Wiedereinsetzung und teilweise Verfahrenseinstellung; Änderung des Schuldspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 529/92
- Datum
- 08.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Betroffene ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung einer Frist gehindert war.
Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO in Teilen einstellen; dies betrifft insbesondere solche Taten, die einer Verfolgung oder Verurteilung nicht mehr zugänglich sind.
Fällt eine einzelne Einzelfreiheitsstrafe für einen nicht vom Angeklagten betroffenen Fall weg, kann dies den Gesamtstrafenausspruch unbeeinträchtigt lassen, wenn das Gericht ausschließen kann, dass bei Wegfall der betreffenden Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn das angefochtene Urteil keine für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler enthält (§349 Abs.2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 27. Mai 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 529/92 vom 8. Januar 1993 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 1993 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Dem Angeklagten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. Mai 1992 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Auf die Revision des Angeklagten gegen die vorgenannte Entscheidung wird
a) das Verfahren vorläufig eingestellt, aa) soweit der Angeklagte wegen (fortgesetzten) Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist, bb) soweit der Angeklagte in den Fällen Nr. 31, 20, 16, 13, 11 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.
Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
b) festgestellt, dass die Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten im Fall 44 der Urteilsgründe entfällt,
c) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in 18 Fällen und des versuchten Diebstahls in drei Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Dem Revisionsführer war von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren, da er, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein;
im Übrigen ist festzustellen, dass die im Fall 44 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten entfällt, da dieser Fall den Angeklagten nicht betrifft.
Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei den verbleibenden erheblichen Einzelstrafen eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Im Übrigen ist die weitergehende Revision des Angeklagten zu verwerfen, da das Urteil keine sonstigen Rechtsfehler zu seinem Nachteil enthält (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Theune | Jahnke | Gollwitzer | |||
| Maier | Detter |