Treffer
BGH Urteil

BGH: Tateinheit statt Tatmehrheit bei fortgesetzter Unzucht durch Verführung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 529/68
Datum
17.01.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen mehrfacher Sexualstraftaten eingelegt. Der BGH gab der Sachrüge teilweise statt und änderte den Schuldspruch: Verführung einer Nebenperson zum Zuschauen bildet mit der an einem Opfer begangenen Unzucht eine natürliche Handlungseinheit und begründet Tateinheit (§ 73 StGB). Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Verführung eines Dritten zum Zuschauen in einer konkreten Situation natürliche Handlungseinheit mit der an einem Opfer begangenen Unzucht, sind die Taten als Tateinheit im Sinne des § 73 StGB zu behandeln.

2

Mehrere in sich fortgesetzte Verbrechen führen nicht zwingend zu Tatmehrheit; bei Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit ist Tateinheit anzunehmen.

3

Wird der Schuldspruch wegen einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung geändert, führt dies zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten.

4

Bei der Strafzumessung ist von der Mindestzahl der in den Feststellungen genannten Einzelfälle auszugehen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 24. Mai 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 529/68

in der Strafsache gegen den Glaser Hermann ██████, geboren am █████████████ 1904 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 24. Mai 1968 nach Ausschluss der Verurteilung wegen Vergehen nach §§ 182, 185 StGB (§ 154a StPO)

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist a) eines Verbrechens nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, b) eines weiteren Verbrechens nach §§ 174 Nr. 1, 175a Nr. 3, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB,

2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind, Verführung und Beleidigung, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde und wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind und Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit welcher er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat folgenden Rechtsfehler ergeben:

Die Strafkammer nimmt zu Unrecht an, dass die jeweils in sich fortgesetzten Verbrechen zum Nachteil der Ingeborg ██ und der Annemarie [REDACTED] im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte die Annemarie in mehreren Fällen zum Zuschauen, als er sich an Ingeborg verging. Die hierin liegende Verführung der Annemarie zur Begehung einer unzüchtigen Handlung (vgl. BGHSt 1, 168, 171) bildete jeweils mit der an Ingeborg begangenen Unzucht eine natürliche Handlungseinheit. Dadurch wurden die fortgesetzten Verbrechen an beiden Mädchen insgesamt zur Tateinheit im Sinne des § 73 StGB verbunden (BGHSt 6, 81).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich.

Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

Wenn der Verteidiger Anhaltspunkte für einen frühzeitigen Altersabbau des Angeklagten zu besitzen glaubt, könnte er in der neuen Hauptverhandlung entsprechende Beweisanträge stellen.

Bei der Strafzumessung wird die Strafkammer von der Mindestzahl der nach den Feststellungen gegebenen Einzelfälle auszugehen haben.

WillmsMeyerBaumgarten
HenningMüller
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