Teilaufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Auslegung des Schuldspruchs bei Auslieferungsbewilligung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 529/70
- Datum
- 18.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt sich aus einer Auslieferungsbewilligung eine Beschränkung der Verfolgung oder Bestrafung auf bestimmte Tatumstände oder Gegenstände, darf das Gericht den Schuldspruch nicht darüber hinaus ausdehnen.
Fehlen die erforderlichen Urteilsfeststellungen darüber, ob ein Schuldspruch im Einklang mit einer Auslieferungsbewilligung beschränkt wurde, führt die unklare Urteilslage zur Aufhebung des betreffenden Schuldspruchs und der insoweit abhängigen Einzel- und Gesamtstrafen.
Ist der Umfang der Verurteilung zweifelhaft und betreffen die Zweifel einen wesentlichen Bestandteil der Strafzumessung, ist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Die revisionelle Nachprüfung führt nur insoweit zu einem Erfolg der Revision, wie Rechtsfehler bestehen; nicht beanstandete Teile des Urteils bleiben bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 18. Juni 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 529/70
in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Uwe ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ███ 1938 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16. Februar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. Juni 1970 im Ausspruch a) über die Einzelstrafe im Fall der Verurteilung wegen Diebstahls zum Nachteil Faltenhagen und b) über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, der Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat nur zu geringem Teil Erfolg. Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls zum Nachteil Faltenhagen lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob die Strafkammer den Schuldspruch in Beachtung der Auslieferungsbewilligung des Justizministers der Republik Österreich vom 3. Dezember 1969 auf die Wegnahme des Geldbetrags von 25,-- DM beschränkt oder ob sie sie auf die Wegnahme der Legitimationspapiere, deretwegen die Auslieferung ausdrücklich abgelehnt wurde, ausgedehnt hat. Der Schuldspruch kann unter diesen Umständen insoweit nur in Bezug auf die Wegnahme des Geldes aufrechterhalten werden (§ 54 DAG, Art. 16 des Deutsch-Österreichischen Auslieferungsvertrages vom 22. September 1958, BGBl. 1960 II S. 1342, 2319). Diese Begrenzung des Schuldumfangs zwingt zur Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafe und damit auch der Gesamtstrafe.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Kirchhof | Baldus | Baungarten | |||
| Willms | Meise |