Revision: Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Rückfall und Gewohnheitsverbrecher
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 530/58
- Datum
- 22.08.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung des Rückfalls sind neben den Urteilsdaten und dem Zeitpunkt der Rechtskraft auch die Tatzeiten und die Zeiträume der Strafverbüßung anzugeben, damit eine revisionsgerichtliche Nachprüfung möglich ist.
Die Beurteilung eines Täters als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und der früheren sowie neuen Taten unter Berücksichtigung von Beweggrund, Art der Ausführung, Stärke des verbrecherischen Willens, Umfang des Schadens und den wirtschaftlichen Verhältnissen.
Eine Täuschung über die Zahlungsfähigkeit, die beim Opfer einen Irrtum über die Leistungspflicht hervorruft und zur Übergabe des Vermögensgegenstands führt, begründet Betrug; nachträgliche Teilzahlungen sind nur Wiedergutmachung und heben die ursprüngliche Täuschung nicht auf.
Diebstahl ist vollendet, wenn der Täter den Gewahrsam des bisherigen Inhabers gebrochen und bereits eigene tatsächliche Verfügungsgewalt begründet hat, auch wenn die Entdeckung oder Festnahme erst später erfolgt.
Die Wirksamkeit einer behaupteten Verpfändung an den Erwerb oder die Schuld des Täters kann den Schuldumfang erheblich beeinflussen; die rechtliche und tatsächliche Wirksamkeit von Pfandrechten ist daher im Urteil festzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht [REDACTED], 22. August 1958
Rubrum
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Friseur Josef Euge, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wohnhaft in [REDACTED],
wegen Diebstahls im Rückfall u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus, als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, als beisitzende Richter,
Wiles, der Verhandlung,
Bundesanwalt bei der Verhandlung, Bundesanwalt der Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Anklage,
[REDACTED], Justizangestellter,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts [REDACTED] vom 22. August 1958 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen Betrugs in den Fällen KC), DCD a.) und BC) verurteilt worden ist, 2. im gesamten Strafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfall in vier Fällen und wegen Betrugs im Rückfall in sechs Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren und zu sechs Geldstrafen von je 100 DM verurteilt worden; auch wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt und gegen ihn auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.
Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Ihre Begründung ergibt nicht eindeutig, in welchem Umfange der Angeklagte das Urteil anficht. Doch beantragt er dessen Aufhebung im ganzen, so dass anzunehmen ist, dass er Nachprüfung in vollem Umfange begehrt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden
a) Das verfahrensrechtliche Vorbringen der Revision zum Falle KC) bedarf keiner Erörterung, da insoweit die Sachrüge durchgreift.
b) Dass im Falle des Mopeddiebstahls Marke "Victoria" das Gericht von sich aus keine weiteren Nachforschungen nach dem Zeugen "Kj" angestellt hat, ist kein Rechtsfehler. Bei den unsicheren Angaben über den angeblichen Verleiher des Motorrads drängte sich der Strafkammer nicht auf, von Amts wegen noch weiter zu versuchen, den Zeugen ausfindig zu machen, nachdem er unter der angegebenen Adresse nicht erreicht werden konnte.
II. Sachrüge
a) Im Falle des Betrugs zum Nachteil KC) ist die Straftat nach den Feststellungen des Urteils an sich nachgewiesen. Doch ist der Schuldumfang nicht einwandfrei dargetan. Falls der Angeklagte die Nähmaschine und den Radioapparat und später das gehende Kraftfahrzeug rechtswirksam an einen gewissen [REDACTED] der Frau KC) verpfändet hat und ihre Forderungen dadurch jeweils so ausreichend gesichert waren, dass sie durch Verwertung der ihr verpfändeten Gegenstände Befriedigung erlangen konnte, wäre die Schuld des Angeklagten wesentlich geringer. Es muss deshalb geklärt werden, ob die Verpfändungen wirksam waren. Wenn übrigens der Angeklagte durch die Verpfändung des ihm nicht gehörenden Kraftwagens eine Unterschlagung begangen hat, so ist diese weitere Straftat nach dem Eröffnungsbeschluss nicht Gegenstand der Aburteilung in dem gegenwärtigen Verfahren; eine Nachtragsanklage ist nicht erhoben.
b) Im Falle X hatte der Angeklagte zugesagt, das Darlehen von 200 DM bis Mitte Oktober 1956 zurückzuzahlen, obwohl er von vornherein wusste, dass er das Geld nicht pünktlich zahlen könnte. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte die Darlehensgeberin über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht hat. Diese Feststellung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Angeklagte dann in der Folgezeit bis zum März 1957 in kleinen Raten insgesamt 151 DM auf seine Schuld abbezahlte. Darin liegt nur eine nachträgliche Wiedergutmachung, jedoch keine fristgemäße Leistung, wie er sie zugesagt hatte. Entgegen der Meinung der Revision ist daher § 263 StGB von der Strafkammer nicht verkannt.
Jedoch wird auch hier zur Klärstellung des Schuldumfangs die Frage eines gültigen Pfandrechts an der Nähmaschine und an dem Radioapparat zu prüfen sein; insbesondere ist zu erörtern, wie es zu einer nochmaligen Verpfändung der bereits verpfändeten Gegenstände kommen konnte. Dieselben Erwägungen gelten für die Verurteilung wegen Betrugs im Falle BC).
c) Beim Kauf des Mopeds Marke "Baronia" hat der Angeklagte die Bezahlung des Kaufpreises in Raten zugesagt, obwohl er wusste, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen konnte; er hat auch nie irgendwelche Zahlungen geleistet. Hiernach hat der Angeklagte den Verkäufer über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht, denn er sagte durch den Abschluss des Vertrages die Zahlung des Kaufpreises – in Raten – zu. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass der Angeklagte durch seine Täuschung bei dem Verkäufer einen Irrtum erregt hat und dieser demzufolge ihm das Moped aushändigte. Hiernach zeigt die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Firma RC) in Gießen keinen Rechtsfehler.
d) Die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung wegen der Diebstähle des Herrenfahrrads und des Mopeds Marke "Rixet" sind offensichtlich unbegründet.
e) Nach den Feststellungen über den Diebstahl des Koffers aus dem D-Zug Nr. 302 in Frankfurt am Main war die Straftat des Angeklagten bereits vollendet, als er beobachtet und festgenommen wurde. Denn es war ihm gelungen, den Gewahrsam des bisherigen Inhabers an dem Koffer zu brechen und schon im Zuge, bevor er beobachtet wurde, eigene tatsächliche Verfügungsgewalt zu begründen.
f) Auch im Übrigen haben sich bei der Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Hingegen kann der gesamte Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
III.
Die Voraussetzungen des Rückfalls sind im Urteil nicht einwandfrei dargetan. Denn die Angaben über die Vorstrafen sagen nicht, wann der Angeklagte die Straftaten begangen hat, die jeweils zu seiner Verurteilung geführt haben. Dazu wären neben dem Datum der Urteile und dem Zeitpunkt ihrer Rechtskraft sowie der Zeit der – teilweisen – Strafverbüßung auch die jeweiligen Tatzeiten der abgeurteilten strafbaren Handlungen anzugeben gewesen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Voraussetzungen des Rückfalls zu ermöglichen (vgl. RG JW 1937, 1802).
Auch die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist im Urteil unzureichend begründet. Dazu ist eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten als Täter erforderlich, bei der seine früheren und seine neuen Straftaten berücksichtigt werden müssen (vgl. BGHSt 1, 94, 99; BGH NJW 1953, 673 Nr. 16).
Insbesondere sind die strafbaren Handlungen des Angeklagten nach Beweggrund, Art der Ausführung, Stärke des verbrecherischen Willens und Umfang des angerichteten Schadens unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse näher zu beschreiben und zu würdigen. Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer diese Prüfung vorgenommen hat. Sie begründet den „Hang zur Verbrechenswiederholung“ lediglich damit, dass der Angeklagte trotz erheblicher Bestrafung immer wieder Straftaten begangen habe. Dabei enthält das Urteil hinsichtlich der früheren Taten nur Angaben über das erkennende Gericht, die Zeit der Verurteilung und die Höhe der jeweils erkannten Strafen und ihre Verbüßung. Das genügt nicht. Nur bei näheren Feststellungen im Sinne eingehender und sorgfältiger Gesamtwürdigung des Angeklagten kann das Revisionsgericht zuverlässig nachprüfen, ob der Tatrichter ohne Rechtsirrtum angenommen hat, dass sich aus der Persönlichkeit des Täters, seinen früheren und seinen neuen Taten ein Hang zum Verbrechen ergibt, der es rechtfertigt, ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher anzusehen und entsprechend zu verurteilen.
Hiernach war die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs geboten.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Scharpenseel | |||
| Krumme | Menges |