Wiedereinsetzungsgesuch wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 530/75
- Datum
- 14.01.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustellung eines Urteils an einen Mitverteidiger genügt, sodass eine weitere Zustellung an den anderen Verteidiger nicht erforderlich ist, wenn hierdurch der Fristbeginn bestimmt wird.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Antragsteller oder sein Verteidiger keine rechtzeitige Kenntnis vom Fristablauf hatte; das Vorliegen von Kenntnis schließt die Wiedereinsetzung aus.
Ist die Revision rechtzeitig begründet, kann nicht durch Wiedereinsetzung die nachträgliche Geltendmachung zuvor versäumter Verfahrensrügen ermöglicht werden.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie verspätet erhoben wird und kein Anspruch auf Wiedereinsetzung zu deren Nachholung besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 29. Juni 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 530/75 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bankkaufmann Joachim █████ aus F[REDACTED] am K[REDACTED], geboren ██████████ 1944 in G[REDACTED], wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 1976
Tenor
Das Gesuch des Antragsstellers vom 23. Dezember 1974, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsrechtfertigung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 29. Juni 1973 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
Gründe
Die von dem Verteidiger Rechtsanwalt G[REDACTED] am 12. Dezember 1974 erhobene Verfahrensrüge ist verspätet erhoben.
Das Urteil wurde dem Mitverteidiger am 29. Oktober 1974 zugestellt (Bd. IX Bl. 1878 d. A.). Einer weiteren Zustellung an den Antragsteller bedurfte es nicht (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1973 – 4 StR 268/73 –). Aus der Erklärung des Verteidigers Rechtsanwalt G[REDACTED] (Bd. X Bl. 1940 d. A.) geht auch hervor, dass ihm die Zustellung des Urteils an den Mitverteidiger und damit der Zeitpunkt des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist rechtzeitig bekannt geworden ist.
Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig die Sachbeschwerde erhoben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedoch bei rechtzeitiger Begründung der Revision mit der Sachrüge keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zwecks Nachholung von Verfahrensbeschwerden gewährt werden (BGHSt 1, 44; 14, 330, 333).
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