Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu §183 StGB und Fortsetzungszusammenhang

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 530/51
Datum
07.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§183 StGB) und Beleidigung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Grund war, dass das Landgericht unzureichende Feststellungen zur Öffentlichkeit der Taten, zum subjektiven Vorsatz sowie zum Fortsetzungszusammenhang getroffen hatte, sodass eine Überprüfung nicht möglich war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unzüchtige Handlung im Sinne des §183 StGB ist nur dann als öffentlich anzusehen, wenn eine unbestimmte Vielheit von Personen die Handlung wahrnehmen konnte oder nach den örtlichen Verhältnissen stets zur Stelle sein konnte; die bloße Angabe „auf öffentlichen Wegen im Wald" genügt hierfür nicht ohne nähere Feststellungen.

2

Zum Vorsatz nach §183 StGB gehört das Bewusstsein des Täters, dass seine Handlung von einer unbestimmten Vielheit von Personen wahrgenommen werden kann; dieses innere Tatbestandsmerkmal ist gesondert festzustellen.

3

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen auf einen bestimmten Gesamterfolg gerichteten Gesamtvorsatz voraus; die bloße Absicht, wiederholt gleichartige Taten zu begehen, reicht hierfür nicht aus.

4

Fehlen hinreichende tatsächliche Feststellungen zu äußeren und inneren Tatbestandsmerkmalen, ist eine Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich und das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 20. Juli 1951

Rubrum

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 20. Juli 1951 nebst den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 20. Juli 1951 wegen fortgesetzter öffentlicher Erregung eines Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Das Landgericht stellt fest, dass er am 12. August 1950, am 8. März 1951 und am 19. Mai 1951 im Walde bei [REDACTED] auf oder an Waldwegen Frauen und Mädchen seinen Geschlechtsteil gezeigt und dabei onaniert hat. Es führt weiter aus, der Angeklagte habe gestanden, noch in weiteren Fällen „in ähnlicher Weise wie vorstehend öffentliches Ärgernis gegeben zu haben“. Einer dieser im einzelnen nicht aufgeklärten, vom Angeklagten jedoch zugegebenen Fälle der Erregung öffentlichen Ärgernisses betreffe die Zeugin [REDACTED], die bekundet habe, dass auch ihr sich der Angeklagte mit entblößtem Geschlechtsteil gezeigt habe.

Der Angeklagte habe somit mindestens in acht Einzelfällen durch unzüchtige Handlungen öffentlich ein Ärgernis gegeben. Da alle Straftaten „in derselben Örtlichkeit und in einem gewissen Zeitraum stehend“ begangen worden seien, habe das Landgericht einen fest umgrenzten Gesamtvorsatz und damit einen Fortsetzungszusammenhang der einzelnen Vergehen angenommen.

Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachbeschwerde.

Sie führt zum Erfolg.

1. Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, es fehle in allen Fällen, außer dem Fall [REDACTED], der Strafantrag. Das Landgericht hätte daher nicht wegen einer fortgesetzten Beleidigung verurteilen dürfen.

Das Urteil ist dahin zu verstehen, dass Tateinheit mit Beleidigung nur im Fall [REDACTED] angenommen worden ist. In den übrigen Fällen sollte ersichtlich nicht auch wegen Beleidigung verurteilt werden. Dies kommt auch im Urteilsspruch dadurch zum Ausdruck, dass nicht wegen fortgesetzter Beleidigung, sondern nur wegen Beleidigung verurteilt worden ist.

2. Begründet ist jedoch der Angriff der Revision, das Landgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Handlungen des Angeklagten öffentlich geschehen seien.

Die Ausführungen des Urteils über diese Frage lassen Zweifel darüber zu, ob das Landgericht die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 183 StGB richtig erkannt hat.

Das Urteil führt zwar aus, dass die Handlungen des Angeklagten von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden konnten. Diese Annahme steht jedoch im Widerspruch zu der weiteren Feststellung des Gerichts, dass in fünf einzelnen Fällen die Umstände des Verhaltens des Angeklagten nicht aufgeklärt worden sind. Mindestens in diesen Fällen ist mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen überhaupt jede Nachprüfung des Revisionsgerichts darüber unmöglich, ob die Handlungen des Angeklagten im Sinne des § 183 StGB öffentlich geschehen, unzüchtig waren und ein Ärgernis hervorriefen.

Aber auch hinsichtlich der Fälle vom 12. August 1950, 8. März 1951 und vom 19. Mai 1951 hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass sich die Tat des Angeklagten im Wald an öffentlichen Wegen ereignet habe. Die näheren Umstände sind dabei ebenfalls nicht hinreichend aufgeklärt.

Eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 183 StGB kann zwar nach anerkanntem Recht auch dann öffentlich sein, wenn eine unbestimmte Vielheit von Personen, die die Handlung wahrnehmen könnten, zwar nicht zur Stelle ist, aber nach den örtlichen Verhältnissen stets zur Stelle sein könnte (RGSt 73, 90; BGH, Urteil vom 8. Mai 1951 – 2 StR 162/51 –).

Ob diese Voraussetzungen in den vom Landgericht festgestellten Fällen zutreffen, lässt sich nicht überprüfen. Die Tatsache allein, dass die Taten im Walde auf öffentlichen Wegen geschehen sind, lässt keinen unbedingten Schluss darauf zu. Im Walde können die örtlichen Verhältnisse so beschaffen sein, dass für eine unbestimmte Vielheit von Personen keine Beobachtungsmöglichkeit gegeben war. Die gegebenen Umstände hätten daher einer näheren Aufklärung bedurft.

Im Übrigen hat das Landgericht auch zu der Frage keine Feststellungen getroffen, ob der Angeklagte das Bewusstsein gehabt hat, dass seine Handlungen öffentlich geschahen, d. h. von einer unbestimmten Vielheit von Personen wahrgenommen werden konnten. Ein solches Bewusstsein gehört aber zum Vorsatz nach § 183 StGB.

Auch die Schuldfrage ist daher nicht hinreichend geklärt. Die Verurteilung des Angeklagten lässt sich deshalb nicht aufrechterhalten.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht die Frage, ob der angenommene Fortsetzungszusammenhang besteht, erneut zu prüfen haben. Es wird dabei beachten müssen, dass der Fall [REDACTED] schon im August 1950, die anderen festgestellten Taten sich erst im Frühjahr 1951 ereignet haben.

Richtig ist, dass mehrere Verfehlungen im Sinne des § 183 StGB in Fortsetzungszusammenhang stehen können (RGSt 10, 145). Irrig ist jedoch die Ansicht des Landgerichts, der angenommene Fortsetzungszusammenhang ergebe sich schon daraus, dass der Angeklagte in der „ständigen Absicht, jedesmal zum Holzsammeln gegangen ist, sich dort in unzüchtiger Weise zur Schau zu stellen, wo sich ihm auch immer Gelegenheit dazu biete“. Diese Feststellung könnte nur die Annahme eines allgemeinen Vorsatzes rechtfertigen, gleichartige Taten öfter zu begehen. Eine fortgesetzte Tat setzt aber einen auf einen bestimmten Gesamterfolg gerichteten Gesamtvorsatz voraus, der nach und nach verwirklicht werden soll. Diese Voraussetzung ist bisher nicht festgestellt.

Auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 75, 208 ff. wird ausdrücklich verwiesen.

Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung zum Ergebnis kommen, dass Tatmehrheit vorliegt, so wäre die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.

HennekaDr. MoerickeWerner
Dr. KirchnerDr. Sauer
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