Revision: Verurteilung wegen fortgesetzter Körperverletzung mit Todesfolge aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 530/60
- Datum
- 18.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei dem Vorwurf eines strafbaren Unterlassens muss das Gericht feststellen, ob der Pflichtige aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes geeignet und in der Lage war, die ihm obliegende Handlung vorzunehmen; erforderlichenfalls sind ärztliche Sachverständigengutachten beizuziehen.
Die bloße Feststellung, dass eine Möglichkeit bestanden habe, Misshandlungen zu verhindern, genügt nicht; es ist konkret zu klären, ob der Pflichtige diese Möglichkeit erkennen und tatsächlich ausüben konnte.
Zur Annahme einer fahrlässigen Herbeiführung des Todes durch Unterlassen sind konkrete Feststellungen zum kausalen und vorhersehbaren Zusammenhang zwischen dem Unterlassen und der Todesfolge erforderlich.
Die Annahme von Mittäterschaft bei Kombination von Handlung eines Beteiligten und Unterlassen eines anderen bedarf besonderer Begründung; es ist zugleich zu prüfen, ob statt Mittäterschaft allenfalls Beihilfe vorliegt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Aachen, 10. Mai 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Anita Anna G ███ geb. A █ aus ACT, dort geboren am ███ ██ 1936, wegen fortgesetzter Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1961, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Leitsatz
Das Schwurgericht hat die Angeklagte der fortgesetzten Körperverletzung mit Todesfolge, begangen an ihrem dreijährigen unehelichen Kinde, als Mittäterin ihres wegen desselben Verbrechens – inzwischen rechtskräftig verurteilten – Ehemannes für schuldig befunden und gegen sie auf fünf Jahre Gefängnis erkannt.
Ihre Revision, mit der sie die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil die Sachbeschwerde durchgreift.
Das Schwurgericht hält den gegen die Angeklagte erhobenen Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge für gerechtfertigt, weil sie es unterlassen hat, gegen die Misshandlungen ihres Kindes durch ihren Ehemann einzuschreiten.
Die Auffassung, dass ihr als Mutter eine Rechtspflicht hierzu oblag und dass sie diese Pflicht verletzt hat, ist an sich nicht zu beanstanden. Nicht erörtert und festgestellt hat das Schwurgericht jedoch, ob die Angeklagte auf Grund ihres körperlichen und geistigen Zustandes ihre Verpflichtung einzuschreiten auch erfüllen konnte. In der sehr knappen – Schilderung des Lebenslaufes der Angeklagten ist erwähnt, dass sie von Kind an sehr kränklich war, eine Tatsache, die in den Strafzumessungsgründen wiederholt wird. Im übrigen heißt es dort, die Angeklagte habe sich in einer tatsächlichen Zwangslage befunden und habe geglaubt, sich dieser anpassen zu müssen. Der Ausdruck: „tatsächliche Zwangslage“ könnte, für sich gesehen, dahin verstanden werden, dass der Angeklagten die Erfüllung der Rechtspflicht, den Misshandlungen des Kindes durch ihren Ehemann entgegenzutreten, in der Situation, in der sie sich ihm gegenüber befand, tatsächlich unmöglich war. Hätte die Wendung diesen Sinn, so würde der Angeklagten ihr Untätigbleiben schon deshalb strafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden können.
Indessen hat das Schwurgericht, wie seine Ausführungen ergeben, den Ausdruck wohl nur einschränkend in der Richtung verwenden wollen und verweist, dass die Angeklagte aus Furcht vor ihr selbst drohenden Misshandlungen seitens ihres Ehemannes zu einem unmittelbaren Einschreiten gegen dessen Vorgehen gegenüber dem Kinde außerstande war oder sich zumindest außerstande sah. Hierfür spricht vor allem die Erwägung, die Angeklagte habe das Verhalten ihres Mannes auf vertraulichem Wege mit Hilfe einer ihr besonders wohlwollenden Hausbewohnerin zur Anzeige bringen können. Insoweit fehlt jedoch jede Feststellung dahin, ob die seit ihrer Kindheit kränkliche Angeklagte in ihrer Angst vor der Härte und Brutalität des leicht erregbaren und jähzornigen Ehemannes diese Möglichkeit, von der das Urteil sagt, sie sei für sie gefahrlos und zur Abwendung der Misshandlungen sinnvoll gewesen, als solche hat erkennen können und erkannt hat. Das hätte einer näheren Prüfung und Erörterung im Hinblick auf die hier gegebene Sachlage bedurft, die noch besonders dadurch gekennzeichnet ist, dass das Urteil eine unangemessene Züchtigung des Kindes durch die Angeklagte selbst ausdrücklich verneint und auch sonst keine Tatsachen anführt, die eine lieblose Behandlung durch sie erkennen lassen. Angesichts der hierzu in auffälligem Gegensatz stehenden, der natürlichen Einstellung einer Mutter widersprechenden Untätigkeit gegenüber dem Vorgehen des Ehemannes reicht unter den vorliegenden Umständen die Feststellung, es habe eine Möglichkeit, den Misshandlungen Einhalt zu gebieten, bestanden, allein nicht aus, den Vorwurf pflichtwidrigen Unterlassens zu rechtfertigen. Vielmehr wäre es notwendig gewesen, und zwar mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen, zu klären, ob die Angeklagte in Anbetracht ihrer körperlichen und geistigen Verfassung fähig und in der Lage war, den im Urteil aufgezeigten Weg zu benutzen, um den üblen Züchtigungen des Kindes durch den Ehemann entgegenzutreten.
Schon aus diesem Grunde ist die Aufhebung des Urteils geboten, soweit es die Angeklagte betrifft. Es begegnet darüber hinaus aber auch deshalb durchgreifenden Bedenken, weil ein fahrlässiges Verhalten der Angeklagten bezüglich des Eintritts des Todes nicht dargetan ist. An Erörterungen, die sich hiermit unmittelbar befassen, fehlt es völlig. Im Anschluss an die Darlegungen über das Bestehen einer Rechtspflicht zum Einschreiten und eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Verletzung dieser Pflicht und den Misshandlungen wird abschließend nur gesagt, die Angeklagte sei der Begehung des nicht verhinderten Delikts schuldig und entsprechend den Ausführungen des Urteils – bei dem angeklagten Ehemann wegen fortgesetzter vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassung zu bestrafen. Jene Ausführungen treffen aber, soweit sie die Handlungsweise des Ehemannes unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Herbeiführung des Todes des Kindes behandeln, auf die Angeklagte nicht zu. Sie hat nach den Feststellungen auf Blatt 8 UA die Küche bereits verlassen, als der Ehemann den zweiten Besenstiel ergriffen hatte. Abweichend hiervon heißt es allerdings auf Blatt 19 UA, sie sei nach Verwendung des zweiten Besenstiels aus der Küche gegangen. Diese Darstellung kann jedoch nicht berücksichtigt werden, weil im Revisionsrechtszuge von der der Angeklagten günstigeren Sachlage, also davon ausgegangen werden muss, dass bei dem Verlassen der Küche der Ehemann den zweiten Besenstiel zwar ergriffen, aber noch nicht verwendet hatte. Der Umstand aber, dass die Angeklagte den Beginn der Züchtigung und das Ergreifen des zweiten Besenstiels miterlebt hat, reicht für sich allein nicht ohne weiteres die Annahme zu, sie habe mit einem tödlichen Ausgang der nachfolgenden Misshandlungen rechnen müssen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Ehemann das Kind schon wiederholt in der übelsten Weise misshandelt und dieses dann geweint und gestöhnt hatte, ohne dass Folgen eingetreten waren, die der Angeklagten die Gefahr eines tödlichen Ausganges weiterer Züchtigungen deutlich vor Augen geführt hätten. Abgesehen davon hat das Schwurgericht ein fahrlässiges Verhalten des Ehemannes hinsichtlich des Eintritts des Todes erst für den Zeitpunkt angenommen, in dem er das zweite Stück Besenstiel auf dem Kinde zerschlagen hatte. Zu dieser Zeit war aber die Angeklagte nicht mehr in der Küche zugegen.
Demnach sind die bisherigen Feststellungen nicht geeignet, die Auffassung des Schwurgerichts zu tragen, die Angeklagte habe in fahrlässiger Weise den Tod ihres Kindes verschuldet. Das Schwurgericht wird daher, falls es auf Grund der neuen Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis kommt, der Angeklagten sei es trotz ihres kränklichen Zustandes möglich gewesen, der ihr als Mutter obliegenden Rechtspflicht nachzukommen und den Misshandlungen des Kindes durch ihren Ehemann entgegenzutreten, den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens bezüglich der Todesfolge im einzelnen zu klären und zu erörtern haben. Dabei wird es auch in diesem Zusammenhang dem Gesichtspunkt Beachtung schenken müssen, dessen unzureichende Behandlung bei Prüfung der Pflicht der Angeklagten, gegen die maßlosen Züchtigungen einzuschreiten, der Aufrechterhaltung der Verurteilung entgegensteht.
Sofern das Schwurgericht die Verantwortlichkeit der Angeklagten für den Tod des Kindes ebenfalls wieder bejaht, wird es weiterhin Anlass haben, zu der Art ihrer Teilnahme an der Tat des Ehemannes Stellung zu nehmen. Mittäterschaft ist zwar rechtlich auch dann möglich, wenn die Straftat durch Handeln des einen und durch Unterlassen des anderen Beteiligten begangen wird. Indessen bedarf ihr Vorliegen näherer Begründung, weil gerade im Hinblick auf die Verschiedenheit der Begehungsform auch eine andere Art der Beteiligung, etwa Beihilfe des einen zu der Tat des anderen, in Betracht kommen kann.
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 10. Mai 1960, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
| Busch | Scharpenseel | Kirchhof | |||
| Dotterweich | Schalscha |