Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzungsgesuch wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 530/75
Datum
14.01.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Antragsteller begehrt Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Revisionsrechtfertigung. Das Gericht verwirft das Gesuch, weil das Urteil dem Mitverteidiger ordnungsgemäß zugestellt war und der Verteidiger den Zeitpunkt des Fristablaufs kannte. Eine nachträgliche Wiedereinsetzung zur Nachholung verspäteter Verfahrensrügen wird nicht gewährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zustellung eines Urteils an einen Mitverteidiger genügt, sodass eine weitere Zustellung an den anderen Verteidiger nicht erforderlich ist, wenn hierdurch der Fristbeginn bestimmt wird.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Antragsteller oder sein Verteidiger keine rechtzeitige Kenntnis vom Fristablauf hatte; das Vorliegen von Kenntnis schließt die Wiedereinsetzung aus.

3

Ist die Revision rechtzeitig begründet, kann nicht durch Wiedereinsetzung die nachträgliche Geltendmachung zuvor versäumter Verfahrensrügen ermöglicht werden.

4

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie verspätet erhoben wird und kein Anspruch auf Wiedereinsetzung zu deren Nachholung besteht.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 29. Juni 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 530/75 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bankkaufmann Joachim █████ aus F[REDACTED] am K[REDACTED], geboren ██████████ 1944 in G[REDACTED], wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 1976

Tenor

Das Gesuch des Antragsstellers vom 23. Dezember 1974, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsrechtfertigung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 29. Juni 1973 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

Gründe

Die von dem Verteidiger Rechtsanwalt G[REDACTED] am 12. Dezember 1974 erhobene Verfahrensrüge ist verspätet erhoben.

Das Urteil wurde dem Mitverteidiger am 29. Oktober 1974 zugestellt (Bd. IX Bl. 1878 d. A.). Einer weiteren Zustellung an den Antragsteller bedurfte es nicht (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1973 – 4 StR 268/73 –). Aus der Erklärung des Verteidigers Rechtsanwalt G[REDACTED] (Bd. X Bl. 1940 d. A.) geht auch hervor, dass ihm die Zustellung des Urteils an den Mitverteidiger und damit der Zeitpunkt des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist rechtzeitig bekannt geworden ist.

Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig die Sachbeschwerde erhoben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedoch bei rechtzeitiger Begründung der Revision mit der Sachrüge keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zwecks Nachholung von Verfahrensbeschwerden gewährt werden (BGHSt 1, 44; 14, 330, 333).

KirchhofSchumacherBaumgarten
WillmsBuddenberg
Wiedereinsetzungsgesuch wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist verworfen — Themis