Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Falschbeurkundung durch Notar bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 530/74
Datum
27.11.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Notar wurde wegen Falschbeurkundung verurteilt, weil er in einer Niederschrift die Anwesenheit aller Vertragsparteien am Verhandlungstag behauptete, obwohl eine Partei nicht anwesend war. Die Revision wurde verworfen. Das Gericht betont, dass die Niederschrift nur tatsächliche Anwesenheit beurkunden darf und die falsche Angabe rechtserheblich ist. Ein Irrtum des Notars wäre allenfalls als vermeidbarer Verbotsirrtum zu bewerten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tatsache ist im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB rechtserheblich, wenn der Amtsträger kraft Gesetzes oder Dienstanweisung verpflichtet ist, gerade diese Feststellung zu beurkunden.

2

Die Bezeichnung der Beteiligten in der notariellen Niederschrift darf nur solche Personen umfassen, die bei der Verhandlung tatsächlich anwesend waren.

3

Die falsche Angabe der Anwesenheit in einer Niederschrift kann den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllen, weil sie eine gesetzlich vorgeschriebene Beurkundungspflicht verletzt.

4

Ein Irrtum über die rechtliche Erheblichkeit einer beurkundeten Tatsache ist regelmäßig ein Subsumtionsirrtum; ein sich hieraus ergebender Verbotsirrtum ist nur dann strafbefreiend, wenn er unvermeidbar war; vermeidbare Verbotsirrtümer schließen Vorsatz nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 1. Februar 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Werner B. ███ aus Oy, ████ geboren am 1905 in K__, wegen Falschbeurkundung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██ der Verhandlung, ████████████████████ ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 1. Februar 1974 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte lud die Eheleute ███ und ███ auf den 7. März 1970 zur Beurkundung eines notariellen Vorvertrages über den Verkauf eines Hausgrundstücks. Er bereitete den Vertrag unter Bezeichnung der Vertragsparteien als anwesend vor. Von den Eheleuten ██ ████████ erschien jedoch nur die Ehefrau. Da ihr Ehemann abwesend war, unterschrieb sie an diesem Tage noch nicht.

Der Angeklagte bestellte daraufhin die Vertragsparteien erneut zum 31. März 1970. An diesem Tage erschienen nur die Eheleute ██. Sie unterschrieben nun ebenfalls den seinerzeit vorbereiteten Vertrag. Der Angeklagte setzte als Tag der Verhandlung den 31. März 1970 ein und unterzeichnete die Verhandlungsniederschrift. Die Urkunde erweckte nunmehr den Anschein, als ob der Vertrag an diesem Tage in Gegenwart aller Vertragsparteien geschlossen worden wäre.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt zu einer Geldstrafe von 500,- DM verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt ohne Erfolg.

Die Verteidigung des Angeklagten richtet sich dagegen, dass die von ihm falsch beurkundeten Tatsachen rechtlich erheblich im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB gewesen seien. Zumindest habe er sich hierüber schuldlos geirrt und deshalb sein Verhalten nicht für strafbar angesehen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Eigenschaft der Rechtserheblichkeit im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB allen Feststellungen zukommt, zu deren Beurkundung der Beamte durch Gesetz oder Dienstanweisung verpflichtet ist (z. B. RGSt 6, 362, 364; BGH, Urteil vom 17. Mai 1960 – 1 StR 116/60 –). Diese Verpflichtung ergibt sich hier aus den Bestimmungen über die „Niederschrift“ im Beurkundungsgesetz (§§ 8 – 16).

Danach hat die Niederschrift über die notarielle Verhandlung die Bezeichnung der Beteiligten zu enthalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1). Die Beteiligten dürfen jedoch nur bezeichnet werden, soweit sie bei der Verhandlung vor dem Notar überhaupt anwesend – also beteiligt – waren. Das wird zwar nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich jedoch als Selbstverständlichkeit aus dem Sinn des Gesetzes.

Bei der Verhandlung am 31. März 1970 fehlte aber ein Teil der als anwesend festgestellten Beteiligten.

Diese falsch beurkundete Tatsache war im Sinne der genannten Rechtsprechung erheblich. Ein Irrtum hierüber wäre kein Tatbestands-, sondern lediglich ein Subsumtionsirrtum, da der Angeklagte die Tatsache, welche die Erheblichkeit ausmacht, gekannt und sie nur nicht richtig unter den Begriff der Rechtserheblichkeit subsumiert hat. Hierauf könnte sich allenfalls ein Verbotsirrtum gründen (vgl. BGHSt 4, 347, 352). Einen solchen hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten für möglich gehalten. Dass er vermeidbar war und deshalb den Vorsatz nicht ausschloss, wird im Urteil zutreffend festgestellt.

Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

SchumacherKirchhofBaumgarten
WillmsMüller
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