polen,
wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Buddenberg als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Richter am Landgericht Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus █████████ als Verteidiger des Angeklagten ████,
Justizhauptsekretär ███
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 29. Juni 1973 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat unter Freisprechung im Übrigen den Angeklagten B. wegen Betrugs und wegen zweier Fälle der Urkundenfälschung zu vier Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe und den Angeklagten E. wegen Beihilfe zum versuchten Betrug und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Die Revisionen der Verfahrensbeteiligten bleiben erfolglos.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer auf den Angeklagten B. beschränkten Revision dagegen, dass die Strafkammer bei diesem Angeklagten wegen einer manisch-depressiven Erkrankung für die Taten vor dem 1. Januar 1968 erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit und für die spätere Zeit Zurechnungsunfähigkeit angenommen hat.
Zu diesem Ergebnis war der vom Gericht beigezogene Sachverständige Prof. Dr. █████, Direktor des psychiatrischen Krankenhauses in ████, gelangt. Anderer Ansicht war der wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgreich abgelehnte Sachverständige Dr. W., Oberarzt bei der Psychiatrischen und Neurologischen Universitätsklinik in ██████.
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht. Nach ihrer Meinung hätte die Strafkammer von Amts wegen einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen beauftragen müssen.
Die Aufklärungspflicht gebietet grundsätzlich nicht, dass das Gericht einen weiteren Sachverständigen hört, weil es sich den Ausführungen eines hinzugezogenen Sachverständigen anschließt und dabei vom Ergebnis eines anderen bei den Akten befindlichen Gutachtens abweichen will.
Hier kommt noch hinzu, dass der Sachverständige Dr. W. wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschieden war. Insbesondere ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer es bei der Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten vor, während und nach der Tat allein durch den ihr als zuverlässig bekannten Sachverständigen Prof. Dr. E. hat bewenden lassen – das umso weniger, als weder die Sachkunde des Sachverständigen Prof. Dr. E. allgemein angezweifelt noch behauptet wird, ein anderer Sachverständiger besitze überlegene Forschungsergebnisse.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hätte sich dem Gericht allerdings aufdrängen müssen, „dass der Sachverständige Prof. Dr. ███ sein Gutachten ohne Berücksichtigung der Frage erstattet hat, ob der Angeklagte B. bei ihm simulierte“, da der Sachverständige Prof. Dr. E. seinerzeit bei dem Aufenthalt des Angeklagten B. im Gerichtsgefängnis in Marburg keinen ausreichenden Gesprächskontakt bekommen habe, wie aus der Äußerung von Prof. E. vom 18.11.1968 hervorgehe.
Aus dieser Äußerung (Bd. IV Bl. 682 ff d.A.) ergibt sich indessen keineswegs, dass der Sachverständige die Möglichkeit von Simulation nicht berücksichtigt hätte. In der Hauptverhandlung hat er in diesem Zusammenhang auch erklärt, bei der Unterhaltung merke man, ob ein Maniker vorspiele oder ob es echt sei. Im Übrigen wäre der Verdacht, ein erfahrener Psychiater habe nicht an die Möglichkeit einer Psychosesimulation gedacht, nahezu abwegig. Wie sich weiter aus dem Zusammenhang der Äußerung ergibt, hatte sich der Sachverständige mit dem Angeklagten wiederholt eingehend unterhalten, bevor er die Vermutung äußerte, dass innerpathologische Vorgänge für die Straftaten des Angeklagten von entscheidender Bedeutung sein könnten.
Aufgrund der genannten – später auch im schriftlichen Gutachten verwerteten – Äußerung hatte sich die Strafkammer somit unter keinem Gesichtspunkt veranlasst sehen müssen, einen weiteren Sachverständigen zu bestellen.
Schließlich vertritt die Staatsanwaltschaft die vom Generalbundesanwalt geteilte Auffassung, es handele sich hier um einen zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen Grenzfall wie in dem in BGHSt 23, 176 ff. behandelten Fall eines Sexualmörders. Dort hatte der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass die Pflicht zur Wahrheitsforschung das Gericht ausnahmsweise nötigen könne, zur Begutachtung einer ganz ungewöhnlichen, nahezu einmaligen sexuellen Triebanomalie des Angeklagten einen weiteren Sachverständigen anzuhören, der über spezielle wissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Sexualforschung und insbesondere der krankhaften Verirrungen des Trieblebens (Psychopathologie der Sexualität) verfügt, auch wenn ein dahingehender Beweisantrag nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ohne Rechtsfehler abgelehnt werden könnte.
Ein solcher Ausnahmefall lag hier aber nicht vor. Die Differentialdiagnose zwischen Psychopathie und Psychose gehört zum gewöhnlichen Aufgabenkreis des begutachtenden Psychiaters, zu der Kenntnisse eines psychiatrischen Spezialisten nicht erforderlich sind.
Die Revision trägt auch nicht vor, dass es hierzu besonderer Kenntnisse eines psychiatrischen Spezialisten bedürfe.
Die Heranziehung nur eines Sachverständigen war somit kein Verfahrensfehler.
2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung – insbesondere auch der eingehenden Ausführungen zur Zurechnungsfähigkeit – hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben.
II. Die Revisionen der Angeklagten
Die Verfahrensrügen sind mangels näherer Darlegung unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Auch sonst hat das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lassen.
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