Treffer
BGH Urteil

Aufhebung: fehlende Feststellungen zum Vorsatz bei schwerem Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 530/53
Datum
27.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Diebstahls verurteilt, weil er sich an der Wegnahme eines Reserverades beteiligte. Der BGH hebt das Urteil auf, da nicht festgestellt ist, dass sein Vorsatz sich auf das erschwerende Tatbestandsmerkmal des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB erstreckte. Entscheidend ist, dass Kenntnis oder Erkennen des Erschwerungsgrundes vor der Mitwirkung festgestellt werden müssen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft setzt voraus, dass der Beteiligte noch vor der tatsächlichen Beendigung der Tat mit Tätervorsatz an der Wegnahme mitwirkt.

2

Für eine Verurteilung wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB muss der Vorsatz des Mittäters sich auf das erschwerende Tatbestandsmerkmal erstrecken.

3

Es genügt, wenn der Beteiligte ursprünglich nur mit einfachem Diebstahl rechnet, aber noch vor seiner Mitwirkung das Vorliegen des Erschwerungsgrundes erkennt.

4

Fehlen diesbezügliche Feststellungen zur Kenntnis oder zum Erkennen des Erschwerungsgrundes, ist die Verurteilung wegen schweren Diebstahls aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 25. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektriker Harry Pranz ███ aus ███, dort geboren am ███ 1928, wegen schweren Diebstahls

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte ███ wegen schweren Diebstahls zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Im Januar 1953 beschlossen der Angeklagte und die Mitverurteilten █████ und ████ █████, abends etwas zu unternehmen, um zu Geld zu kommen. Sie fuhren mit dem Kraftwagen des Angeklagten nach einer Fernfahrerraststätte, vor der mehrere Lastzüge standen. Der Angeklagte ging zunächst in die Gaststätte. Die beiden Mittäter entwendeten inzwischen aus einem Lastzug ein Reserverad, nachdem sie mit einer Zange das Schloss des Aufbewahrungskastens erbrochen hatten. Der nun herbeigeholte Angeklagte fuhr mit dem Wagen in die Nähe des beiseitegestellten Rades. Das Rad wurde von allen drei Angeklagten aufgeladen, nach Hamburg gefahren und hier veräußert.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts und meint, der Angeklagte hätte nur wegen einfachen Diebstahls verurteilt werden können. Die Revision ist begründet.

Die Tat der Haupttäter ist zutreffend als schwerer Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB gewertet. Der Angeklagte ist Mittäter; denn er hat noch vor der tatsächlichen Beendigung des Diebstahls mit Tätervorsatz an der Wegnahme mitgewirkt. Eine Verurteilung wegen schweren Diebstahls setzt aber voraus, dass sich sein Vorsatz auf die Erschwerungsgründe erstreckte (§ 50 StGB). Das würde vorliegen, wenn der Angeklagte selbst ein erschwerendes Tatbestandsmerkmal verwirklichte oder in Kenntnis des Umstandes mitwirkte, dass die Mittäter einen schweren Diebstahl begehen wollten. Es würde auch ausreichen, wenn der Angeklagte zunächst nur mit einem einfachen Diebstahl rechnete, aber noch vor seiner späteren Mitwirkung die Verwirklichung des Erschwerungsgrundes erkannte (BGHSt 2, 17).

Alles das ist nicht festgestellt. Zwar spricht viel dafür, dass der Angeklagte bei dem Aufladen wusste, dass das Rad unter Umständen entwendet sein konnte, die die Anwendung des § 243 StGB begründeten. Denn Reserveräder von Fernlastzügen sind regelmäßig entsprechend gesichert, auch hatten die Mittäter die Zange aus dem Wagen des Angeklagten mitgenommen. Immerhin bestand die Möglichkeit, dass die Mittäter ein ungesichertes Rad entwendet hatten oder der Angeklagte davon ausging. Die dazu fehlenden Feststellungen lassen sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, zumal bei einem späteren Fall diese Bedenken bei einem anderen Angeklagten ausdrücklich erörtert sind, nicht jedoch bei dem Angeklagten ███.

Das Urteil muss daher aufgehoben werden.

MoerickeDr. SauerDr. Menges
Dr. WernerDr. Arndt
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